Zwangsurlaub in einer §16d SGB II Maßnahme?

Begonnen von MarcAnton, 19. Dezember 2021, 15:02:04

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MarcAnton

Hallo,

bin ich gesetzlich verpflichtet Urlaub in einer §16d SGB II Maßnahme (sog. 1€-Jobs) zu nehmen?


Ich bin derzeit in der o.g. Maßnahme und der Maßnahmenträger drängt uns Teilnehmer nach §5 BUrlG bis Ende des Jahres (unbezahlten) Urlaub zu nehmen. Ich und andere wollen das natürlich nicht, da wir dadurch die Mehraufwandsentschädigung nicht bekommen würden und entsprechend weniger Geld ausgezahlt bekämen.

Die 2 Tage Urlaub, die einem in so einer Maßnahme zustünden verstehe ich als einen reinen Anspruch -aber nicht als Pflicht oder gar Zwang.

Ist es also überhaupt rechtens auf einen (Pflichturlaub, also Erholung nach § 5 BUrlG) zu verweisen, wo doch Arbeitsgelegenheiten nach §16d keine Arbeitsverhältnisse sind und § 2 BUrlG ausdrücklich auf Arbeitnehmer abzielt.

Heinz-Otto

Eine sehr gute Frage. Ich kann leider nur Vermutungen äußern.
Die Dauer der AHG wird doch festgelegt und ggflls. verlängert.

Die Träger bekommen ja Geld dafür und müssen ihren Auftrag erfüllen und haben einen Vertrag mit dem JC.
https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-arbeitsgelegenheiten-nach-%C2%A7-16d-sgb-ii
ZitatDie im Rahmen des AGH-Angebots vom Träger benannten Leistungen (insb. die Qualifizierungsleistungen bzw. die Leistungen der sozialpädagogischen Begleitung/Betreuung) müssen vollständig erbracht werden.

Bedeutet, der Träger müsste die Maßnahme dann gegenüber dem Auftraggeber (JC?) kündigen.
Es besteht ja nicht nur eine Pflicht, die Maßnahme anzutreten, sondern bestimmt auch das Recht, die Maßnahme voll in Anspruch nehmen zu können.
Schließlich soll sie ja angeblich dazu dienen
"zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist".

Ich würde das dem JC melden und mal schauen, was die dazu meinen und wie die das begründen.
Was sagt denn der Maßnahmeträger dazu, weil ihr den "Urlaub" ablehnt?

Flip

Natürlich muss der Urlaub genommen werden. Nach § 16d Abs. 7 SGB II gilt folgendes:

Zitat(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden

Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 Abs. 3 vor:

Zitat(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Heinz-Otto

Das wären ab morgen 9 Tage Urlaub. Knapp 2 Wochen.
Gesetzl. Urlaubsanspruch 4 Wochen p.A. für jeden vollen Monat der Beschäftigung.

Es wäre zu klären
wie lange geht die Maßnahme schon,
wie viele Tage pro Woche wird gearbeitet
wurde die Maßnahme am 1. eines Monats, oder erst später begonnen
wie viel Urlaub wurde bereits genommen.



MarcAnton

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 14:15:28
Die Dauer der AHG wird doch festgelegt und ggflls. verlängert.

Festgelegt ist nur, dass man Anspruch auf 2 UT/Monat habe.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 14:15:28
Die Träger bekommen ja Geld dafür und müssen ihren Auftrag erfüllen und haben einen Vertrag mit dem JC.
Die im Rahmen des AGH-Angebots vom Träger benannten Leistungen (insb. die Qualifizierungsleistungen bzw. die Leistungen der sozialpädagogischen Begleitung/Betreuung) müssen vollständig erbracht werden.

Absolut deiner Meinung! Wenn der Maßnahmenträger -einfach so, wegen Urlaub- die Teilnehmer nach Hause schicken kann -dann ist das auch ein Interessenkonflikt. Denn er kriegt einen vollen Monat ausgezahlt, aber wenn Teilnehmer 2 Tage im Monat oder gar 24 Tage Urlaub am Stück nehmen müßten -dann senkt er seine Ausgaben (Strom, PCs, Heizung, Betreungskosten und vor allem Personalschlüssel usw) zum einen und kann zum anderen Betriebsferien herbeizaubern -so, wie es ihm recht ist, weil z.B. hoher Krankheitsstand, kostenpflichtige Corona-Tests usw.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 14:15:28
Bedeutet, der Träger müsste die Maßnahme dann gegenüber dem Auftraggeber (JC?) kündigen.
Es besteht ja nicht nur eine Pflicht, die Maßnahme anzutreten, sondern bestimmt auch das Recht, die Maßnahme voll in Anspruch nehmen zu können.

Absolut. Das sollen ja keine Spaßmaßnahmen sein, sondern sollen Leute in den Arbeitsalltag integrieren. Welchen Sinn würden solche Maßnahmen haben -wenn von einer Förderungszeit von z.B. 12 Monaten, 1,5 Monaten (also 24 Urlaubtage + die Wochenenden dazwischen) schon mal wegfallen, weil die Leute in den Zwangsurlaub geschickt werden? Ist doch völlig absurd!


Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 14:15:28
Schließlich soll sie ja angeblich dazu dienen
"zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist".

Absolut. Als Teilnehmer nimmt man doch so eine Maßnahme nicht wegen des Urlaubes an, sondern weil man sein Hartz4 aufbessern möchte.


Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 14:15:28
Ich würde das dem JC melden und mal schauen, was die dazu meinen und wie die das begründen.
Was sagt denn der Maßnahmeträger dazu, weil ihr den "Urlaub" ablehnt?

Ich habe es dem Jobcenter gemeldet, jedoch ist dort keiner bereit mir was schriftliches zu geben. Meine Bitte war: Begründung auf welcher Rechtslage ein Pflichturlaub zu erfolgen hat UND mit Rechtsbelehrung -sprich, ich will den Rechtsweg eröffnen mit Widerspruch und anschließender Klage. Der Maßnahmenträger begründet den geforderten Urlaub(alias Zwangurlaub) mit möglichen Corona-Kontrollen wo die ganzen Akten überprüft werden. Inoffiziell hört man aber, dass kein Betreuungspersonal da wäre (da alle im Urlaub) und man am liebsten solche Tage auf Sparflamme überbrücken möchte.

Heinz-Otto

Wie gesagt, meine Einlassungen entspringen mehr der "logischen" Herangehensweise, denn rechtlich fundierten Kenntnissen und sind als Anregung gedacht, die Sachlage zu beleuchten.

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 15:58:26
Festgelegt ist nur, dass man Anspruch auf 2 UT/Monat habe.
In der Eingliederunsvereinbarung, im Vertrag mit dem Maßnahmeträger?

Wenn das so ist, sehe ich keinerlei Handhabe des Maßnahmeträgers.
Eher im Gegenteil. Zieht man den Hinweis von @Flip herbei, wäre die Gewährung von nur 2 Tage bezahltem Urlaub ein Verstoß gg. das BUrlG und einklagbar  :cool:
Zitat
Ich habe es dem Jobcenter gemeldet, jedoch ist dort keiner bereit mir was schriftliches zu geben. Meine Bitte war: Begründung auf welcher Rechtslage ein Pflichturlaub zu erfolgen hat UND mit Rechtsbelehrung
:sehrgut:

MarcAnton

Zitat von: Flip am 20. Dezember 2021, 14:31:44
Natürlich muss der Urlaub genommen werden. Nach § 16d Abs. 7 SGB II gilt folgendes:


Das sehe ich anders. Auf das Bundesurlaubsgesetz wird ja nur wegen der gesetzlichen 2 Urlaubstage Mindesturlaub verwiesen, denn das BUrlG an sich ist ja laut § 2 BUrlG auschließlich (!) für Arbeitnehmer (!) geschrieben und gedacht. SGB II oder gar §16d -Teilnehmer kommen da erst gar nicht vor. Auf welcher sonstigen Rechtsgrundlage würde man denn Arbeitsgelegenheiten einen Urlaubs-Anspruch zusprechen wollen -wenn nicht nach den gesetzlichen Mindesturlaub nach BUrlG? Der Verweis auf das BUrlG ist für MICH nur als Referenzwert für den Mindesturlaub -jedoch nicht die Geltung des Gesetzes als ganzes, da Teilnehmer nach §16d keine Arbeitnehmer im Sinne des § 2 BUrlG sind.


Zitat von: Flip am 20. Dezember 2021, 14:31:44

Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 Abs. 3 vor:

Zitat(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Auch hier sei gesagt: Das BUrlG und auch § 7 Abs. 3 gelten laut Geltungsbereich im § 2 BUrlG ausschließlich für Arbeitnehmer. Nach deiner Auffassung könnte ja jeder Selbständige und Freiberufler kommen und sich auf § 7 Abs. 3 berufen, weil er z.B. keine Lust hat zwischen Weihnachten und Silvester zu arbeiten.

Abgesehen davon ist die Leseart in den Fachlichen Weisungen §16d 2022  der Arbeitsagentur folgende:

Zitat:
"Teilnehmende haben Anspruch auf Urlaub nach dem
Bundesurlaubsgesetz. Ein Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht nicht.
Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Anspruch auf
Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX."
Arbeitsschutz Urlaub (16d.2.21)

https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/information?volltext=Fachliche%20Weisungen%20%C2%A716d


Teilnehmer haben also lediglich einen "Anspruch" auf Urlaub "nach dem Bundesurlaubsgesetz". Eine Pflicht jedoch kann ICH hier nicht ableiten -und erst recht nicht die Maßgabe einen- bzw.den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen zu MÜSSEN.Die Fachlichen Anweisungen wären durch 2 weiteren Sätze mehr nicht fetter geworden. Aus einem "Anspruch" eine Pflicht abzuleiten -kann ich hier nicht erkennen.

Abgesehen davon sind viele Details bezüglich des Urlaubs in einer Arbeitsgelegenheit juristisch nicht geklärt und würden noch mehr Rechtsunsicherheit schaffen: Wo würden denn die genommenen Urlaubstage vermerkt für den Fall, wo der Teilnehmer im 3. oder 4. Quartal eine richtige Arbeitsstelle mit Vertrag usw antritt? Wie aussagekräftig wäre juristisch eine windige Bescheinigung eines Maßnahmenträgers wonach Teilnehmer X bereits die Hälfte seines gesetzlichen Urlaubs genommen habe oder eben er gar keinen Urlaub hatte? Hier wäre doch Betrug vorprogrammiert wenn der gesetzliche Urlaub auf windige Bescheinigungen quittiert würde, anstatt über Lohnzettel und Finanzamt. Wie du siehst sind hier so viele rechtliche Fragen offen, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass der von dir oben zitierte §§ annährend eine juristische Bedeutung für den speziellen Fall der §16d Maßnahmen nach SGB II  hätte....



Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 15:58:26
In der Eingliederunsvereinbarung, im Vertrag mit dem Maßnahmeträger?


Im Vertrag mit dem Maßnahmenträger natürlich wo sinngemäß unter dem Punkt Urlaub steht: Der Teilnehmer hat Anspruch (!) 2 UT pro Monat. Von einer Pflicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist da nicht die Rede. Wie auch? Der Maßnahmenträger übernimmt doch nur die Formulierung, die ich oben bei den Fachlichen Weisungen gepostet habe. Es wäre auch Blödsinn wenn er was anderes schreiben würde, zumal wir ja keine Arbeitnehmer wären wo er noch einen gewissen Spielraum bei der Vertragsgestaltung hätte...

Heinz-Otto

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 17:13:15
Im Vertrag mit dem Maßnahmenträger natürlich
Tut mir leid, wenn das eine dumme Frage war.
Ich kenne mich da nicht so gut aus und wusste nicht, wo das geregelt wird. In den Eingliederungsvereinbarungen muss normalerweise alles genau geregelt sein, was eine Maßnahme betrifft.
Und es heißt immer, Verträge mit dem Maßnahmeträger müsste man nicht zwingend unterschreiben, da das gilt, was in der EinV steht.

Sinngemäß, oder konkret?

Ich finde den Gesetzestext auch mal wieder sehr verwirrend. Entweder es gilt Das BUrlG, oder eben nicht. Entweder man ist Arbeitnehmer, oder nicht. Mal wieder typisch Gesetzgeber, solch geschwurbelte §§ und Hybride zu kreieren.

Flip

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 17:13:15Das sehe ich anders. Auf das Bundesurlaubsgesetz wird ja nur wegen der gesetzlichen 2 Urlaubstage Mindesturlaub verwiesen, denn das BUrlG an sich ist ja laut § 2 BUrlG auschließlich (!) für Arbeitnehmer (!) geschrieben und gedacht.

Quatsch. Der von mir zitierte Paragraph besagt, dass das Bundesurlaubsgesetz auch für AGH Teilnehmer gilt. Damit ist der Personenkreis über das SGB II ausgeweitet, einer Erwähnung im Bundesurlaubsgesetz bedarf es nicht.

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 17:13:15Auch hier sei gesagt: Das BUrlG und auch § 7 Abs. 3 gelten laut Geltungsbereich im § 2 BUrlG ausschließlich für Arbeitnehmer. Nach deiner Auffassung könnte ja jeder Selbständige und Freiberufler kommen und sich auf § 7 Abs. 3 berufen, weil er z.B. keine Lust hat zwischen Weihnachten und Silvester zu arbeiten.

Auch Quatsch, denn § 16d gilt nunmal nur für Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten.

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 17:13:15Teilnehmer haben also lediglich einen "Anspruch" auf Urlaub "nach dem Bundesurlaubsgesetz". Eine Pflicht jedoch kann ICH hier nicht ableiten -und erst recht nicht die Maßgabe einen- bzw.den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen zu MÜSSEN.

Vielleicht, weil die Agentur nicht auf die Idee kommt, dass jemand gar keinen Urlaub will. Ansonsten gern nochmal: es gelten alle Regeln des Bundesurlaubsgesetzes bis auf die in Bezug auf Urlaubsentgelt. Und da das Bundesurlaubsgesetz nicht nur ein Recht auf Urlaub zugesteht, sondern auch eine Pflicht, gilt das auch für AGHs.

Heinz-Otto

@Flip.
Dann steht ihnen also 4 Wochen bezahlter Urlaub zu.
Wird er nicht genommen verfällt er am 31.12.
Wird er nicht gewährt, verlängert sich die Frist auf den 31.03 des Folgejahres.
Bezahlten Urlaub gibt es aber nicht.

Flip

Wenn die AGH ein ganzes Jahr dauert... Soweit hab ich den Thread jetzt nicht verfolgt.

MarcAnton

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 17:26:13
Tut mir leid, wenn das eine dumme Frage war.
Ich kenne mich da nicht so gut aus und wusste nicht, wo das geregelt wird.

Es muss dir nicht leid tun -ich dachte halt hier schreiben überwiegend Leute, die mit Hartz4 Erfahrungen haben. Die Urlaubstage in der Eingliederungsvereinbarung in der Form 2 UT/Monat festzumachen wäre ja unlogisch, da sich eine Eingliederungsvereinbarung zum einen eher an Menschen während der Arbeitslosigkeit richtet und zum anderen wäre es unlogisch den Urlaubsanspruch in der Eingliederungsvereinbarung festzuhalten anstatt im Vertrag mit dem Maßnahmenträger.

Zitat von: Flip am 20. Dezember 2021, 18:32:03

Quatsch. Der von mir zitierte Paragraph besagt, dass das Bundesurlaubsgesetz auch für AGH Teilnehmer gilt.



Quatsch! In der Fachlichen Weisung der BA steht ausdrücklich, dass der Teilnehmer Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz habe. Nicht mehr und nicht weniger. Ein "Bundesurlaubsgesetzt" welches den de facto unbezahlten Urlaub (hier in einer AGH nach §16d) regeln soll -ist absoluter Quatsch, findest du nicht auch?


Zitat von: Flip am 20. Dezember 2021, 18:32:03
Damit ist der Personenkreis über das SGB II ausgeweitet, einer Erwähnung im Bundesurlaubsgesetz bedarf es nicht.

Das ist nun mit Abstand der größte Quatsch, den ich in diesem Zusammenhang je gehört habe. Ein Gesetz schleicht sich also im Geltungsbereich eines anderen -und wird dort nicht mal erwähnt. Dann können wir uns den meist §1. oder §2. (also Geltungsbereich) eines jeden Gesetzes sparen, da die Erwähnung aller Personenkreise eh nicht nötig sei... :lachen:

Zitat von: Flip am 20. Dezember 2021, 18:32:03
Auch Quatsch, denn § 16d gilt nunmal nur für Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten.


Quatsch. Arbeitsgelegenheiten sind keine Arbeitsverhältnisse und das ist klar im §2 BUrlG geregelt.



Zitat von: Flip am 20. Dezember 2021, 18:32:03
Vielleicht, weil die Agentur nicht auf die Idee kommt, dass jemand gar keinen Urlaub will.

Quatsch. Nicht auf die Idee kommen, dass Teilnehmer keinen unbezahlten Urlaub haben wollen? Und das machen die seit 2005 und haben es immer noch nicht gemerkt...?  :lachen:


Zitat von: Flip am 20. Dezember 2021, 18:32:03
Ansonsten gern nochmal: es gelten alle Regeln des Bundesurlaubsgesetzes bis auf die in Bezug auf Urlaubsentgelt. Und da das Bundesurlaubsgesetz nicht nur ein Recht auf Urlaub zugesteht, sondern auch eine Pflicht, gilt das auch für AGHs.

Quatsch. Der Urlaubsanspruch bei 1€-Jobs sollte politisch und auch gesellschaftlich den Jobs lediglich einen sozialen "touch" verleihen um vom Begriff "Sklavenarbeit, Zwangarbeit" wegzukommen -glaubst im Ernst, dass unbezahlter UND erzwungener Urlaub selbst unter Gerhard Schröder + Peter Hartz tragbar wäre?

Und für dich gerne nochmal: Es ist ein gewaltiger Unterschied ob ein Bundesurlaubsgesetz von Arbeitnehmern den bezahlten(!) Urlaub abverlangt, als wenn man von Aufwandsentschädiguns-Beschäftigungsverhältnisse einen unbezahlen (!) zu verlangen. Die Fristen zum Urlaub im Bundesurlaubsgesetz haben eigentlich einen ganz anderen Hintergrund und zwar: Man wollte damit einen Riegel vorschieben wo Arbeitnehmer sich den Urlaub lieber bar auszahlen ließen anstatt bezahlten Urlaub zu machen. Wenn du den Unterschied verstanden hast, hast du es kapiert..

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 18:38:05
@Flip.
Dann steht ihnen also 4 Wochen bezahlter Urlaub zu.
Wird er nicht genommen verfällt er am 31.12.
Wird er nicht gewährt, verlängert sich die Frist auf den 31.03 des Folgejahres.
Bezahlten Urlaub gibt es aber nicht.

Nicht 4 Wochen, sondern fast 5 (da 24 Arbeitstage). Fünf Wochen unbezahlten Pflichturlaub im SGB XYZ -findet ihr das nicht zu viel des Guten...?

Heinz-Otto

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 20:17:24
Es muss dir nicht leid tun -ich dachte halt hier schreiben überwiegend Leute, die mit Hartz4 Erfahrungen haben.
Überwiegend ja. Verlassen kann man sich nicht darauf. Ist nicht anders, wie im juraforum.de. Da antworten auch kaum Juristen.
Wobei ich ja sofort und später klarstellend geschrieben habe, dass ich mich da nicht 100% auskenne.


ZitatDie Urlaubstage in der Eingliederungsvereinbarung in der Form 2 UT/Monat festzumachen wäre ja unlogisch, da sich eine Eingliederungsvereinbarung zum einen eher an Menschen während der Arbeitslosigkeit richtet und zum anderen wäre es unlogisch den Urlaubsanspruch in der Eingliederungsvereinbarung festzuhalten anstatt im Vertrag mit dem Maßnahmenträger.

Nö, finde ich nicht unlogisch, denn dort muss exakt geregelt sein, was die Bedingungen für die Maßnahme ist.
Einen Vertrag mit dem Träger zu schließen ist keine Pflicht.
https://www.frag-einen-anwalt.de/massnahme-zugewiesen-unterschrift-pflicht--f200052.html
ZitatEin Vertrag vom Träger der Maßnahme muss grundsätzlich nicht unterzeichnet werden.

https://www.caritas-nrw.de/rechtinformationsdienst/teilnehmer-an-arbeitsgelegenheiten--ein-#1
ZitatAuch durch rechtswidrige Beschäftigung des Teilnehmers mit Arbeiten, die nicht der Eingliederungs-vereinbarung entsprechen, werden kein Arbeitsverhältnis und auch kein faktisches Arbeitsverhältnis begründet.6

Das Jobcenter muss in der Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise durch Verwaltungsakt eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln, was für den Teilnehmer im konkreten Fall gelten soll. Es hat die Einsatzstelle, die Art der Tätigkeit, den Arbeitsort, den zeitlichen Umfang einschließlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung hinreichend genau zu bestimmen, damit der potentielle Teilnehmer auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann.7 



Flip

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 20:17:24Quatsch! In der Fachlichen Weisung der BA steht ausdrücklich, dass der Teilnehmer Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz habe. Nicht mehr und nicht weniger. Ein "Bundesurlaubsgesetzt" welches den de facto unbezahlten Urlaub (hier in einer AGH nach §16d) regeln soll -ist absoluter Quatsch, findest du nicht auch?

Was in den Fachlichen Weisungen steht, ist vollkommen egal, maßgeblich ist das Gesetz. Und das ist eindeutig: das Bundesurlaubsgesetz ist bis auf die Regeln zum Urlaubsentgelt anzuwenden.

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 20:17:24Das ist nun mit Abstand der größte Quatsch, den ich in diesem Zusammenhang je gehört habe. Ein Gesetz schleicht sich also im Geltungsbereich eines anderen -und wird dort nicht mal erwähnt. Dann können wir uns den meist §1. oder §2. (also Geltungsbereich) eines jeden Gesetzes sparen, da die Erwähnung aller Personenkreise eh nicht nötig sei...

Wenn du Gesetze nicht verstehst, dann ist das allein dein Problem.

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 20:17:24Quatsch. Arbeitsgelegenheiten sind keine Arbeitsverhältnisse und das ist klar im §2 BUrlG geregelt.

Keine Ahnung, viel Meinung. Dann erklär mal, wieso für die Teilnehmer sogar das Bundes- oder Landespersonalvertretungsgesetz gilt, wenn sie doch gar keine Arbeitnehmer sind:

https://openjur.de/u/683727.html

Und wieso das, OVG der Meinung ist, dass der Geschäftsstellenleiter eine Fürsorgepflicht (auch hinsichtlich der Urlaubsabgeltung) hat:

ZitatDie Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes trifft (auch) den Dienststellenleiter.

ZitatSelbst wenn sich der Maßnahmeträger gegenüber der Dienststelle dazu verpflichtet, die Sicherstellung des Arbeitsschutzes ebenso wie die Einhaltung der Vorschriften des Bundes-urlaubsgesetzes und die Haftung für Schäden, die in Ausübung des Arbeitsein-satzes durch die Teilnehmer verursacht werden, und die Letztverantwortung für die Einhaltung der materiellen Vorgaben des § 16d Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II zu übernehmen, befreit dies den Dienststellenleiter nicht von der Einhaltung der allen in der Dienststelle tätigen Personen zugutekommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie der Vorschriften des Arbeitsschutzes, des Bundesurlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes etc.

ZitatDie B... hatte die Finanzierung und eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme sicherzustellen. Dies sollte neben einer angemessenen personellen, sachlichen und räumlichen Ausstattung auch die Einhaltung von sozial-, arbeits- und steuerrechtlichen Verpflichtungen umfassen einschließlich der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, des Bundesurlaubsgesetzes mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt, und des Abschlusses der Unfallversicherung der Teilnehmer.

Ansonsten gerne aus dem Praxiskommentar Bundesurlaubsgesetz von Haufe, Arnold/Tillmans, zu § 1, Seite 58, für dich:

Zitat
Weitere Regelungen finden sich in §§ 5664 Seearbeitsgesetz (SeeArbG), § 17 BEEG, § 4 ArbPlSchG (Grundwehrdienst und Wehrübungen), § 6 Eignungsübungsgesetz und § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz, der auf das ArbPlSchG verweist. In § 16d SGB II (Schaffung von Arbeitsgele genheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können) sowie in § 13 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten erfolgt jeweils ein Verweis auf das BUrlG.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arnoldtillmanns-burlg-1-urlaubsanspruch-1-allgemeines_idesk_PI42323_HI1460886.html

Zitat von: MarcAnton am 20. Dezember 2021, 20:17:24Nicht 4 Wochen, sondern fast 5 (da 24 Arbeitstage).

Du hast ja noch nichtmal Ahnung, wieviel Urlaub bei einer 5 Tagewoche zusteht. Und sowas will diskutieren....

Als TE brauchst du natürlich nur die Antworten akzeptieren, die dir gefallen. Ändert nichts an der Rechtslage.


Frogger

Wenn ich mir das Bundesurlaubsgesetz ansehe, dann sehe ich da schon kleine evtl. Probleme mit dem Pflichturlaub.

Nach § 4 könnte zunächst einmal eine Wartezeit in Betracht kommen.

Zitat(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
§ 7 Abs. 3

Es könnte also auch ein entstehender Teilurlaub auf Verlangen auf das nächste Kalenderjahr übertragbar sein.