Anlage VM - komplizierter Sachverhalt - muß ich als Mutter Angaben machen

Begonnen von Eva-Kathrin, 11. Dezember 2021, 23:04:37

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Eva-Kathrin

Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt:
meine Tochter (22 Jahre) abgeschlossene Berufsausbildung zur Zeit arbeitslos, bekommt vom Jobcenter einen Zuschuß zu den Beiträgen
zur freiw. Krankenversicherung, Alg 2 wurde abgelehnt da ich als Mutter ein übersteigendes Einkommen habe. Meine Tochter wohnt bei mir, daher bin ich im Rahmen des Alg2 unterhaltspflichtig und wir bilden wohl eine Bedarfsgemeinschaft?

Nun hat sie einen Weiterbewilligungsantrag gestellt und soll die Anlage VM ausfüllen, für sich und alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Ist es denn Rechtens das ich als Mutter meine kompletten finanziellen Verhältnisse (Kontostand, Kontoauszüge usw.) darlegen muss?

Ich selbst bin nicht im Leistungsbezug und lebe von einer Erwerbsminderungsrente, mit der ich meine Tochter jetzt mitfinanziere.

Da ich ja eh ein übersteigendes Einkommen habe sehe ich es nicht ein jetzt auch noch Kontoauszüge usw vorzulegen.
Da meine Tochter eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, wäre ich wenn sie in einer eigenen Wohnung leben würde gar nicht mehr unterhaltspflichtig.
Beim Erstantrag musste ich nur einen Einkommensnachweis einreichen.

Wäre super wenn mir jemand was zu schreiben könnte.

Viele Grüße






Flip

Zitat von: Eva-Kathrin am 11. Dezember 2021, 23:04:37Ist es denn Rechtens das ich als Mutter meine kompletten finanziellen Verhältnisse (Kontostand, Kontoauszüge usw.) darlegen muss?

Ja. Wie du selbst schreibst, bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Nur, wenn die KV/PV Beiträge nicht durch Einkommen (oder Vermögen) gedeckt werden können, steht euch Hilfe zu.

Zitat von: Eva-Kathrin am 11. Dezember 2021, 23:04:37Da meine Tochter eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, wäre ich wenn sie in einer eigenen Wohnung leben würde gar nicht mehr unterhaltspflichtig.

Korrekt. Aber "was wäre wenn" zählt nicht.

Ggf. kannst du sie ja hinsichtlich eines Jobs oder z. B. zu einem Freiwilligendienst motivieren, dann hat sich der Zuschuss erledigt.

Meph1977

Hat die Tochter denn nach ihrer Ausbildung auch gearbeitet und Bedarfsdeckend Geld verdient? Nur weil die Tochter unter 25 ist seid ihr nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

crazy

Doch iwie ...
Lücke. U 25 mit Eltern ist BG obwohl Tochter nach BGB nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
Da hilft nur vor die Tür setzen...

Meph1977

Das stimmt so nicht. Wenn sie schonmal auf eigenen Beinen gestanden hat ist das eine Einbahnstraße in die eigene Bedarfsgemeinschaft da gibts kein Weg zurück.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Flip

Zitat von: Meph1977 am 12. Dezember 2021, 11:33:15Das stimmt so nicht. Wenn sie schonmal auf eigenen Beinen gestanden hat ist das eine Einbahnstraße in die eigene Bedarfsgemeinschaft da gibts kein Weg zurück.

Falsch. Der § 7 Absatz 3 Nr. 4 lautet

"Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."

und nicht

" Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können mit Ausnahme derer, die ihren LU bereits schon einmal selbst sichern konnten."

U25 + im Haushalt + hilfebedürftig = Bedarfsgemeinschaft

Eva-Kathrin

#6

@Flip

"ja. Wie du selbst schreibst, bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Nur, wenn die KV/PV Beiträge nicht durch Einkommen (oder Vermögen) gedeckt werden können, steht euch Hilfe zu."


Heisst, ich muß auch Erspartes einsetzen? Sie bekommt nur einen Zuschuss zur Krankenversicherung, keine sonstigen Leistungen, da ich minimal zu viel Rente bekomme.
Den restlichen Betrag zur Krankenversicherung muß ich bezahlen, so das ich nun auch auf Harz4 Lebensstandart angekommen bin, eigentlich noch drunter wenn ich genau rechne.
Habe ich denn dann auch ein Schonvermögen? Was passiert wenn ich die Angaben verweigere?


















[/quote]

Flip

Es gelten die ganz normalen Regeln, also auch die zum Schonvermögen. Wenn du die Angaben verweigerst, wird man den Zuschuss wohl versagen.

Meph1977

Es spielt keine Rolle was dahingehend im SGB2 steht für die Mutter. Sie ist nicht unterhaltsverpflichtet damit ist essig sie muss keinerlei Angaben gegenüber dem Jobcenter machen.

Desweiteren hat das BSG bereits anders entschieden. Das eine Person unter 25j der bereits auf eigenen Beinen gestanden hat keine BG mit seinen Eltern bildet auch dann nicht wenn sie in den elterlichen Haushalt zurückzieht.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.


Eva-Kathrin

@ Meph1977
@ crazy

Leider wurde meine Tochter nach der Ausbildung nicht übernommen und hat seitdem nicht gearbeitet.

crazy

Ja, blöd für Dich.
Und sie will auch nicht an einem anderen Ort arbeiten?
Du kannst sie natürlich auch zum.Auszug auffordern. Du bist nicht verpflichtet dein Kind nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung bis zu dessen Rente durchzufüttern.
Das musst Du wissen, wie lange Du das mitmachen möchtest

Quinky

Meph1977,

Leider spielt diese Aussage:

Es spielt keine Rolle was dahingehend im SGB2 steht für die Mutter. Sie ist nicht unterhaltsverpflichtet damit  muss keinerlei Angaben gegenüber dem Jobcenter machen

im SGBII keine Rolle in Bezug auf unterhaltsverpflichtet
(siehe BG zwischen unverheirateten, auch hier besteht KEINE! Unterhaltsverpflichtung!, trotzdem wird vom Jobcenter keine Unterstützung gezahlt)
Das das SGBII das BGB teilweise für ungültig erklärt, selbst Gerichte gegen den gesunden Menschenverstand urteilen müssen, weil das SGB grundlegende Regeln, teilweise der Menschenrechte, außer Kraft setzt, gibt es nur in Deutschland, damit ein gesetzlich NICHT verpflichteter Zahlmeister zur Zahlung verurteilt werden kann.

Eva-Kathrin,
Dein Schonvermögen beträgt aktuell 60.000€, in weiterer Zukunft bei Neuregelung nach Corona mindestens 150€ mal Lebensjahre plus 750€ plus PKW-Wert von 7.500€ plus 750€ mal Lebensjahre als geschütztes Altersvorsorgeschonvermögen.

zur Information:
ab dem 25 Lj. Deiner Tochter seid ihr auf jeden Fall keine BG mehr, egal ob gemeinsame Wohnung oder was auch immer


Flip

Zitat von: Meph1977 am 13. Dezember 2021, 02:23:00Es spielt keine Rolle was dahingehend im SGB2 steht für die Mutter. Sie ist nicht unterhaltsverpflichtet damit ist essig sie muss keinerlei Angaben gegenüber dem Jobcenter machen.

Wir reden nicht von einer Unterhaltspflicht nach dem BGB. Und ja: sie muss keine Angaben macht. Gibt es dann halt eine Versagung der Leistungen. Mit der Argumentation müsste bei unverheirateten Paaren auch der bedürftige Teil sofort und ohne Diskussion ALG 2 bekommen usw.

Zitat von: Meph1977 am 13. Dezember 2021, 02:23:00Desweiteren hat das BSG bereits anders entschieden. Das eine Person unter 25j der bereits auf eigenen Beinen gestanden hat keine BG mit seinen Eltern bildet auch dann nicht wenn sie in den elterlichen Haushalt zurückzieht.

Dass die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II nur für den ersten Auszug gilt, das wurde entschieden. Nicht mehr und nicht weniger. Das ist ganz was anderes und hat nichts mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu tun. Ansonsten nenn doch mal Ross und Reiter, sprich: das Aktenzeichen.