Verlängerung des § 67 Abs. 3 SGB II Überprüfungsantrag trotz verlorenem ER-Verfa

Begonnen von Heinz-Otto, 09. Dezember 2021, 22:52:18

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Heinz-Otto

Hallo,

ich bin neu hier und grüße alle herzlich!
Ich möchte mich gerne absichern da ich irritiert und unsicher bin und bitte um eure Hilfe.

Ich habe das gelesen:
https://hartz.info/index.php?topic=121895.msg1398937#msg1398937
und
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2859/
sowie den Muster-Überprüfungsantrag.

Meine damalige Situation ist leider ein bisschen kompliziert. Ich denke die Vorgeschichte könnte evtl. wichtig sein. Dann versteht man besser, warum ich so verunsichert bin.

Ich beziehe schon mehrere Jahre durchgängig Alg2.
Im August 2020 musste in einen neuen Zuständigkeitsbereich in eine unangemessene Wohnung umziehen. Der Umzug war nachweislich erforderlich und die Umzugskosten wurden vom alten JC bezahlt.
Den Hauptantrag und (dummerweise?) Antrag auf Zusicherung stellte ich beim neuen JC frühzeitig im Mai. Der Hauptantrag wurde nicht akzeptiert.
Ich musste dann den Vereinfachte Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03. bis 30.06.2020 ausfüllen.
Den Antrag stellete ich schließlich am 02.06.20 zum 01.08.20. Der BWZ begann also erst nach dem 30.06., für den der Vereinfachte Antrag galt.

Weil ich durch Dokumentation von mehr als 6 Monaten Inseraten und eine intensive, erfolglose Wohnungsuche und Besichtigungen nachweisen konnte, dass keine angemessene Wohnung zu finden war und auch drohender Wohnungsverlust und Notlage vorlag, beantragte die Übernahme der tatsächlichen, unangemessenen KDU für 6 Monate. Das wurde abgelehnt. Da es kein schlüssiges Konzept gibt, werden max. WoGG+10% anerkannt. Ich legte Widerspruch ein.
Zusätzlich stellte ich ER- und PKH Antrag.
Der Widerspruch wurde am 15.07.20 und der ER und PKH Antrag am 16.Juli 2020 abgewiesen. (Begründung im Wesentlichen war, mehr als die vom BSG WoGG+10% gibt es grundsätzlich nicht.)
Von der "Hauptklage" habe ich abgesehen, da die Argumentation des ER-Verfahrens vernichtend und aussichtslos klang und ja schon dort PKH abgelehnt wurde.

Der Bewilligungsbescheid ist vom 01.07.20 für Leistungen ab 01.08.20.

Dass die Verlängerungsverordnung auf BZW bis zum 30.09.20 schon am 25. Juni 2020 verlängert wurde, hatte ich leider nicht mitbekommen und in meiner Klagebegründung nicht angeführt.
So gesehen ist das Urteil eine Unverschämtheit. 1 Monat nach in Kraft treten der Verordnung lehnen die meinen Anspruch ab.

Eigentlich dachte ich, dass ich alles richtig gemacht habe.
Hat es eine Auswirkung (Verwirkung?), dass ich den Prozess verloren habe, oder lohnt es sich trotzdem einen Ü-Antrag zu stellen?

Einen Entwurf habe vorsorglich schon gemacht und den Muster-Überprüfungsantrag von Tacheles ergänzt.

Vielen Dank im Voraus
Heinz-Otto


Heinz-Otto

Diese Frage kann wohl gelöscht werden :(
Nach 5 Tagen und über 170 Aufrufen rechne ich nicht mehr mit einer Antwort.

Es gibt halt nicht auf alles eine Antwort, außer 42 ;)

Frogger

Warum hast du PKH beantragt?
Wenn du ohne Anwalt agierst, benötigst du keine PKH, da das Verfahren vor dem Sozialgericht grundsätzlich kostenfrei ist. Du musst auch nicht für die Aufwendungen der Gegenseite aufkommen.

Es fehlen zwar viele Informationen, aber absolut erfolglos sehe ich die Sache nicht. Mir fehlt nämlich eine wesentliche Komponente.
Wenn kein angemessener Wohnraum vorhanden ist, kann der Hilfebedürftigen nicht auf die angemessene KdU bzw. Wohngeld und diese 10% verwiesen werden. Ist ja beim Kostensenkungsverfahren nicht anders, da müssen ja auch die Kosten so lange übernommen werden bis Wohnraum zur Verfügung steht.
Ich nehme an ein Darlehen für die Kaution hast du dann auch nicht bekommen?
Wie viel Euronen bist du denn über der Angemessenheit?

Es kommt also darauf an,
- in welcher (Not)lage oder Situation du dich befunden hattest.
- ob angemessener Wohnraum verfügbar war.
- wie du über den Betrag der Angemessenheit bist.

Ich würde es zumindest versuchen. Auch ein Eilverfahren kann man erneut anstoßen. Die Beschwerde war nicht zugelassen?


Möglicher Weg wäre,
- Überprüfungsantrag für den ursprünglichen Bescheid (Ablehnung übernahme KdU) in Gestalt des Widerspruchsbescheides stellen.
- Überprüfungsantrag für den Bewilligungsbescheid ab 01.08. stellen.
- Überprüfungsantrag für den Bescheid (Ablehnung Darlehen für die Kaution) stellen.

Dabei bitte darauf achten den Verwaltungsakt korrekt zu bezeichnen, da sonst der Antrag unzulässig sein kann.
Zunächst ohne Begründung einreichen und auf den Antrag auf Akteneinsicht hinweisen. Die Akteneinsicht in den Verfahren nach § 25 SGB X beantragen.
Die Akteneinsicht zum Zweck der Prüfung, ob das Jobcenter überhaupt selbst geprüft hat ob angemessener Wohnraum zur Verfügung stand.
Danach die Begründung ausarbeiten.

Heinz-Otto

Danke Frogger.

Zitat von: Frogger am 14. Dezember 2021, 13:09:37
Warum hast du PKH beantragt?
Weil ich mir vor Jahren vorgenommen hatte, nichts mehr ohne Anwalt zu machen. Wenn die JC so oft rechtswidrig handeln, soll dafür auch bezahlt werden. Nicht jeder Richter nimmt seine Amtspflichten ernst und klärt den den Elo richtig auf.
Ein Gericht kann besonders unfähigen und dreisten JC sogar die Gerichtskosten auferlegen. Hat das SG Heilbronn mal gemacht.

ZitatEs fehlen zwar viele Informationen, aber absolut erfolglos sehe ich die Sache nicht.
Was fehlt dir denn?

ZitatWenn kein angemessener Wohnraum vorhanden ist, kann der Hilfebedürftigen nicht auf die angemessene KdU bzw. Wohngeld und diese 10% verwiesen werden. Ist ja beim Kostensenkungsverfahren nicht anders, da müssen ja auch die Kosten so lange übernommen werden bis Wohnraum zur Verfügung steht.
So war auch mein Kenntnisstand. zumal ich ja nachgewiesen hatte, es es keine gibt, bzw. alle Bewerbungen bei den Stadtwohnungen trotz nachgewiesener Notlage abgelehnt wurden.
Der Richter sah das anders. Mehr als WoGG+10% gibt es nicht, das ist absolute Obergrenze und die 6 Moantsfrist würde dann auch nicht greifen.

ZitatIch nehme an ein Darlehen für die Kaution hast du dann auch nicht bekommen?
Bruchte ich nicht.
ZitatWie viel Euronen bist du denn über der Angemessenheit?
Nur 44, inzwischen 24. Das bekomme ich zwar locker hin, aber wenn es mir zusteht, tut mir die Finanzspritze auch gut.

ZitatEs kommt also darauf an,
- in welcher (Not)lage oder Situation du dich befunden hattest.
- ob angemessener Wohnraum verfügbar war.
- wie du über den Betrag der Angemessenheit bist.

Ich habe es so verstanden, dass es darauf wegen der Corona-Verordnung gerade nicht ankommt.
Auch sonst sehe ich im § 22 nichts, was die maximale Unangemessenheit definiert.
Entweder unangemessen und bis 6 Monate, oder angemessen.
Ich lasse mich da aber sehr gerne überzeugen, dass es so eine Grenze gibt.

Der Vereinfachte Antrag galt zwar zuerst nur für BWZ die bis 30.06.20 beginnen.
Das wurde aber am 25.06.20 verlängert auf BZW von 01.03.-30.09.20.
Also vor Erlass des Bescheides trat die Verlängerung in Kraft und hätte wohl berücksichtigt werden müssen?

Da war ich dann drin, wenn die das berücksichtigt hätten.
Dummerweise hatte ich mich nicht informiert und ging davon aus, dass das für Leute im Leistungsbezug mal wieder nicht gilt.

ZitatIch würde es zumindest versuchen. Auch ein Eilverfahren kann man erneut anstoßen. Die Beschwerde war nicht zugelassen?
Müsste ich nachschauen. Es wurde mir jedenfalls nahegelegt, auf Grund des verlorenen Eilverfahrens auf eine Klage zu verzichten, da keine Erfolgsaussichten.
Das SG (Präsident) hatte mir bei Klagen gegen das vorherige JC schon mal gedroht, mir Kosten aufzuerlegen, weil ich angeblich mutwillig klagen würde. Dann bekam ich Schiss.
Das neue JC ist zwar in einem anderen Zuständigkeitsbereich, aber das SG nicht.

Zitat- Überprüfungsantrag für den Bewilligungsbescheid ab 01.08. stellen.

Genau das habe ich gemacht mit dem Vordruck von Tacheles.
Ich bin mir unsicher, ob es einen Unterschied macht, weil ich schon einen Antrag verloren hatte.
Auch wusste ich ja vor Umzug, dass die Wohnung unangemessen ist und wie viel als angemessen gilt.

ZitatDabei bitte darauf achten den Verwaltungsakt korrekt zu bezeichnen, da sonst der Antrag unzulässig sein kann.
Zunächst ohne Begründung einreichen und auf den Antrag auf Akteneinsicht hinweisen. Die Akteneinsicht in den Verfahren nach § 25 SGB X beantragen.
Ich habe alle Bescheide und Änderungsbescheide, sowie Aufhebungs- und Erstattungbescheide angegeben.

ZitatDie Akteneinsicht zum Zweck der Prüfung, ob das Jobcenter überhaupt selbst geprüft hat ob angemessener Wohnraum zur Verfügung stand.
Haben sie nicht. Auch hier wurde pauschal auf das WoGG+10% BSG-Urteil verwiesen und dass das der Maximalbetrag wäre.
Die 6 Monate wurden wie gesagt auch abgelehnt.
Ich denke Akteneinsicht kann ich notfalls noch später machen.

EDIT:
Ich argumentierte damals, wenn eine Kommune es unterlässt ein schlüssiges Konzept zu erstellen und die Mieten dann generell auf das WOG+10% begrenzt ist, unterläuft es damit die Prüfungspflicht, des aktuellen Wohnungsmarktes und die Bezahlung der unangemessenen Miete für 6 Monate.
Zumal das WoG oftmals jahrelang nicht fortgeschrieben wird und oft veraltet ist.