Einspruch gegen Versagungsbescheid - welcher Bewilligungszeitraum?

Begonnen von zuhülf, 20. Dezember 2021, 16:15:34

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zuhülf

Mahlzeit,
ich habe vor zwei Jahren ALG 2 beantragt. Danach erhielt ich irgendwann einen Versagungsbescheid.
Da habe ich Einspruch eingelegt. An der beruflichen Lage hat sich innerhalb eines Jahres nichts verändert.

Wenn nun bei dem Prozess festgestellt wird, dass dieser Versagungsbescheid nicht rechtens ist, für welchen Zeitraum würden Leistungen bewilligt werden? 6 Monate? Wovon ist das abhängig und wie läuft so ein Prozess ab?

Müsste ich bei einem Einspruch gegen einen Versagungsbescheid, 6 Monate nach Antragsstellung, erneut Leistungen beantragen?

Fettnäpfchen

zuhülf

Soll das heißen das du vor zwei Jahren beim SG Klage gegen den Versagungsbescheid eingelegt hast?
oder bezieht sich das Wort Prozess auf etwas anderes?

Netiquette
am besten mal ganz lesen
kein Bock das passende zu zitieren wenn du auch nur ein paar Brocken hinwirfst.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Yavanna

Hast du Widerspruch gegen die Versagung eingelegt? Was war denn das Ergebnis? Oder wurde der WS nicht bearbeitet? Normalerweise wird das versagte Antragsverfahren  bei nachgeholter  Mitwirkung wieder aufgenommen.

Flip

Zitat von: zuhülf am 20. Dezember 2021, 16:15:34Wenn nun bei dem Prozess festgestellt wird, dass dieser Versagungsbescheid nicht rechtens ist, für welchen Zeitraum würden Leistungen bewilligt werden?

Unter Umständen für gar keinen. Das Gericht prüft nur, ob die Voraussetzungen für eine Versagung vorlagen und ob Ermessen korrekt ausgeübt wurde. Ist dem nicht so, wird es keine Leistungen zusprechen, sondern einfach nur entscheiden, dass das Amt erneut über den Antrag entscheiden muss. Das kann aber wieder zur Ablehnung oder Versagung führen.

Zitat1. Zulässig gegen einen Versagungsbescheid ist die reine Anfechtungsklage. Dabei ist die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I unerheblich.

2. Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Eine Leistungsklage ist dann unzulässig.

LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - L 25 AS 1035/19

https://openjur.de/u/2379604.html

zuhülf

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Dezember 2021, 17:05:45Soll das heißen das du vor zwei Jahren beim SG Klage gegen den Versagungsbescheid eingelegt hast?
Korrekt.

Zitat von: Yavanna am 20. Dezember 2021, 17:51:33Hast du Widerspruch gegen die Versagung eingelegt? Was war denn das Ergebnis? Oder wurde der WS nicht bearbeitet? Normalerweise wird das versagte Antragsverfahren  bei nachgeholter  Mitwirkung wieder aufgenommen.
Warte noch auf einen Termin

Flip

Einen Termin wofür? Was war der Grund der Versagung und wieso hast du die Mitwirkung bis heute nicht nachgeholt? Wovon lebst du seit 2 Jahren?

Fettnäpfchen

zuhülf

Zitat von: zuhülf am 20. Dezember 2021, 20:54:28Korrekt
Dann frag beim SG nach wie weit sie mit deinem Anliegen sind.

MfG FN
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