Zahlt das Amt den Scheidungsanwalt?

Begonnen von Urmeline, 08. Dezember 2021, 18:26:55

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Urmeline

Hallo,

ich habe mal eine Frage zu einem ganz anderen Thema. Und zwar wollen mein Mann und ich uns scheiden lassen. Ich beziehe derzeit ALG II, er arbeitet, allerdings ist er in Kurzarbeit, sodass das Geld auch hinten und vorne nicht reicht. Wir sind schon länger getrennt und wollen uns nun auch offiziell scheiden lassen, da er eine neue Partnerin hat und diese langfristig planen zu heiraten. Das ist für mich auch kein Problem.

Jetzt ist es so, dass mein Mann meint, dass wir nicht jeder einen Anwalt bräuchten, sondern einer reichen würde. Stimmt das? Er meinte, dass wir dadurch sparen würden, was natürlich super wäre. Ich habe nur Angst, dass das am Ende doch nicht funktioniert und man dann doppelt zahlt oder so... Außerdem hat er gesagt, dass ich den Anwalt nehmen sollte, da das Amt den bezahlt. Ist das so richtig? Und muss man das beantragen? Bei dem Anwalt oder beim Jobcenter?

An sich klingt das alles gut und auch wenn wir getrennt sind, verstehen wir uns gut und er hat nie versucht mich irgendwie zu verarschen, aber dennoch habe ich etwas Sorge, dass ich einen Anwalt beauftrage und dann am Ende allein auf den Kosten sitzen bleibe, weil das Amt den doch nicht zahlt...

crazy

Bei Hilfebedüftigkeit geht das über PKH.
Beratungshilfeschein gibt es in der Regel beim Amtsgericht.

Ein Anwalt vertritt immer nur eine Partei!

Er soll ja das bestmögliche rausholen.


Flip

Sie meint eine einvernehmliche Scheidung, bei der nur der Antragsteller einen Anwalt braucht:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Einvernehmliche_Scheidung

Thomas_69

Hallo Urmeline,

du und dein Mann könnt einen Rechtsanwalt teilen und damit die Anwaltskosten halbieren, wenn ihr euch über die wesentlichen Punkte der Scheidung einig seid. Dann gibt es nämlich keinen Interessenkonflikt beim Rechtsanwalt. Man spricht von einer einvernehmlichen Scheidung (https://scheidung.link/Einvernehmliche_Scheidung).

Es gilt aber trotzdem das Prinzip, dass derjenige zahlt, der den Anwalt beauftragt hat. Selbst darüber musst du dir aber in deinem Fall keine Sorgen machen, auch wenn dein Mann sich am Ende quer stellen sollte. Da du ALG II beziehst kannst du beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Den legst du ganz einfach beim Anwalt vor, der dann nur noch eine Selbstbeteiligung von höchstens 15 Euro verlangen darf. Manche Anwälte bieten sogar eine kostenlose Erstberatung an, wenn du deine Scheidung online abwickelst. Ein riesen Vorteil daran ist, dass dir das Hin- und Herfahren zu Anwälten erspart bleibt.

Ich hoffe, ich konnte dir die Angst nehmen und etwas Klarheit verschaffen!

Urmeline

Hall Zusammen und vielen Dank für eure ausführlichen Antworten! Ich werde mich jetzt erstmal um so einen Beratungshilfeschein bemühen und dann mit dem Anwalt alles weitere besprechen. Das ist ja wirklich eine tolle Möglichkeit, davon wusste ich tatsächlich noch gar nichts :-)

Heinz-Otto

Aber nicht vergessen, dass auch PKH unter Umständen zurück gezahlt werden muss! vor allem, wenn man wieder einen Job bekommt. Man muss dem Gericht wesentliche Einkommenveränderungen auch ohne Aufforderung mitteilen.
Daher sollte mit dem Ex eine Regelung getroffen werden, dass er sich daran dann beteiligt.

https://www.juraforum.de/lexikon/prozesskostenhilfe
ZitatRückzahlung der Prozesskostenhilfe
Auch wenn man die Prozesskostenhilfe erhalten hat, kann es dennoch sein, dass man diese eines Tages zurückzahlen muss. Das Gericht ist nämlich berechtigt, bis zu vier Jahre nach Gewährung der Prozesskostenhilfe, die finanzielle Situation auf Veränderungen hin zu überprüfen.

In der Regel erhält man dann während dieser vier Jahre das Antragsformular zugeschickt mit der Bitte, diesen auszufüllen und mit entsprechenden Unterlagen zum Einkommen, Ausgaben und Vermögen zurückzusenden. Wenn sich an den Verhältnissen des Betroffenen nichts bzw. kaum was verändert hat, kommt es nicht zur Rückzahlung. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse maßgeblich geändert haben, kann es dazu kommen, dass man die erhaltene Prozesskostenhilfe in voller Höhe zurückzahlen muss, allerdings in angemessenen Raten.

http://www.rfak.de/pkh_vkh_ueberpruefung_revision_mitteilungspflicht.php
ZitatEine Einkommensänderung besagt jedoch nicht, dass sich daraus automatisch eine Abänderung der PKH/VKH-Bewilligung ergibt. Zu einer solchen kommt es nur, wenn die Neuberechnung des Freibetrags dies anzeigt und die Einkommensänderung als wesentlich anzusehen ist. Als "Wesentlich" wird aktuell eine Veränderung von 10% angesehen.