JC Mitarbeiterin fordert ohne mein Wissen Kontoauszüge von meiner Bank an.

Begonnen von Begleiter21, 09. Dezember 2021, 17:50:33

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Christian007

Also meines Wissens nach, kann mich da auch irren wenn dem so ist korrigiert mich, darf die SB nicht einfach ohne weiteres die Kontoauszüge von der Bank bekommen.

Üblicherweise müsste die Bank bei so einer Anfrage in etwa mit "Tut uns leid, aber dieser Vorgang ist aufgrund des Bankgeheimnisses sowie aus Datenschutzgründen ohne Zustimmung des Kontoinhabers nicht möglich." reagieren und umgehend den Kontoinhaber über die Abgelehnte Anfrage informieren.

Wenn die Bank da wirklich einfach so die Kontoauszüge rausgerückt hat, dann hat entweder die SB die Bank belogen was die Gründe bzw. Rechtliche Grundlage angeht, oder aber die Bank hat da Mist gebaut.


Meines Erachtens nach sollte der ganze Vorgang, bei JC und Bank, mal von einem Anwalt überprüft werden, denn so wie sich das mir hier erschließt scheint da ja einiges im Argen zu sein. Gegebenenfalls sollte man auch in Betracht ziehen die Bank zu wechseln und/oder Rechtliche Schritte einzuleiten denn so eine Sache kann durchaus als Vertrauensbruch angesehen werden. Ich mein, da kann ja dann im Grunde jeder kommen und Kontoauszüge verlangen und, was am schlimmsten ist, sie auch bekommen.
Manchmal komme ich mir vor wie in einem Asterix-Comic.
Umzingelt von Denktnix, Machtnix, Weissnix, und Kannnix.
Und das schlimmste ist, ich gehöre auch bald dazu, als Erklärnix weil Bringtnix.

Jan Mustermann

Mal ganz ehrlich, das ist schon komisch hier oder ?

Als erstes schreibt der Fragesteller mal das JC an und beantragt Akteneinsicht, bzw eine Kopie der Unterlagen/Schreiben an die Bank usw.
Dann ein Schrieb an die Bank mit der Bitte Kopien des Vorgangs zuzusenden.

Dann ab zum Amtsgericht für einen Beratungsschein und dann zu einem Anwalt.
(Sozialdaten sind erst einmal beim Betroffenen einzuholen.)

Das ist das erstemal das ich von so einer Nummer höre,und die Erfahrung sagt mir das diese SB dann Stück für Stück zerlegt wird.

Christian007

Zitat von: Jan Mustermann am 10. Dezember 2021, 06:33:22
Mal ganz ehrlich, das ist schon komisch hier oder ?

Als erstes schreibt der Fragesteller mal das JC an und beantragt Akteneinsicht, bzw eine Kopie der Unterlagen/Schreiben an die Bank usw.
Dann ein Schrieb an die Bank mit der Bitte Kopien des Vorgangs zuzusenden.

Dann ab zum Amtsgericht für einen Beratungsschein und dann zu einem Anwalt.
(Sozialdaten sind erst einmal beim Betroffenen einzuholen.)

Das ist das erstemal das ich von so einer Nummer höre,und die Erfahrung sagt mir das diese SB dann Stück für Stück zerlegt wird.


Ich glaube zwar kaum dass das JC da bei der Akteneinsicht gerne mitspielen wird, aber wenn es es nicht tun macht das die Nummer nur noch suspekter und die Schritte die du danach aufgezählt hast nur noch mehr gerechtfertigt.
Manchmal komme ich mir vor wie in einem Asterix-Comic.
Umzingelt von Denktnix, Machtnix, Weissnix, und Kannnix.
Und das schlimmste ist, ich gehöre auch bald dazu, als Erklärnix weil Bringtnix.

Heinz-Otto

Guten Morgen,

ich würde den Vorgang gleich an dem BfDI melden und um Stellungnahme bitten.
Parallel auch an den DS-Beauftragten des JC und oder der BA. Meine Erfahrungen sind, dass das nichts bringt, da die JC inkompetent und nicht wirklich neutral sind, der DS des Arbeitsamts, naja, redet sich auch immer raus und dauert ewig.
Mit der Stellungnahme des BfDI würde ich dann zur Bank gehen. Evtl. muss dann noch der LfDI eingeschaltet werden.

Ich habe das gefunden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015895.pdf
Die Banken bekommen auch noch Geld dafür  :teuflisch:
Zitat§ 60 Auskunftspflicht von Geld- und Kreditinstituten , Ver-
sicherungen o.ä.
(1) § 60 Abs. 2 S. 1 verpflichtet u.a. auch Geld- und Kreditinsti-
tute und Versicherungen dazu, dem Träger Auskünfte über
Vermögen oder Guthaben und jeweils damit in Zusammenhang
stehendes Einkommen der Hilfebedürftigen der Bedarfsge-
meinschaft zu erteilen.Auskunftspflicht
von Geld- und
Kreditinstituten,
Versicherungen o.ä.
(60.15)
(2) Bei konkretem Missbrauchsverdacht oder Zweifeln an der
Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen
über die Höhe der Gut-
haben bzw. der Angaben zum verwahrten Vermögen ist bei
den bekannten Instituten mit dem vorgesehenen Vordruck
Auskunft über geführte Konten, Guthaben etc. zu verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn der Hilfebedürftige oder Dritte weniger
Freistellungsaufträge angibt, als beim BZSt registriert sind.Einholung von
Auskünften
(60.16)
Geld- und Kreditinstitute sind nicht dazu verpflichtet, ihre Aus-
künfte in den als Antwort vorgesehenen Vordruck einzutragen,
sondern können diesem eigene Formulare oder Ausdrucke bei-
fügen, sofern diese alle verlangten Angaben enthalten.
(3) Ggf. kann ergänzend zu den stichtagsbezogenen Instituts-
auskünften der Hilfebedürftige zur Vorlage von Kontoauszügen,
Sparbüchern etc. aufgefordert werden
. Besteht der Verdacht
auch nach den Auskünften fort, ist das zuständige Finanzamt
nach § 21 Abs. 4 SGB X um Auskunft zu ersuchen.
Weitergehende
Ermittlungen
(60.17)
Neben den stichtagsbezogenen Bankauskünften können in be-
sonderen Ausnahmefällen (z. B. zur Prüfung einer absichtli-
chen Vermögensverminderung, § 31 Abs. 4 Nr. 1) von den
Geldinstituten auch Auskünfte für die Vergangenheit verlangt
werden. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, ist dem betroffe-
nen Kreditinstitut die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des
Auskunftsersuchens anhand der konkreten Umstände des Ein-
zelfalles kurz zu erläutern.

(4) Den Geld- und Kreditinstituten und Versicherungen ist für
ihren Aufwand eine Entschädigung zu zahlen.
Entschädigung
(60.18)
Für stichtagsbezogene Auskünfte werden als Entschädigung
8,50 Euro festgelegt. Sofern ein höherer Aufwand entsteht,
können in Anlehnung an § 22 JVEG bis zu 17,00 Euro je Stun-
de Zeitaufwand gezahlt werden
(5) Vor einer abschließenden Entscheidung ist der Hilfebedürf-
tige gem. § 24 SGB X anzuhören,
um ihm insbesondere Gele-
genheit zu geben, Hindernisse, die der Berücksichtigung oder
Verwertung von Vermögen entgegenstehen, geltend machen.

Begleiter21

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Dezember 2021, 09:15:34
Guten Morgen,

ich würde den Vorgang gleich an dem BfDI melden und um Stellungnahme bitten.
Parallel auch an den DS-Beauftragten des JC und oder der BA. Meine Erfahrungen sind, dass das nichts bringt, da die JC inkompetent und nicht wirklich neutral sind, der DS des Arbeitsamts, naja, redet sich auch immer raus und dauert ewig.
Mit der Stellungnahme des BfDI würde ich dann zur Bank gehen. Evtl. muss dann noch der LfDI eingeschaltet werden.

Ich habe das gefunden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015895.pdf
Die Banken bekommen auch noch Geld dafür  :teuflisch:
Zitat§ 60 Auskunftspflicht von Geld- und Kreditinstituten , Ver-
sicherungen o.ä.
(1) § 60 Abs. 2 S. 1 verpflichtet u.a. auch Geld- und Kreditinsti-
tute und Versicherungen dazu, dem Träger Auskünfte über
Vermögen oder Guthaben und jeweils damit in Zusammenhang
stehendes Einkommen der Hilfebedürftigen der Bedarfsge-
meinschaft zu erteilen.Auskunftspflicht
von Geld- und
Kreditinstituten,
Versicherungen o.ä.
(60.15)
(2) Bei konkretem Missbrauchsverdacht oder Zweifeln an der
Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen
über die Höhe der Gut-
haben bzw. der Angaben zum verwahrten Vermögen ist bei
den bekannten Instituten mit dem vorgesehenen Vordruck
Auskunft über geführte Konten, Guthaben etc. zu verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn der Hilfebedürftige oder Dritte weniger
Freistellungsaufträge angibt, als beim BZSt registriert sind.Einholung von
Auskünften
(60.16)
Geld- und Kreditinstitute sind nicht dazu verpflichtet, ihre Aus-
künfte in den als Antwort vorgesehenen Vordruck einzutragen,
sondern können diesem eigene Formulare oder Ausdrucke bei-
fügen, sofern diese alle verlangten Angaben enthalten.
(3) Ggf. kann ergänzend zu den stichtagsbezogenen Instituts-
auskünften der Hilfebedürftige zur Vorlage von Kontoauszügen,
Sparbüchern etc. aufgefordert werden
. Besteht der Verdacht
auch nach den Auskünften fort, ist das zuständige Finanzamt
nach § 21 Abs. 4 SGB X um Auskunft zu ersuchen.
Weitergehende
Ermittlungen
(60.17)
Neben den stichtagsbezogenen Bankauskünften können in be-
sonderen Ausnahmefällen (z. B. zur Prüfung einer absichtli-
chen Vermögensverminderung, § 31 Abs. 4 Nr. 1) von den
Geldinstituten auch Auskünfte für die Vergangenheit verlangt
werden. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, ist dem betroffe-
nen Kreditinstitut die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des
Auskunftsersuchens anhand der konkreten Umstände des Ein-
zelfalles kurz zu erläutern.

(4) Den Geld- und Kreditinstituten und Versicherungen ist für
ihren Aufwand eine Entschädigung zu zahlen.
Entschädigung
(60.18)
Für stichtagsbezogene Auskünfte werden als Entschädigung
8,50 Euro festgelegt. Sofern ein höherer Aufwand entsteht,
können in Anlehnung an § 22 JVEG bis zu 17,00 Euro je Stun-
de Zeitaufwand gezahlt werden
(5) Vor einer abschließenden Entscheidung ist der Hilfebedürf-
tige gem. § 24 SGB X anzuhören,
um ihm insbesondere Gele-
genheit zu geben, Hindernisse, die der Berücksichtigung oder
Verwertung von Vermögen entgegenstehen, geltend machen.


Also das ist ja mal interessant.

Würde ich ja mal gerne wissen, wo der konkrete Missbrauchsverdacht oder die Zweifel an den Angaben besteht. Mir wurde nichts mitgeteilt. Meine EKS wurde immer ordnungsgemäß abgegeben, ich habe nachweislich immer darauf gedrängt, die Kontoauszüge persönlich in einem Termin vorzulegen, um eventuelle Unklarheiten direkt zu klären.

Zu einer Anhörung ist es auch nicht gekommen. Also versteh ich das richtig, ich muss vorher angehört werden bevor die SB diesen Weg geht?

Noch ein Nebensatz zu den Unklarheiten. Die sind ja jetzt massiv aufgetreten. Es wurde mir Einkommen mit angerechnet, die aus einer Hotelkostenrückbuchung stammt. Die Buchung konnte wegen Corona nicht durchgeführt werden. Dies ist auch eindeutig als Rückbuchung im Konto gekennzeichnet. Es wurden keinerlei Betriebskosten(Fahrtkosten, Telekommunikation, Verpflegungsmehraufwand etc.) anerkannt, obwohl die Unterlagen bei der SB vorliegen und mir bis heute nicht zurückgeschickt wurden.

Zusammen mit der Abfrage Bank ist das alles sehr merkwürdig und so etwas habe ich noch nicht erlebt oder von gehört.

Auf jeden Fall werde ich einen Anwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen, schon allein um zu prüfen, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde Sinn ergibt und ob man die SB strafrechtlich belangen kann. Es muss auf jeden Fall ein Sacharbeiterwechsel forciert werden.

superMeier

Ungewöhnlich, dass das JC sich direkt an die Bank wendet und weiterhin ungünstig für dich, dass die Bank auch noch so auskunftsfreudig ist.
§ 60 Absatz 2 Satz 1  SGB II  wurde hier ja schon geschrieben, ich denke auch, dass es hierdurch gedeckt sein könnte. Das JC hat sich ja anscheinend mehrfach an dich gewandt, erst später an deine Bank.

Bzw. darf man denn erfahren, welche Bank das war?

Heinz-Otto

Zitat von: Begleiter21 am 10. Dezember 2021, 11:19:37
Auf jeden Fall werde ich einen Anwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen, schon allein um zu prüfen, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde Sinn ergibt und ob man die SB strafrechtlich belangen kann. Es muss auf jeden Fall ein Sacharbeiterwechsel forciert werden.

Anwalt ja, Fachaufsichtsbeschwerde FAB (Unterschied zu Dientsaufsichtbeschwerde DAB, die das Verhalten betrifft) kannst du dir schenken. Formlos, fistlos, fruchlos. Strafbar ist es auch nicht!

Effektiver ist eine Prüfung, ob der Datenschutz eingehalten wurde. Da reagieren die empfindlicher. Und wenn viele DS Verstöße des JC gemeldet werden, kann das unangenehmer werden, als eine FAB.

Wie ein DS-Verstoß bei Banken gehandhabt wird und einer vorliegt, bin ich mir nicht sicher. Würde ich ggflss. trotzdem machen und denen zumindest erklären, dass die das in Zukunft lassen sollen.
Wenn die Schaden entstanden ist, könnte ich mir vorstellen, dass die Bank dann schadensersatzpflichtig ist. Die Frage ist, legt man sich mit denen an, lohnt der Aufwand und hat man eine andere Bank im Petto, wenn die Bank kündigt.

Beim JC sehe ich dagenen durchaus einen Verstoß, oder zumindest fahrlässige Anwendung des § 60.

ZitatZu einer Anhörung ist es auch nicht gekommen. Also versteh ich das richtig, ich muss vorher angehört werden bevor die SB diesen Weg geht?

Ja und es muss auch gute Gründe geben, diesen Weg zu gehen. Besonders, wenn alle Unterlagen (außer Auszüge) vorliegen und eine Mitwirkung nicht verweigert wurde.

Begleiter21

Zitat von: superMeier am 10. Dezember 2021, 12:08:01
Ungewöhnlich, dass das JC sich direkt an die Bank wendet und weiterhin ungünstig für dich, dass die Bank auch noch so auskunftsfreudig ist.
§ 60 Absatz 2 Satz 1  SGB II  wurde hier ja schon geschrieben, ich denke auch, dass es hierdurch gedeckt sein könnte. Das JC hat sich ja anscheinend mehrfach an dich gewandt, erst später an deine Bank.

Bzw. darf man denn erfahren, welche Bank das war?

Norisbank

Ja sicherlich hat sich die SB mehrfach an mich gewandt. Sie wollte das ich ihr die Kontoauszüge zuschicke. Ich habe ihr darauf immer geantwortet das wir gerne einen Termin vereinbaren können, wo ich die Kontoauszüge zur Einsicht vorlege und wir eventuelle Fragen direkt klären.
Aber einschicken nein. Es sind schon zu viele Unterlagen weggekommen.

Heinz-Otto

Für die SB war das dann der einfachere Weg über die Bank und er hat offensichtlich geklappt.

Damit das nicht einreißt, sollte man hier aktiv werden. Wie ich es machen würde, habe ich geschrieben.

superMeier

Ich denke auch, dass du dich hier beschweren solltest, vielleicht hat die Sachbearbeiterin ja sogar unrichtige Angaben gegenüber der Bank gemacht. Da du selbst öfters Einsicht in deine Kontoauszüge angeboten hast, ist die fehlende Mitwirkung hier auch fraglich.


Heinz-Otto

Ich glaube ich habe leider doch noch was gefunden, womit sie sich "rausreden" kann :(
Die DS Vorschriften sind sehr verzwickt und verzweigt auf SGB II, SGB X und SGB I.

Das hier ist doof:
https://www.buzer.de/s1.htm?a=67a&g=sgb+X&kurz=SGB+II&ag=2602
Zitat§ 67a Erhebung von Sozialdaten

(1) 1Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

(2) 1Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
bei anderen Personen oder Stellen, wenn

a)     eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder

b)     aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

    bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

    und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

Meine Interpretation.
Dass du die Auszüge nur zur Ansicht vorlegen willst - was m. W. dein Recht ist - kann man als unverhältnismäßigen Aufwand auslegen.
Schützenswert sind deine Auszüge auch nicht, da du sie sowieso vorlegen musst.

Nur frage ich mich, warum andererseits eine Anhörung vorgsehen ist, wenn sie letztlich doch nicht erfolgen muss.
Wie immer, alles sehr verwirrend und verquickt, das einfache SGB II für doch angeblich "bildungsfernen Schichten".

So gesehen könnte sie im Recht sein. Die Frage wäre dann, weiß sie das und der DS des JC?
Selbst wenn nicht, spätestens bei einer Klage das Gericht.
Man kann sich nur noch aufregen, dass man seine Grundrechte, informationelle Selbstbestimmung und Datenschutzrechte an der Tür des JC abgeben muss.

:teuflisch:




Sheherazade

Ich persönlich würde mich ausschließlich über und bei meiner Bank aufregen, wenn die meine Kontoauszüge so freigiebig in der Welt verteilen würden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Heinz-Otto

Zitat von: Sheherazade am 10. Dezember 2021, 13:19:24
Ich persönlich würde mich ausschließlich über und bei meiner Bank aufregen, wenn die meine Kontoauszüge so freigiebig in der Welt verteilen würden.

Mit Recht! Ich nehme an das Problem ist, dass die Banken davon ausgehen, dass die Ämter schon alles richtig un rechtlich korrekt machen und prüfen da nicht groß nach.
Zumindest nicht bei armen Menschen ;)
Je nachdem wie das Schreiben vom JC verfasst ist, klingt es für die Bank bestimmt stichhaltig.

Mich würde daher auch das Schreiben des JC an die Bank interessieren und mir das auch besorgen.
Vielleicht rückt das auch die Bank raus. Immerhin sind es Daten, die über den TE bei der Bank gespeichert sind und müssten über das allgemeine Auskunfstrecht der DSGVO gedeckt sein.

Meph1977

Also ich sehe da keine Schuld bei der Bank. Wie schon im Gesetz steht sind Konstellationen möglich die die Bank verpflichten die Kontoauszüge rauszugeben. Wenn das Jobcenter wahrheitswidrig eine solche Konstellation behauptet ist die Bank nicht in der Position das anzuzweifeln.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

superMeier

Es kann trotzdem nicht schaden, der Bank den Sachverhalt mitzuteilen, der auch gar nicht so eindeutig ist (eventuell auch anders als vom JC dargestellt) und diese beim nächsten Mal zumindest vorsichtiger sind.

Dann erfährt man eventuell ja auch, wie das seitens der Bank begründet wurde. Wenn keine Beschwerde folgt, wird sich die Sachbearbeiterin beim nächsten Mal vermutlich auch einfach an deine Bank wenden (weil es ja so einfach war und problemlos geklappt hat) und die Bank wird vermutlich das Gleiche wie dieses Mal machen.