Wohngeld Grundlage für angem. KdU - WoG-Erhöhung Anpassung von Amtswegen?

Begonnen von Heinz-Otto, 15. Dezember 2021, 23:09:48

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Heinz-Otto

Die angemessene KdU wird bei mir auf WoGG + 10% festgesetzt.

Wenn sich das Wohngeld erhöht, müsste doch von Amtswegen ein Änderungsbescheid ergehen?
Analog zur Regelsatzerhöhung.

Wo könnte ich dazu etwas finden. Gesetz, Urteil?

Danke im Voraus
Heinz-Otto


Sheherazade

Zitat von: Heinz-Otto am 15. Dezember 2021, 23:09:48
Wenn sich das Wohngeld erhöht, müsste doch von Amtswegen ein Änderungsbescheid ergehen?

Die kommende Erhöhung betrifft meines Wissens nach §12 Abs. 5 des WoGG, also Beiträge zur Entlastung der Heizkosten. Und die werden in der Regel ohnehin vom Jobcenter übernommen unabhängig vom WoGG. Anders wäre es ggf., wenn sich was an den Mietstufen ändern würde.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Else Kling

Zum 01.01.2022 ändern sich auch die Miethöchstbeträge (Wohngeldgesetz, Anlage 1 zu § 12 Absatz 1). Veröffentlicht wurde die Änderung des Wohngeldgesetzes im Bundesgesetzblatt Nr. 28 vom 08.06.2021.

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Heinz-Otto

Danke euch beiden.
Zitat von: Else Kling am 16. Dezember 2021, 08:53:41
Zum 01.01.2022 ändern sich auch die Miethöchstbeträge (Wohngeldgesetz, Anlage 1 zu § 12 Absatz 1).

Genau darum geht es  :ok:
Und da die Kommune kein schlüssiges Konzept, Mietspiegel, hat und auch keine Erhebungen über den Wohnungsmarkt erstellt, legen sie die Angemessenheit nach WoGG+10% fest. Das ist für die sehr bequem, da die Mieten weit höher sind und so oder so auf diesen WoG-Wert gedeckelt sind.

Unklar ist mir, ob man Anspruch auf eine automatische Anpassung der Bewilligung hat, wenn sich das WoG ändert und ob es dazu eine Regelung gibt, aus der man das ableiten könnte.

Nach meinem Verständnis hätte man zumindest einen Rechtsanspruch darauf, wenn man die Anpassung beantragt.

Auf jeden Fall habe ich mal einen weiteren, ergänzenden Ü-Antrag vorbereitet. Sollten die mir rückwirkend die tatsächlichen KdU wegen der Covid-Verordnung nicht bewilligen.

Ist zwar nicht zwingend notwendig. Ich hätte aber gerne rechtlich fundierte Argumente dazu geschrieben. Als Motivationsschub, den Antrag sorgfältig zu prüfen. ;)

Die "Wohngeldreform" war ja ein ähnlicher Trick und Herunterrechnen wie bei den Regelsätzen.
WoG wurde zwar erhöht, dafür aber auch etliche Gemeinden in der Mietstufe herabgestuft.





Sheherazade

Zitat von: Heinz-Otto am 16. Dezember 2021, 10:27:05
Ich hätte aber gerne rechtlich fundierte Argumente dazu geschrieben.

Sind dir doch geliefert worden.
Zitat von: Else Kling am 16. Dezember 2021, 08:53:41Zum 01.01.2022 ändern sich auch die Miethöchstbeträge (Wohngeldgesetz, Anlage 1 zu § 12 Absatz 1).
Das zusammen mit dem hier
Zitat von: Heinz-Otto am 15. Dezember 2021, 23:09:48Die angemessene KdU wird bei mir auf WoGG + 10% festgesetzt.
ist dein rechtlich fundiertes Argument.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Heinz-Otto

Vielen Dank.

Manchmal bin ich etwas zu gründlich und möchte es gerne so wasserdicht wie möglich haben. Ich habe dem JC gegenüber gerne ein paar Asse im Ärmel.

Zitat
Zitat von: Sheherazade am 16. Dezember 2021, 10:31:55
Zitat von: Heinz-Otto am 16. Dezember 2021, 10:27:05
Ich hätte aber gerne rechtlich fundierte Argumente dazu geschrieben.

Sind dir doch geliefert worden.
Zitat von: Else Kling am 16. Dezember 2021, 08:53:41Zum 01.01.2022 ändern sich auch die Miethöchstbeträge (Wohngeldgesetz, Anlage 1 zu § 12 Absatz 1).
Diese Infos waren mir bereits bekannt ;) Darauf baute meine Frage auf.

Zitat von: Sheherazade am 16. Dezember 2021, 10:31:55Das zusammen mit dem hier
Zitat von: Heinz-Otto am 15. Dezember 2021, 23:09:48Die angemessene KdU wird bei mir auf WoGG + 10% festgesetzt.
ist dein rechtlich fundiertes Argument.

Leider nicht wirklich.
ZitatUnklar ist mir, ob man Anspruch auf eine automatische Anpassung der Bewilligung hat, wenn sich das WoG ändert und ob es dazu eine Regelung gibt, aus der man das ableiten könnte.

Wie die Angemessenheit ermittelt wird, wird meistens nichts veröffentlicht. Ich musste das erfragen. Lediglich die Höhe der anerkannten Miete. Wenn überhaupt. Eine dahingehende Veröffentlichungspflicht gibt es für JC leider nicht und viele habe nicht mal eine Webseite.

Worauf ich hinaus will und mit "rechtlich fundierte Argumente" meine, sind Gesetzesgrundlagen oder Urteile. Das wollte ich herausfinden.
Warum?
Nur weil das JC das 2020 insgeheim so handhabte, bedeutet das nicht zwingend, dass es rechtlich für immer daran gebunden ist und auch nicht, dass es die Angemessenheit nach diesen Kriterien regelmäßig und von Amtswegen fortschreiben und die Bescheide anpassen muss. Es könnte sich jeder Zeit entschließen ein schlüssiges Konzept zu erstellen, oder einen Mietspiegel als Datengrundlage.

Bei einem schlüssigen Konzept ist die Rechtsprechung klar. Das muss regelmäßig alle 2 Jahre angepasst werden.
Wobei ich auch hier nicht weiß, ob dann die Bescheide der Leute mit unangemessenen Wohnungen von Amtswegen und ohne Antrag geändert werden müssen. Analog zur RS-Erhöhung.

Auch beim qualifizierten Mietspiegel ist das im BGB geregelt. Da tut sich ab 2022 einiges da das BGB geändert wird. Das Mietspiegelreformgesetz – MsRG wurde am 17.8. erlassen. Dann müssen Gemeinden > 50.000 Ew. bis spätestens 2023 einen Mietspiegel erstellen. Nutzt mir aber nichts.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Mietspiegel.html
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Mietspiegelreformgesetz.pdf;jsessionid=0C570AE55867E21F63FBD91F2BE82F70.2_cid334?__blob=publicationFile&v=2

Ich habe div. BSG Urteile gelesen und denke, dass dies meine Frage (leider) beantwortet.
Nach meinem Verständnis müsste ich die Angemessenheit bei jeder Erhöhung erneut gerichtlich überprüfen lassen, falls sich das JC quer stellt :(
Die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nur gewisse, gerichtlich überprüfbare Kriterien.
Die regelmäßige Überprüfung des Wohnungsmarktes anscheinend auch nicht, sondern erst wenn Klage oder Widerspruch erhoben wird, bzw. beim Kostensenkungsverfahren kann man das JC zwingen darzulegen, wie sie die Angemessenheit ermittelt haben.

Wenn dem so ist, werde ich das halt anleiern und abwarten, was dabei raus kommt.
Ob ich dann klage wegen inzw. nur noch 24 € monatlich, kann ich mir noch überlegen.

Ein Beispiel eines der unzähligen G-Urteile B 4 AS 11/20
ZitatDas BSG hat aus § 22 Abs 1 SGB II lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe entwickelt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen ..
Ob diese generellen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung..

Fettnäpfchen

Heinz-Otto

In deinem Fall sollte eigentlich das untere Urteil passen.
Zitat von: Heinz-Otto am 16. Dezember 2021, 13:42:09Wobei ich auch hier nicht weiß, ob dann die Bescheide der Leute mit unangemessenen Wohnungen von Amtswegen und ohne Antrag geändert werden müssen. Analog zur RS-Erhöhung.
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R
Wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzuges auf die bisherigen begrenzt, ist bei Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen die dabei erfolgende Erhöhung auch bei der Deckelung zu berücksichtigen ("Dynamisierung"). D.h. die gedeckelten Kosten für Unterkunft und Heizung sind in gleichem Umfang zu erhöhen.
Übrigens kenne ich das von einem Fall wo ich Beistand war und da wurde die Mietzahlung automatisch angepasst.

Meiner Meinung nach haben die dich so was ähnliches wie verars...t.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe war bei dir ja ein Umzug notwendig (Grund stand nicht dabei) und dann gab es ja Probleme weil nicht angemessen. ....blaugehört zusammen beim damaligen Gedankengang
Mir kam dann in den Sinn das es falls vom JC gefordert war gar nicht gefordert werden dürfen wegen der so genannten Wirtschaftlichkeitsprüfung. Habe aber nicht darauf reagiert weil eh der Input dazu gefehlt hat und der "Zug" eh schon abgefahren ist.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Heinz-Otto

Danke Fettnäpfchen.

Das Urteil ist sehr interessant und klingt vielversprechend. Das muss ich erst aufmerksam und vollständig lesen und auch die Querverweise zu den anderen Urteilen.
Primär geht es dort zwar um die Deckelung auf die bisherige KdU bei einem nicht erforderlichen Umzug. Beides trifft auf mich nicht zu. Der Umzug war erforderlich und erfolgte in eine ganz andere Gemeinde.
Eine Deckelung geht auch nur, wenn man im selben Zuständigkeitsbereich umzieht.
Zitat Urteil
ZitatDaher hat es eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf Fallgestaltungen, bei denen ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinaus vorgenommen wird, verneint (vgl BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr 35, RdNr 19 ff).

Das mit der Dynamisierung werde ich genauer erforschen. Da sehe ich Potenzial. Beim Querlesen ist mir was aufgefallen, das ich genauer und in Ruhe analysieren muss.

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Dezember 2021, 14:09:32
Heinz-Otto
Meiner Meinung nach haben die dich so was ähnliches wie verars...t.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe war bei dir ja ein Umzug notwendig (Grund stand nicht dabei) und dann gab es ja Probleme weil nicht angemessen. ....blaugehört zusammen beim damaligen Gedankengang
Mir kam dann in den Sinn das es falls vom JC gefordert war gar nicht gefordert werden dürfen wegen der so genannten Wirtschaftlichkeitsprüfung. Habe aber nicht darauf reagiert weil eh der Input dazu gefehlt hat und der "Zug" eh schon abgefahren ist.MfG FN

Einen Teil meiner Situation hast du falsch interpretiert, da ich den Grund für die Erforderlichkeit nicht angegeben habe und immer noch nicht möchte. Dafür bitte ich um Verständnis.
Ich wurde vom alten JC nicht zum Umzug aufgefordert.  Der Umzug war trotzdem erforderlich und auch als erforderlich anerkannt. Die Umzugskosten wurden bezahlt. Eine Wohnung fand ich nur in einem anderen Zuständigkeitsbereich und auch dort nur eine unangemessene, was ich alles nachweisen konnte. Ich hatte im Radius von 40 km gesucht.

Verarscht, nun ja irgendwie ja und irgend wie nein. Das ER-Gericht hat mich sitzen lassen und die geltende Rechtslage (Covid) wurde vom Gericht und vom JC missachtet. Im Grunde war das gefühlt Rechtsbeugung, juristisch ist das schwieriger.
Auch hatte ich massenhaft BSG-Urteile, wonach zumindest 6 Monate die höhere Miete hätte übernommen werden müssen. Gerade weil der Umzug nachweislich erforderlich war und es nachweislich kaum angemessene Wohnungen gab. (Ich glaube es waren nur 12% in der gesamten Region und 3% in der Gemeinde)
Das Gericht meinte aber, bei WoGG+10% ist absolut schluss. Das wäre die absolute Obergrenze. Auf mehr hat man keinen Anspruch.

Für eine Klage hatte ich nicht die Kraft. Ich hatte 1,5 J. eine ununterbrochene, unsägliche Odyssee von Schicksalsschlägen, Gemeinheiten, mehreren Vertragsbrüchen (2 schriftliche Wohnungszusagen) uvm hinter mir und war nur noch froh, endlich eine neue Wohnung zu haben. Die Wohnung kam in letzter Sekunde. Erst jetzt habe ich die Kraft, mich wieder um rechtliche Sachen zu kümmern und mich über aktuelle Gesetze zu informieren. Üblerweise könnte ich ausgerechnet durch Covid profitieren. Das ist echt schräg.

Aktuell geht es mir darum, das Geld trotzdem noch zu bekommen.
Und vor allem die Höhe meiner Zuzahlung zu reduzieren. Wenn die KdU angepasst wird, ist die Whg. 2022 nämlich angemessen.




Fettnäpfchen

Zitat von: Heinz-Otto am 16. Dezember 2021, 15:18:36Einen Teil meiner Situation hast du falsch interpretiert, da ich den Grund für die Erforderlichkeit nicht angegeben habe und immer noch nicht möchte. Dafür bitte ich um Verständnis.
Deswegen habe ich neulich nicht wirklich darauf reagiert, jetzt konnte ich es mir halt nicht verkneifen
aber
Zitat von: Heinz-Otto am 16. Dezember 2021, 15:18:36Ich wurde vom alten JC nicht zum Umzug aufgefordert.
daher ist es eh nicht umsetzbar.

Zitat von: Heinz-Otto am 16. Dezember 2021, 15:18:36Das Gericht meinte aber, bei WoGG+10% ist absolut schluss.
naja ausser bei den Ickes also B,  da gibt es den Zuschlag uU zwei Mal, das zweite nennt man dann Härtefallzuschlag. Und wer weiß wo noch....

Ich fürchte wenn man vor Corona im Bezug war greift die Regelung nicht kann es aber nicht belegen oder widerlegen. Von der Logik ein WBA ist wie ein Neuantrag also sollten auch die neuen Regeln gelten kann man ja nicht ausgehen.

MfG FN
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Heinz-Otto

Ich habe noch was gefunden.

https://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/02/01/die-jobcenter-und-die-angemessenen-kosten-der-unterkunft/
ZitatWarum das problematisch ist? Das BSG entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass auch dann, wenn ein Jobcenter kein schlüssiges Konzept vorlegt, eine Angemessenheitsgrenze gelte: nämlich die vom BSG so genannte ,,Angemessenheitsobergrenze", die das BSG aus § 12 WoGG ableitet. Daraus entspringt nach Auffassung von Harald Thomé ein Widerspruch zu den Anforderungen des BVerfG, denn: »Es handelt sich hier um eine ,,gegriffene Größe" – mit anderen Worten: um eine freie Schätzung des BSG, die gar nicht den Anspruch erhebt, transparent und sachgerecht ermittelt zu sein.« Das hat Folgen: Dieses vom BSG geöffnete Scheunentor wird auch gerne genutzt: »Viele Jobcenter haben erkannt, dass die Angemessenheitsgrenzen, die sie durch ein schlüssiges Konzept ermitteln, höher ausfallen müssten als die ,,Angemessenheitsobergrenze", die aus der Höchstbetragstabelle des § 12 WoGG abgeleitet wird. Insgesamt verzichtet rund ein Fünftel der Jobcenter von vorneherein darauf, ein schlüssiges Konzept zu erstellen, und wendet stattdessen die Höchstbetragstabelle aus § 12 WoGG an.« (Anmerkung: Die von Thomé zitierten Werte sind der Studie von Malottki et al. 2017 entnommen).

Anscheinend wurde das in meinem Fall vom Eilgericht so ausgelegt, dass dann auch die Übernahme der tatsächlichen KdU für 6 Monate gedeckelt wird. Weil das die absolute Obergrenze ist.


Heinz-Otto

Unglaublich mir wurde meine tats. KdU rückwirkend zu Aug 20 bis einschließlich Juli 2022 bewilligt

Ich bin erst heute an den Briefkasten gegangen.
Den Ü-Antrag stellte ich am 11.12.
Die Bescheide sind vom 11.12

Schneller geht es wirklich nicht!1 Wahrscheinlich waren die am 12. schon im Briefkasten.

Fettnäpfchen

Heinz-Otto

Gratulation.

Wie war die Begründung?
Wegen der Sonderregelung (das wäre interessant) da ich mir in der Zwischenzeit fast sicher bin dass das auch bei einem WBA eines eLB der schon vor Corona im Bezug war zu berücksichtigen ist, aber eben nicht ganz sicher bin.

MfG FN
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Heinz-Otto

Grund war mein Überprüfungsantrag.
Geld war schon am 15.12. drauf.

Nur musste ich dem JC schreiben, dass sie mir zu viel bewilligt haben.
Im WBA hatte ich angegeben, das sich die Vorauszahlungen änderten. Das haben die vergessen zu berücksichtigen.
Meine BK-Erstattung 2020 hatte ich auch nicht angegeben, da die Miete ja nicht anerkannt wurde und dann Erstattungen außer betracht bleiben, wenn sie geringer sind als der Eigentanteil. Das war bei mir der Fall.

Da die volle Miete jetzt rückwirkend übernommen wird, steht dem JC natürlich auch die Erstattung zu.
Für mich bleiben trotzdem 400 € übrig.

Fettnäpfchen

Heinz-Otto

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 10:17:49Da die volle Miete jetzt rückwirkend übernommen wird,
eigentlich meinte ich die Begründung warum jetzt die volle Miete übernommen wird? schließlich war sie offiziell unangemessen.

MfG FN
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