Vorlage von Rechnungen bei freiberuflichem Zuverdienst

Begonnen von enroy23, 15. November 2021, 10:34:09

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Fettnäpfchen

Ronald BW

Zitat von: Ronald BW am 17. November 2021, 01:27:55Scheinselbständigkeit wird wie Schwarzarbeit gewertet.
Ach ja und wo kann man das nachlesen?
Als ich Scheinselbstständig war haben viele FB auch mit aufstockender Unterstützung des JC gearbeitet. Vorwerkvertreter falls es dich interessiert.
Wobei das vor und nach Einführung von Hartz 4 war.

MfG FN
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Gast32644

@enroy23

Ich hatte bisher gewartet, aber du hast meine Frage nach deiner "Freiberuflichen Selbständigkeit" leider nicht beantwortet.

Der Hintergrund ist einfach der, dass sich nicht jeder einfach Freiberufler nennen darf und da will das JC das schon genau wissen.


Jan Mustermann

In Deutschland ist es immer noch geltendes Recht das Kleinstbetragsrechnungen bis zu 250 € keine fortlaufende Rechnungsnummern haben müssen.

enroy23

#33
Zitat von: Gast32644 am 19. November 2021, 21:18:32
@enroy23

Ich hatte bisher gewartet, aber du hast meine Frage nach deiner "Freiberuflichen Selbständigkeit" leider nicht beantwortet.

Der Hintergrund ist einfach der, dass sich nicht jeder einfach Freiberufler nennen darf und da will das JC das schon genau wissen.

Danke für Deine Nachfrage und den Hinweis. Ich hatte das nicht beantwortet, weil ich eigentlich jetzt keine Diskussion daraus machen wollte, ob meine Tätigkeit freiberuflich ist, denn das ist sie unbestreitba (den Tätigkeitsbereich möchte ich hier, um jedwede Identifizierung zu vermeiden, nicht nennen). Und ich arbeite schon länger in dieser Tätigkeit. Sie liegt auch auf der Linie meiner früheren Tätigkeiten, als ich frei von Harz IV war, die das Jobcenter ebenfalls kennt. Aber nun verstehe ich, warum Du das als eine mögliche Begründung dafür siehst, daß die Rechnung verlangt würde. Ob nun allerdings eine Rechtsgrundlage für das Verlangen gerade der Vorlage einer Rechnung vorläge, ist aus meiner Sicht nach wie vor die Frage. Ich verstehe aber jetzt Deine Frage, danke.

Danke auch an Jan Mustermann für den Hinweis auf die Frage von Rechnungsnummern, aber das wäre ja nun wirklich nichts, was zu den Aufgaben des Jobcenters zählte, darauf zu achten, und jedenfalls schon gar nicht bei der endgültigen Einreichung der Anlage EKS. Das mag natürlich das Jobcenter nicht davon abhalten, aber ich bezweifele, daß es in dem Zusammenhang rechtlich mich verpflichten dürften, eine Rechnung vorlegen zu müssen.

Ronald BW

Eine wesentliche Frage könntest du sicher beantworten.
Warst du früher angestellt und arbeitest jetzt freiberuflich in der gleichen Branche, womöglich noch beim gleichen Arbeitgeber.
Die Krux ist du erwartest Antworten und lieferst nicht die nötigen minimal Informationen.

Ich hatte dir die Anforderung der Eigenregie genannt.
Dieser Begriff wird sinnvollerweise zur Definition der Leistung in jeder Rechnung verwendet

Wenn du dem Jobcenter die Informationen so mit dem Tropf lieferst wie hier, wundert es mich nicht das die sich Fragen stellen.

enroy23

@Ronald BW: Danke für Deinen Hinweis. Aber wie schon gesagt, ging es mir nur um die Frage nach möglichen Motiven sowie die Frage, ob ich der Bitte um Vorlage nachzukommen verpflichtet sei. Dafür bedarf es einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Es geht mir nicht darum, die Frage der Kriterien von Freiberuflichkeit zu beantworten. Die kenne ich, und dazu habe ich im Augenblick keine Frage, und es würde i. ü. zu spezifisch werden, meinen Fall jetzt im Hinblick auf die Frage von Freiberuflichkeit im Gegensatz zu Scheinselbständigkeit (wobei ich keinen Kunden habe, der früher einmal mein Arbeitgeber gewesen wäre, und es gäbe auch absolut gar nichts, was diese Vermutung beim Jobcenter begründe könnte) konkreter zu erörtern, und damit ohne Not meine Anonymität gefährden. Und auf meine Frage nach den Motiven habe ich ja nun verschiedene Antworten erhalten; danke an alle.

Gast32644

@enroy

Du hast mich immer noch nicht verstanden.

Mir geht es überhaupt nicht um Scheinselbständigkeit, denn die gibt es bei einem Freiberufler überhaupt nicht. Das ist einer der großen Unterschiede zum Gewerbetreibenden.

Beantworte mir nur eine Frage: Welches Fach hast du mit Abschluss studiert?

Darin unterscheidet sich der Freiberufler vom Gewerbetreibenden.

Ronald BW

Scheinselbständigkeit kann es in allen Berufen geben.

enroy23

Zitat von: Gast32644 am 22. November 2021, 22:25:45

Beantworte mir nur eine Frage: Welches Fach hast du mit Abschluss studiert?

Darin unterscheidet sich der Freiberufler vom Gewerbetreibenden.

Danke für Deine Anwort. Ich weiß um den Unterschied zwischen Freiberufler und Gewerbetreibender. Es ist ganz klar, daß ich Freiberufler bin. Wir brauchen das hier darum auch nicht zu diskutieren. Danke aber für Deinen Versuch, mir da zu helfen. Mein Studienfach und meinen Abschluß möchte ich aus Anonymitätsgründen nicht nennen.

Ronald BW

Fakt ist nun mal das es nicht für jede Interaktion mit dem Behörden ein Gesetz gibt.
Ich bin der Ansicht das Rechnungen das Jobcenter nur als Eingang auf dem Konto etwas angehen.
Trotzdem bin ich der Meinung das Sie diese einsehen dürfen.
Eine Begründung warum mehr als der Rechnungsbetrag benötigt wird sollte aber genannt werden.
Das muss aus meiner Sicht nur plausibel sein, einfache Neugier oder Misstrauen wäre für mich kein Grund.

enroy23

@Ronald BW Danke für Deine Einschätzung und Hinweise. Vielleicht nur zur Sicherheit zur Information: In der Regel bedarf jedes Verwaltungshandeln einer Rechtsgrundlage, siehe bei Interesse näher z. B. https://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungshandeln-schlichtes.

Gast32644

Zitat von: Ronald BW am 23. November 2021, 06:58:50
Scheinselbständigkeit kann es in allen Berufen geben.

Nein, da ein Freiberufler kein Gewerbetreibender ist, kann es auch keine Scheinselbständigkeit geben.

Anscheinend weis hier niemand, was ein Freiberufler überhaupt ist.

@enroy23
Jetzt erzähl doch mal, was du studiert hast. Kann doch kein so großes Geheimnis sein.

enroy23

Zitat von: Gast32644 am 25. November 2021, 22:45:25
Zitat von: Ronald BW am 23. November 2021, 06:58:50
Scheinselbständigkeit kann es in allen Berufen geben.

Nein, da ein Freiberufler kein Gewerbetreibender ist, kann es auch keine Scheinselbständigkeit geben.

Das ist meines Wissens nicht korrekt (zwar ist ein Freiberufler kein Gewerbetreibender, aber sowohl ein Freiberufler als auch ein Gewerbetreiber sind Selbständige). Siehe z. B. https://www.streichert.de/kompetenzen/handelsrecht/scheinselbstaendigkeit/.

Gast32644

Der letzte Punkt in II. ist für mich ausschlaggebend

Zitat: "Weiter ist die Weisungsbefugnis ein entscheidendes Kriterium für Scheinselbst. Diese kann vorliegen, wenn der Selbstständige in einem Arbeitsumfeld arbeitet, in dem der Auftraggeber Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten hat, die die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Selbstständigen einschränken."

Das gilt vermutlich nicht für Freiberufler, sofern sie z.B. keine Ingenieure sind, die direkt im Betrieb mitarbeiten und weisungsbefugt über mehrere Mitarbeiter sind.

Wenn man von einem "normalen" Freiberufler wie z.B. einem Journalisten ausgeht, der zuhause sein Büro hat und vielleicht auch immer nur Aufträge vom gleichen Blatt entgegennimmt, dann ist das trotzdem nie ein Scheinselbständiger.

Edit: Aber das Therma ist doch etwas ganz anderes.

blaumeise

@enroy: Du kannst die Mods auch bitten, den Thread zu schließen, wenn deine Fragen erst mal beantwortet sind.