Beschwerde, Schlichtung vor RAK - Schreiben

Begonnen von Zauberfee666, 16. November 2021, 14:16:20

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Zauberfee666

Hallo,

ich habe gegen einen Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer Beschwerde eingereicht. Man sagte mir vor einigen Monaten telefonisch, dass ich bei der Anwaltskammer eine Beschwerde einreichen und auch eine Schlichtung beantragen könne. Gleichzeitig könne ich auch darum bitten, dass die Anwaltskammer die Daten der Berufshaftpflicht bei dem Anwalt einfordert.

Heute bekam ich jedoch diese Mail und frage mich, ob das so korrekt ist, da es der einstigen Aussage widerspricht. Weiss das jemand?

Bedeutet das dann auch, dass man bei einer Schlichtung auf das Beschwerdeverfahren verzichten muss oder kann man das später einreichen?

Ich gehe davon aus, dass die vorgetragenen Vergehen eindeutig sind. Der RA hat über 8,5 Monate auf keine meiner Anfragen reagiert, hat auch keinen Schriftverkehr mehr mit der Gegenseite geführt. Als die Rechtsschutz dort nach dem Sachstand gefragt hat, hat der RA das Mandat niedergelegt. Dann wartete er zwei Wochen und teilte der RSV mit, dass er mittlerweile das Mandat niedergelegt habe. Der Kontakt mit dem mir bezeichnete er als "ein wenig schwierig". Sachstandsauskunft erteilte er jedoch nicht.
Nachdem ein anderer Anwalt die Sache übernommen hatte, kam dann heraus, dass die Gegenseite ein außergerichtliches Angebot gemacht hat, das der RA aber nie an mich weitergeleitet hat. Das wurde später auch vom Gericht festgestellt und daraufhin wurde dann auch entschieden, dass mir keine Verzinsung des Betrages zusteht, der mir zugesprochen wurde, da dieses Angebot bestand. In den 8,5 Monaten habe ich mehrere Mal versucht, um Kontakt aufzunehmen, per Email um den Sachstand oder weitere Vorgehensweise gefragt und telefonisch um Rückruf gebeten. Das alles wurde einfach ignoriert.


Zitatbezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 11. November 2021 teilen wir mit, dass ein Beschwerde- und ein Schlichtungsverfahren sich widersprechen.

Bei einer Schlichtung kann zwar die Schlichtungsabteilung in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, dieser ist jedoch nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird
(§ 73 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Folglich muss der Rechtsanwalt Interesse an einer Schlichtung haben, damit das Schlichtungsverfahren Erfolg verspricht.

In einem Beschwerdeverfahren wird dem Rechtsanwalt eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten vorgeworfen. Dabei wird der betreffende Rechtsanwalt zur Stellungnahme aufgefordert.
Ob die Beschwerde begründet ist, prüft die zuständige Beschwerdeabteilung des Vorstandes. Daraufhin wird der berufsrechtliche Verstoß geahndet.

Wie Sie sich denken können, wird ein Rechtsanwalt, dem eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten vorgeworfen wird, keine gütliche Einigung (Schlichtung) mehr wollen.

Bisher haben wir ein Vermittlungsverfahren durchgeführt.

Der Wechsel von einem Vermittlungsverfahren zu einem Schlichtungsverfahren ist möglich.

Sollten Sie auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bestehen, ist auch dies möglich.

Selbstverständlich stehet es Ihnen frei, sich an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin zu wenden.
Jedoch müssen Sie sich vorab für eine Schlichtungsstelle entscheiden. Sie können Ihr Anliegen nicht an beide Schlichtungsstellen richten.

Fettnäpfchen

Zauberfee666

Wieso schreibst du in einem neuen Thread, soweit ich mich erinnere hast du von mousekiller doch den Tip mit der Anwaltskammer bekommen.
Daher solltest du auch da weiter schreiben denn wenn dann kann mousekiller auch dass beantworten.
Ob sie das hier mitbekommt steht in den Sternen.

War das falsch dann hat mich meine Erinnerung getäuscht und sorry dafür!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Zauberfee666

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. November 2021, 15:09:41
Zauberfee666

Wieso schreibst du in einem neuen Thread, soweit ich mich erinnere hast du von mousekiller doch den Tip mit der Anwaltskammer bekommen.
Daher solltest du auch da weiter schreiben denn wenn dann kann mousekiller auch dass beantworten.
Ob sie das hier mitbekommt steht in den Sternen.

War das falsch dann hat mich meine Erinnerung getäuscht und sorry dafür!

MfG FN

Die Anwaltskammer hatte ich ja bereits vorher eingeschaltet. Juli diesen Jahres.
Naja, ich weiss ja selbst nicht, gehört das jetzt noch zusammen oder nicht. Wenn es falsch war, dann sorry. Vielleicht fügt der Admin das dann zusammen.

Fettnäpfchen

Zauberfee666

Vllt. schreibst du den selben Text einfach in den entsprechenden Thread? Ansonsten müsstest du deinen eigenen Beitrag melden und um Verschiebung bitten, so ohne weiteres passiert da gar nichts.

MfG FN
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