Vermieter möchte mich zur höheren Mietzahlung bringen?

Begonnen von Mostrich84, 26. November 2021, 01:26:56

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Mostrich84

( Liebe Admins sollte der Beitrag hier falsch sein tut es mir leid. Dann bitte entsprechend verschieben )

Hallo zusammen,

Mittlerweile ist es so weit und das erste Schreiben des neuen Vermieters hat uns erreicht, aus dem ich zugegeben absolut nicht schlau werde.
Es macht den Anschein das dieser mich dazu bringen möchte das ich die Miete selbstständig beim zuständigen JC höher ansetzen lasse?!

Selbstverständlich hänge ich euch das Schreiben anonymisiert bei. In der Hoffnung das ihr noch Ungereimtheiten findet.

Dieser Thread ist anlehnend zu diesem: https://hartz.info/index.php?topic=127090.msg1510530#msg1510530



Wichtiges zuerst:

1. Die markierten Textzeilen wurden vom Vermieter markiert, nicht von mir

2. Keine Zählernummer angegeben. Diese kann somit auch zu einer Wohnung gehören?

3. Kosten für Wasser + Strom wurden scheinbar durch 3 geteilt ( Parteien im Haus )

4. Angegebene Grundsteuer ist nicht Umlagefähig da keine entsprechende Klausel im Mietvertrag dazu besteht. Hier wäre es interessant zu wissen, ob das zuständige JC laut seiner Berechnung dies zurückfordern kann / muss

5. Hat die Vollmacht eine Wirkung, die erlaubt für Mieterhöhungen und schreiben dieser Art in Erscheinung zu treten?

6. Bei dem beigefügten Mietsatz bzw. Kosten pro m² handelt es sich meines Wissens nach nur um Richtwerte, die aber nach Zustand der Wohnung und Beschaffenheit deutlich abweichen können. Ist das richtig? Demnach liegt der VM hier erneut falsch?

7. Die Nebenkosten sind nicht korrekt. Diese betragen genau 95,00 €  und nicht wie angegeben 95,76/b]


Dazugehöriges schreiben:




Vielen Dank im Voraus für eure hilfreichen Antworten  :sehrgut:  :ok:








[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

crazy

Alles quatsch. Weder Angemessenheitskriterien noch ein Wohnungsbörsen Ausdruck begründen eune Mieterhöhung.
Zudem, was sollt ihr mit der Hausgeldabrechnung?
Als Mieter besteht Anspruch auf eine orsnungsgemäße Beteiebskostenabrechnung. Umlagen gemäß des Mietvertrages.

Eine Hausgeldabrechnung ist anders, gemäß WEG in der Regel nach Miteigentumsanteilen und Ein und Ausgaben des Wirtschaftsjahres.
Ein Mieter bekommt die nicht zu sehen!

Euer neuer Vermieter sollte doch mal einen Kurs machen oder aber seine Wohnung auch im.Bereich Vermietung professionell verwalten lassen. Dann klappts auch mit einem ordentlichen Mieterhöhungsverlangen und ordentlicher Abrechnung für den Mieter

Mostrich84

Zitat von: crazy am 26. November 2021, 09:04:14
Alles quatsch. Weder Angemessenheitskriterien noch ein Wohnungsbörsen Ausdruck begründen eune Mieterhöhung.
Zudem, was sollt ihr mit der Hausgeldabrechnung?
Als Mieter besteht Anspruch auf eine orsnungsgemäße Beteiebskostenabrechnung. Umlagen gemäß des Mietvertrages.

Eine Hausgeldabrechnung ist anders, gemäß WEG in der Regel nach Miteigentumsanteilen und Ein und Ausgaben des Wirtschaftsjahres.
Ein Mieter bekommt die nicht zu sehen!

Euer neuer Vermieter sollte doch mal einen Kurs machen oder aber seine Wohnung auch im.Bereich Vermietung professionell verwalten lassen. Dann klappts auch mit einem ordentlichen Mieterhöhungsverlangen und ordentlicher Abrechnung für den Mieter

Danke dir. Das ist im Grunde schon mal etwas womit ich etwas anfangen kann. Aber ja. Das ist wirklich totaler Quark. Sowas habe ich aber auch noch nie gesehen.
Ich frage mich direkt was die Intention dahinter ist?!

Wichtig wäre jetzt zu wissen wie wir uns hier verhalten sollen? Entsprechendes Antwortschreiben fertigen oder einfach ignorieren?

Sehr wichtig wären noch Antworten zu den Punkten 1-7, sofern jemand etwas darüber weiß.

Danke


crazy

Nein, gar nicht reagieren. Einfach weiter das überweisen was im Mietvertrag steht.
Schickt der neue Eigentümer euch eine ordentliche Abrechnung, dann prüfen und sollten da Positionen abgerechnet werden, die laut eurem Mietvertrag nicht umgelegt werden dürfen Widerspruch gegen die Abrechnung.
Genau so, wenn die Umlageschlüssel nicht oder falsch angegeben werden.
Ergibt sich aus der korrekten Abrechnung dann eine erhebliche Nachzahlung, so wäre die Aufforderung zu einer höheren Vorauszahlung gerechtfertigt(Wirtschaftlichkeitsprinzip).
Genau so verhält es sich mit einem Mieterhöhungsschreiben. Erst wenn dieses Rechtskonform bei euch ankommt könnt ihr darauf reagieren.

Als Immokaufmann bin ich da fit!

Mostrich84

Zitat von: crazy am 27. November 2021, 09:24:45
Nein, gar nicht reagieren. Einfach weiter das überweisen was im Mietvertrag steht.
Schickt der neue Eigentümer euch eine ordentliche Abrechnung, dann prüfen und sollten da Positionen abgerechnet werden, die laut eurem Mietvertrag nicht umgelegt werden dürfen Widerspruch gegen die Abrechnung.
Genau so, wenn die Umlageschlüssel nicht oder falsch angegeben werden.
Ergibt sich aus der korrekten Abrechnung dann eine erhebliche Nachzahlung, so wäre die Aufforderung zu einer höheren Vorauszahlung gerechtfertigt(Wirtschaftlichkeitsprinzip).
Genau so verhält es sich mit einem Mieterhöhungsschreiben. Erst wenn dieses Rechtskonform bei euch ankommt könnt ihr darauf reagieren.

Als Immokaufmann bin ich da fit!

Super! Ganz lieben Dank.


Kannst du mir bitte noch etwas zu Punkt 4 sagen. Das wäre schon relativ wichtig.

Danke

Mostrich84

Anbei noch das erste Schreiben was wohl wichtig zum Verständnis wäre:




[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

crazy

Schrieb ich doch schon.
Eine Erhöhung mit der Begründung Angemessenheitskriterien des Jobcenter ist ein Witz aber in keiner Weise rechtskonform.
Ablage und schallend lachen!
Zu 4. Euch liegt noch gar keine ordentliche Abrechnung vor. Vertragspartner seid ihr/Du als Mieter. Wird Grundsteuer umgelegt muss dem von euch aus gegenüber dem Vermieter unter Hinweis auf die Vertragsgrundlage widersprochen werden. Das JC kann da gar nichts machen.
Ihr als Mieter habt das Recht ggü. dem Vermieter auf eine ordrntliche Abrechnung.
Der Vermieter muss diese gemäß Mietvertrag für jeden Abrechnungszeitraum erstellen. Dazu hat er 12 Monate jeweils Zeit. Danach sind seine Ansprüche auf Nachzahlungen verjährt während dessen keine Verjährung auf den Anspruch eurerseits auf die Abrechnung und die Auszahlung eines eventuellen Guthabens eintritt.
Habt ihr jemals eine Abrechnung der Betriebskosten erhalten?

Mostrich84

Zitat von: crazy am 27. November 2021, 10:01:41
Schrieb ich doch schon.
Eine Erhöhung mit der Begründung Angemessenheitskriterien des Jobcenter ist ein Witz aber in keiner Weise rechtskonform.
Ablage und schallend lachen!
Zu 4. Euch liegt noch gar keine ordentliche Abrechnung vor. Vertragspartner seid ihr/Du als Mieter. Wird Grundsteuer umgelegt muss dem von euch aus gegenüber dem Vermieter unter Hinweis auf die Vertragsgrundlage widersprochen werden. Das JC kann da gar nichts machen.
Ihr als Mieter habt das Recht ggü. dem Vermieter auf eine ordrntliche Abrechnung.
Der Vermieter muss diese gemäß Mietvertrag für jeden Abrechnungszeitraum erstellen. Dazu hat er 12 Monate jeweils Zeit. Danach sind seine Ansprüche auf Nachzahlungen verjährt während dessen keine Verjährung auf den Anspruch eurerseits auf die Abrechnung und die Auszahlung eines eventuellen Guthabens eintritt.
Habt ihr jemals eine Abrechnung der Betriebskosten erhalten?


Nein wir haben noch nie eine Betriebskostenabrechnung erhalten. In den ganzen Jahren nicht

Wichtig ist trotzdem wie es mit der Anrechnung aussieht in Anbetracht von § 2 der BetrKV. Demnach ist die doch gar nicht umlagefähig, sofern es keine Klausel dafür im Mietvertrag gibt - und die gibt es nicht.

Hier wäre es interessant zu wissen ob diese Summe dann Rückforderbar ist - Müsste es aber demnach eigentlich, oder?

crazy

Wenn ihr keine Abrechnung bekommen habt, wurden auch keine Grundsteuern umgelegt.
Ihr habt jetzt vom neuen Vermieter nur seine Hausgeldabrechnung in Kopie erhalten. Die interessiert euch nicht. Grundsteuer sollte in der Hausgeldabrechnung auch nicht auftauchen, da jeder Eigentümer einen eigenen Bescheid für sein Sondereigentum erhält. Damit hat die WEG nichts zu tun. Der WEG Verwalter legt daher auch gar keine Grundsteuern  in der Hausgeldabrechnung um.
Gut, eine WEG habe ich, da ist das etwas anders, Besonderheit für einen Gemeinschaftsteil Grundstück.

So und nun fordert ihr euren Vermieter auf euch eine ordentliche Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum gemäß Mietvertrag(vermutlich 1.1 bis 31.12 eines jeden Jahres) für 2020 zukommen zu lassen. Wenn ihr das wollt! Das Jobcenter will ja in der Regel sehen. Und der Vermieter hat nur noch 5 Wochen Zeit dafür.

Mostrich84

Zitat von: crazy am 27. November 2021, 10:15:39
Wenn ihr keine Abrechnung bekommen habt, wurden auch keine Grundsteuern umgelegt.
Ihr habt jetzt vom neuen Vermieter nur seine Hausgeldabrechnung in Kopie erhalten. Die interessiert euch nicht. Grundsteuer sollte in der Hausgeldabrechnung auch nicht auftauchen, da jeder Eigentümer einen eigenen Bescheid für sein Sondereigentum erhält. Damit hat die WEG nichts zu tun. Der WEG Verwalter legt daher auch gar keine Grundsteuern  in der Hausgeldabrechnung um.
Gut, eine WEG habe ich, da ist das etwas anders, Besonderheit für einen Gemeinschaftsteil Grundstück.

In Ordnung, Danke dir. Das habe ich nun so weit verstanden.

Also lege ich das Schreiben beiseite und ignoriere den Inhalt " vorerst " ?



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Aber wie verhält es sich mit der Vorsorgevollmacht?
Ermächtigt diese den neuen VM überhaupt entsprechende Schreiben bezüglich Mieterhöhung auszuschreiben?

crazy

Genau, nicht nur vorerst sondern endgültig. Ist Anzündepapier...

Und ja , aber erstmal muss diese Pappnase das doch hinbekommen.
Und dann habt ihr Zeit zu überlegen

Mostrich84

Zitat von: crazy am 27. November 2021, 10:15:39

So und nun fordert ihr euren Vermieter auf euch eine ordentliche Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum gemäß Mietvertrag(vermutlich 1.1 bis 31.12 eines jeden Jahres) für 2020 zukommen zu lassen. Wenn ihr das wollt! Das Jobcenter will ja in der Regel sehen. Und der Vermieter hat nur noch 5 Wochen Zeit dafür.
Können / sollten wir diese ab 2011 verlangen? Oder nur für 01.2021-12.2021 ?

Und was wäre " machbar " wenn der neue VM dieser Forderung in  5 Wochen nicht nachkommen würde?

Danke

crazy

Erstmal für 2020. Ihr könntet auch noch 2019 und 2018 einfordern.  Falls Guthaben müsste der VM das noch auszahlen.
2021 ist noch gar nicht zu ende.

Mostrich84

Zitat von: crazy am 27. November 2021, 10:38:54
Erstmal für 2020. Ihr könntet auch noch 2019 und 2018 einfordern.  Falls Guthaben müsste der VM das noch auszahlen.
2021 ist noch gar nicht zu ende.

In Ordnung. Danke, das werde ich mir so auf jeden Fall vormerken.

Bezüglich Guthaben. Wir mussten nie etwas nachzahlen oder haben etwas zurückbekommen, da unsere Miete von 340,-€ insg gedeckelt ist. Strom und Gas wird selber gezahlt.

Ist das in einer Form relevant?

crazy

Zeig mal euren Mietvertrag.
Wenn ihr entsprechende Vereinbarung drinhabt (Pauschalinklusiv)
Oh je, armer Erbe...