Teufel im Detail

Begonnen von Beaaate, 30. November 2021, 19:12:00

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Beaaate

Zitat von: Yavanna am 01. Dezember 2021, 18:03:09
Neukunde bist du dann, wenn du einen NEU Antrag stellst

- Du in den Bereich eines anderen JC ziehst und Leistungen beantragst


Wenn das stimmt, dass man beim umzug in die Zuständigkeit eines neuen Jobcenters NEUkunde ist, dann würden hier die Regeln von Sozialschutzpaket gelten, dass die Kosten der Unterkunft zumindest am Anfang nicht geprüft werden.
Ottokar hatte mir geantwortet, dass der Sozialschutzpaket auch für Obdachlose geleten würde:
Re: Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung
« Antwort #423 am: 23. November 2021, 10:01:53 »

blaumeise


Kopfbahnhof

Zitat von: Beaaate am 01. Dezember 2021, 18:45:25dann würden hier die Regeln
Siehe Antwort 11

Schönen Abend wünsche ich noch.

Beaaate

Aus meiner Sicht ist der Sozialschutzpaket nicht die aktuellen Regelungen, sondern das ist ein Ausnahmeerlass.
Daher gilt meine Frage dann als unbeantwortet, ob für Neukunden die Regelungen der Kosten der Unterkunft vom Sozialschutzpaket auch beim Umzug und als Folge des Umzugs für Neukunden des umzugs gelten gelten. DAS IST DIE FRAGE DIE GESTELLT IST.

BigMama

Die Frage wurde bereits beantwortet.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Beaaate

Zitat von: BigMama am 01. Dezember 2021, 19:30:07
Die Frage wurde bereits beantwortet.
Welche Antwort meinst du? bitte wiederhole die Antwort noch mal oder zitiere sie. Dank.

BigMama

Mehrere User haben dir bereits geschrieben, dass jetzt das Sozialschutzpaket gilt und zwar für alle. Und wer alles als Neukunde betrachtet wird, wurde auch bereits erläutert. Somit wurde deine Frage doch beantwortet.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Beaaate

Zitat von: BigMama am 01. Dezember 2021, 19:33:00
Mehrere User haben dir bereits geschrieben, dass jetzt das Sozialschutzpaket gilt und zwar für alle. Und wer alles als Neukunde betrachtet wird, wurde auch bereits erläutert. Somit wurde deine Frage doch beantwortet.
Es ist so, ich habe immer gearbeitet und jetzt aufgrund Schicksalsschläge und damit verbunden sind Probleme mit Gesundheit, muss ich Leistungen beziehen, daher bin ich vielleicht zu doof um das ganze zu verstehen, deswegen die Nachfragen.
Jetzt nach deiner Antwort verstehe ich folgendes:
Wenn man als Obdachlose eine Wohnung mieten würde, dann werden nach Sozialschutzpaket die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen und nicht geprüft.
Es kann sein, muss aber nicht, aber es kann und weil angemessene Wohnungen es nicht gibt, dass die neue Wohnung etwas zu teuer sein könnte, wenn sie denn das ist wie gesagt, unsicher, sie kann auch angemessen sein, aber wenn sie etwas teuer ist, dann würden die tatsächlichen Kosten übernommen. Ich würde in eine andere Stadt umziehen müssen (Radius der Suche erweitern = Neuantrag beim Jobcenter = NEUKUNDE > Sozialschutzpaket würde aktiv)

Yavanna

Wenn du absichtlich ohne Zustimmung eine neue Wohnung anmietest, die über der Angemessenheit des neuen JC liegt, diese nicht einen Monat selber finanzieren kannst, greift nicht der §67. Dann bekommst du nur die angemessene KDU.

Sinn und Zweck des 67 ist, Personen, die nur wegen Corona in den Leistungsbezug fallen zu schützen. Und nicht, dass jeder LE lustig Nobelimmobilien anmieten kann.

blaumeise

Zitat von: Yavanna am 01. Dezember 2021, 20:00:51Wenn du absichtlich ohne Zustimmung eine neue Wohnung anmietest, die über der Angemessenheit des neuen JC liegt, diese nicht einen Monat selber finanzieren kannst, greift nicht der §67. Dann bekommst du nur die angemessene KDU.

Wo steht das? Welche Rechtsgrundlage gibt es dazu?



Yavanna

Da geht es nicht um eine Neuanmietung, sondern um eine unangemessene Bestandswohnung, die vor Erlass des §67 noch nicht auf Angemessenheit gesenkt wurde. Kann man also nicht vergleichen.

Wenn du nur Antworten haben willst, die dir passen, kannst du dein Wunschergebnis doch direkt selber posten.

Beaaate

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise, die erst Ende März in Kraft getreten ist. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber nicht nur durch die Corona-Pandemie in Not geratene Neuantragsteller begünstigen wollen, sondern auch berücksichtigt, dass es für Leistungsbezieher derzeit besonders schwierig ist, eine kostengünstigere Wohnung zu finden.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/hartz-iv-wann-sind-wohnkosten-unangemessen-hoch_238_522648.html

Dann:
Die Festlegung, dass die tatsächlichen KdU unabhängig von ihrer Höhe als angemessen anerkannt werden, gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen Folgeantrag handelt.
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html <<< direkt vom (Un)Heil

blaumeise

@Yavanna: Hier, ab S. 8, insbesondere ab S. 10 steht etwas anderes. Die Richter sind offenbar unterschiedlicher Meinung: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-09-2021.pdf