JC Mitarbeiterin fordert ohne mein Wissen Kontoauszüge von meiner Bank an.

Begonnen von Begleiter21, 09. Dezember 2021, 17:50:33

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Begleiter21

Ich werde auf jeden Fall meinen Anwalt beauftragen, das Schreiben an die Bank zu besorgen. Ich gehe mal davon aus, dass die Bank gar nicht geprüft hat. Sie bekommt das Schreiben vom JC und gut ist.

Zitatbb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

Ein Termin zur persönlichen Vorlage und Abklärung unverhältnismäßig? Da würde mich mal interessieren, was verhältnismäßig ist und was nicht. Das steht ja nirgendwo, wäre also dem persönlichen Empfinden des SB geschuldet.

Also so was geht ja gar nicht......


Begleiter21

ZitatSozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
(6) (weggefallen)

Verstehe ich das jetzt richtig, ich müsste erst einen Antrag stellen auf abschließend? Den habe ja nicht gestellt. Wieso wird dann einfach darüber entschieden? BWZ war ja 1.2.21-31.7.21

blaumeise

Du könntest den Datenschutzbeauftragten einschalten, der für deine Bank zuständig ist. Je nachdem, in welchem Bundesland die ihren Sitz hat, ist es der dieses Bundeslandes. Dem würde ich die Sache schildern und um eine Klärung bitten.

Parallel könntest du auch der SB vom JC ankreiden, dass sie überhaupt die Bank kontaktiert hat, denn du hast zu keinem Zeitpunkt die Vorlage der Unterlagen verweigert. Du musst m. E. keine Kopien einreichen, das steht nirgendwo so im Gesetz. Da wäre eine Fachaufsichtsbescherde fällig oder m. E. ebenfalls eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten. Hier der des Bundes, falls es keine Optionskommune ist.

Nirvana

Zitat von: blaumeise am 10. Dezember 2021, 19:39:19
Du musst m. E. keine Kopien einreichen, das steht nirgendwo so im Gesetz.
Solange er dem Jobcenter ermöglicht, sich selbst Kopien seiner Kontoauszüge anzufertigen...