Anwaltshaftung - falsche Aussage zu Kostenaufteilung

Begonnen von Zauberfee666, 23. Dezember 2021, 22:56:03

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Flip

Zitat von: Zauberfee666 am 30. Dezember 2021, 15:10:27Auch hat die RSV geschrieben, dass die Rechnungen korrigiert werden müssen, da nach RVG 2021 abgerechnet, obwohl diese nach RVG 2013 erfolgen müsste

Dann überlasse das doch der RSV, die sollte das doch mit dem Anwalt klären können. Gab es eine Abtretung, dass der Anwalt direkt mit der RSV abrechnen kann und dich freistellt?

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 30. Dezember 2021, 21:39:32
Dann überlasse das doch der RSV, die sollte das doch mit dem Anwalt klären können. Gab es eine Abtretung, dass der Anwalt direkt mit der RSV abrechnen kann und dich freistellt?

Die RSV hat im gestrigen Telefonat angedeutet, dass es mein Problem ist. Die RSV deckt nur bis 10.000 Euro und wenn ich das nicht geklärt bekomme, dann rechnen die einfach ab, mit dem was sie haben und lassen mich mit dem Problem allein und ich muss alleine zusehen, wie ich zu dem restlichen Geld (Gutachter/Gerichtskosten und Differenz RVG2021/RVG2013) komme.

Nein, das gab es nicht. Die Gebühren hat er ja bereits von dem Erbteil, der auf sein Konto gegangen ist, abgezogen. Seine Rechnungen sind bereits gezahlt. Und ich frage mich, wie kriege ich den Mann dazu, dass er die Rechnungen korrigiert und den Rest zurückzahlt.

Ich habe ihm jetzt bereits (aus purer Hilflosigkeit) auch gedroht, wenn er bis 05.01.22 nicht korrigiert und zurückgezahlt hat, dass ich Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung stelle. Seit Monaten ignoriert er das alles.

Er versucht scheinbar auch alles, um einem Kostenfestsetzungsantrag zu entgehen. Gestern schrieb er, dass er diesen beantragen würden, gleichwohl mit Mandanten- Kostenrisiko für mich.
Heute schrieb er, dass ich die Gerichtskasse laut Korrespondenz bereits an mich ausgezahlt hat. Das stimmt aber nicht, die haben nur den Vorschuss mit den Kosten zu 100% meinen Lasten verrechnet (das waren 232 Euro noch über) denn es ist deutlich in dem Schreiben vom Gericht, dass hier noch Kostenfestsetzung beantragt werden muss, um die Kosten für Gutachten und Gericht der Gegenseite aufzuerlegen (Dann würden noch rund 3000 Euro oder mehr zurückkommen).

Ich finde es sehr seltsam, wie der Anwalt sich verhält. Für mich stinkt etwas zum Himmel und ich frage mich noch was.

Flip

Im Zweifel hilft wohl nur, dass du dich an die Rechtsanwaltskammer wendest.

Zauberfee666

#33
Zitat von: Flip am 30. Dezember 2021, 23:06:49
Im Zweifel hilft wohl nur, dass du dich an die Rechtsanwaltskammer wendest.

Schlichtung, Beschwerde, Auskunft Haftpflicht?

Ich habe bei der Schlichtungsstelle bereits einen Antrag gestellt. Aber da reagiert der Anwalt auch einfach nicht drauf.

Ich traue der zuständigen RAK nicht. Ich habe da vor wenigen Tagen ein Abschluss bezgl. einer Schlichtung mit dem Vorgänger-Anwalt von diesem hier erhalten. Der Vorgänger hat über Monate das Mandat nicht bearbeitet, hat auf keinerlei Kontaktversuche von mir reagiert und ein Vergleichgsangebot nicht an mich weitergeleitet. Hier ist mir auch ein Schaden entstanden. Habe eine Schlichtung beantragt. Und sagen die einfach, der Anwalt sieht das anders und ignorieren von mir eingereichte Emails, von meinen Kontaktversuchen, die der Anwalt in seiner Antwort einfach mal weggelassen hat.

Du hast in der Honorarvereinbarung auch nichts finden können, wonach er die Rechnungen nach RVG2021 abrechnen darf oder die Rechnungen nicht anpassen und tlw zurückerstatten muss?

Flip

Maßstab dafür, welches Recht Anwendung findet, ist die unbedingte Auftragserteilung. Wenn die vor 2021 war, kann er nicht nach RVG abrechnen. Kann er eh nur, wenn die Gebühren nach RVG höher wären als sein Lohn auf Grundlage des vereinbarten Stundenlohns.

Wenn du meinst, die Rechtsanwaltskammer hilft nicht, musst du den Anwalt auf Herausgabe des zu Unrecht vereinnahmten Fremdgeldes verklagen.

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 00:09:47
Maßstab dafür, welches Recht Anwendung findet, ist die unbedingte Auftragserteilung. Wenn die vor 2021 war, kann er nicht nach RVG abrechnen. Kann er eh nur, wenn die Gebühren nach RVG höher wären als sein Lohn auf Grundlage des vereinbarten Stundenlohns.

Wenn du meinst, die Rechtsanwaltskammer hilft nicht, musst du den Anwalt auf Herausgabe des zu Unrecht vereinnahmten Fremdgeldes verklagen.

Danke, Flip!  :sehrgut:

Das Mandat hatte ich im Herbst 2018 übertragen. Denke, das kann man auch noch erkennen bei den Screenshots.
Er hat irgendwann mal gesagt, dass seine Rechnung auf Stundenbasis ja höher ausgefallen wäre, als jetzt über RVG. Aber das nehme ich ihm nicht ab. Für so gutherzig halte ich ihn nicht.

Unabhängig, ob ich dann erneut einen Anwalt für die Herausgabe beauftragen müsste, wäre hier der Straftatbestand einer Veruntreuung und ggf. Betrug erfüllt? Betrug, weil er (womöglich vorsätzlich) die Rechnung falsch ausgestellt hat?

Flip

Ich fürchte, dass du das nicht beweisen kannst, dass seine Stundenrechnung nicht höher ausgefallen wäre. Wie soll das gehen? Du hast doch beim Aktenstudium und bei dem Wälzen von Fachliteratur nicht neben ihm gesessen. Eigentlich macht man so eine Vergütungsvereinbarung auch nur, wenn man davon ausgeht, dass die Abrechnung nach Tabelle unter dem eigentlichen Aufwand liegt. Und eigentlich sollte man als Mandant sowas nicht unterschreiben, weil das aus den vorgenannten Gründen ein Fass ohne Boden sein kann.

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 04:56:43
Ich fürchte, dass du das nicht beweisen kannst, dass seine Stundenrechnung nicht höher ausgefallen wäre. Wie soll das gehen? Du hast doch beim Aktenstudium und bei dem Wälzen von Fachliteratur nicht neben ihm gesessen.

Ich muss es ja auch nicht beweisen. Das war lediglich meine Meinung darüber, dass er das so darstellen möchte, ich aber Zweifel daran habe. Letztendlich hat er nach RVG abgerechnet, welche Gründe auch immer ihn dazu bewogen haben.

Meine Frage bezüglich Strafbarkeit wegen Betrugs und Veruntreuung von Fremdgeldern bezog sich auf den Fakt, dass er nach RVG 2021 abgerechnet hat und sich nun vehement dagegen weigert, diese zu korrigieren und die Differenz, die dann zu meinen Gunsten entsteht, auszuzahlen.

Denn offensichtlich hast du als jemand mit Fachkenntnis, in der Honorarvereinbarung auch keine Punkte gefunden, die ihn dazu berechtigen, nach RVG 2021 abzurechnen, ausgestellte Rechnungen nicht korrigieren und gezahlte Gelder nicht zurückerstatten zu müssen.

Ich als Laie habe hier auch nur die Möglichkeit/Berechtigung gelesen, dass er nach RVG abrechnen darf, wenn der Betrag gemessen an geleisteten Stunden niedriger ausfallen würde. Dann steht irgendetwas davon, dass Vorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, aber das - laut meinem Empfinden - in einem anderen Kontext und nicht für den Fall, dass Rechnungen falsch ausgestellt werden.

Nach meinem Rechtsempfinden (das ist natürlich subjektiv geprägt als Betroffener) habe ich Recht darauf, dass er die Rechnungen korrigiert und die Überzahlung zurückzahlt. Da er das nicht tut, behält er mir zustehende Gelder zurück. Daher die Frage, ist das dann Veruntreuung von Fremdgeldern und Betrug. Als Anwalt muss er doch sehr genau wissen, dass der Auftrag in 2018 erteilt wurde und er dann nach der alten RVG abrechnen muss.

Er klärt ja auch nicht mal darüber auf, warum er sich weigert diese Rechnungen zu korrigieren. Und auch, warum er sich so vehement dagegen weigert eine Kostenfestsetzung zu beantragen. Hierzu werde ich Montag nochmals die SB des Gerichts anrufen und fragen, ob sie mir hilft so etwas selbst zu tun.

Für mich ist hier insgesamt gewaltig etwas faul.
Für die RSV beinhaltet sein Verhalten auch große Fragezeichen. Der SB sagte auch nur, er versteht nicht, warum der Anwalt sich so verhält und mir schadet.

Zitatigentlich macht man so eine Vergütungsvereinbarung auch nur, wenn man davon ausgeht, dass die Abrechnung nach Tabelle unter dem eigentlichen Aufwand liegt. Und eigentlich sollte man als Mandant sowas nicht unterschreiben, weil das aus den vorgenannten Gründen ein Fass ohne Boden sein kann.

Das ist mir auch eine Lehre. Ich werde so etwas auch nicht nochmal tun.

Zauberfee666

#38

Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 04:56:43
Ich fürchte, dass du das nicht beweisen kannst, dass seine Stundenrechnung nicht höher ausgefallen wäre. Wie soll das gehen? Du hast doch beim Aktenstudium und bei dem Wälzen von Fachliteratur nicht neben ihm gesessen.

Ich muss es ja auch nicht beweisen. Das war lediglich meine Meinung darüber, dass er das so darstellen möchte, ich aber Zweifel daran habe. Letztendlich hat er nach RVG abgerechnet, welche Gründe auch immer ihn dazu bewogen haben.

Meine Frage bezüglich Strafbarkeit wegen Betrugs und Veruntreuung von Fremdgeldern bezog sich auf den Fakt, dass er nach RVG 2021 abgerechnet hat und sich nun vehement dagegen weigert, diese zu korrigieren und die Differenz, die dann zu meinen Gunsten entsteht, auszuzahlen.

Denn offensichtlich hast du als jemand mit Fachkenntnis, in der Honorarvereinbarung auch keine Punkte gefunden, die ihn gem. dieser Vereinbarung dazu berechtigen, nach RVG 2021 abzurechnen, ausgestellte Rechnungen nicht korrigieren und gezahlte Gelder nicht zurückerstatten zu müssen.

Ich als Laie habe hier auch nur die Möglichkeit/Berechtigung gelesen, dass er nach RVG abrechnen darf, wenn der Betrag gemessen an geleisteten Stunden niedriger ausfallen würde. Dann steht irgendetwas davon, dass Vorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, aber das - laut meinem Empfinden - in einem anderen Kontext und nicht für den Fall, dass Rechnungen falsch ausgestellt werden.

Nach meinem Rechtsempfinden (das ist natürlich subjektiv geprägt als Betroffener) habe ich Recht darauf, dass er die Rechnungen korrigiert und die Überzahlung zurückzahlt. Da er das nicht tut, behält er mir zustehende Gelder zurück. Daher die Frage, ist das dann Veruntreuung von Fremdgeldern und Betrug. Als Anwalt muss er doch sehr genau wissen, dass der Auftrag in 2018 erteilt wurde und er dann nach der alten RVG abrechnen muss.

Er klärt ja auch nicht mal darüber auf, warum er sich weigert diese Rechnungen zu korrigieren. Und auch, warum er sich so vehement dagegen weigert eine Kostenfestsetzung zu beantragen. Hierzu werde ich Montag nochmals die SB des Gerichts anrufen und fragen, ob sie mir hilft so etwas selbst zu tun.

Für mich ist hier insgesamt gewaltig etwas faul.
Für die RSV beinhaltet sein Verhalten auch große Fragezeichen. Der SB sagte auch nur, er versteht nicht, warum der Anwalt sich so verhält und mir schadet.

Zitatigentlich macht man so eine Vergütungsvereinbarung auch nur, wenn man davon ausgeht, dass die Abrechnung nach Tabelle unter dem eigentlichen Aufwand liegt. Und eigentlich sollte man als Mandant sowas nicht unterschreiben, weil das aus den vorgenannten Gründen ein Fass ohne Boden sein kann.

Das ist mir auch eine Lehre. Ich werde so etwas auch nicht nochmal tun.

Flip

Was ich meine, ist: du klagst jetzt auf Herausgabe und er kommt dann mit der Honorarvereinbarung und legt dir eine Rechnung mit Stundenlohn und xxx Stunden, deutlich höher als die RVG Rechnung vor, frei nach dem Motto "Da hab ich billiger gerechnet als vereinbart und das ist der Dank.". Was dann? Du kannst nicht beweisen, dass er nicht xxx Stunden an deiner Sache gearbeitet hat...

Zauberfee666

#40
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 14:59:02
Was ich meine, ist: du klagst jetzt auf Herausgabe und er kommt dann mit der Honorarvereinbarung und legt dir eine Rechnung mit Stundenlohn und xxx Stunden, deutlich höher als die RVG Rechnung vor, frei nach dem Motto "Da hab ich billiger gerechnet als vereinbart und das ist der Dank.". Was dann? Du kannst nicht beweisen, dass er nicht xxx Stunden an deiner Sache gearbeitet hat...

Willst du damit sagen, dass er jederzeit die Rechnung noch im Nachhinein ändern  kann, obwohl von ihm RVG gewählt wurde?
Dann könnte er ja jederzeit und bei jedem mit RVG 2021 abrechnen, obwohl 2013 gelten würde, und durch dieses sogenannte Druckmittel einer korrekten Abrechnungsweise zu entgehen.

Flip

Nein, er kann nicht mehr abrechnen, er ist an die erstellte gebunden. Aber er kann in einer Rechtsstreit zur Herausgabe argumentieren und vorrechnen, dass er lt. Vereinbarung ja viel mehr hätte verlangen können und zu deinen Gunsten schon weniger berechnet hat.

Zauberfee666

Flip, könntest du mir wieder helfen?  :sehrgut:

Ich bin auf den § 86 VVG gestoßen und habe entsprechend die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, der der RA bereits einbehalten hat, von >8900 Euro geltend gemacht. Demnach müsste nach meinem Verständnis die RSV die Unstimmigkeiten klären und mich vollständig auszahlen.

Die RSV schreibt nun in zwei Schreiben mit:

Zitatunter Bezugnahme auf Nachricht hinsichtlich der Auszahlung von 8934,17 teilen wir Ihnen mit, dass wir lediglich die Gebühren erstatten, die dem Anwalt korrekterweise entstanden sind.  Dies ist auch bis zur Höhe der Deckungungsumme, die noch 5.121,00 beträgt. Wir haben den Anwalt heute erneut angeschrieben.

ZitatEs gehört grundsätzlich nicht in unseren Zuständigkeitsbereich, die Falschabrechnung durch den Rechtsanwalt zu klären. Wir stellen vielmehr von den Kosten freien, aber die Klärung der Richtigkeit einer Abrechnung obliegt dem Versicherungsnehmer aus dem Mandantsverhältnis.
Wir haben uns hier insoweit nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

Richtig ist, dass der Ersatzanspruch gegen die Gegenseite nach §86 ABS. 1 VVG auf uns übergangenen ist. Das bedeutet aber nicht, dass wir den Anspruch geltend machen. §86 ABS. 2 VVG regelt die Obliegenheiten des VN bzgl der Ersatzansprüche. "Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren un dabei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken.  Danach können wir verlangen, dass der VN den Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellt, soweit er nicht mehr anwaltlich vertreten ist oder der Rechtsanwalt die Beantragung verweigert.

Stimmen diese Aussagen?

Ich habe das so gelesen:

ZitatSobald dem VN (Mandanten) ein ,,Ersatzanspruch" gegen einen Dritten (Rechtsanwalt) zusteht, geht dieser nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt (hat); dadurch soll eine über § 86 Abs. 1 S. 2 VVG hinausgehende Bereicherung des VN (Mandanten) verhindert werden.30

Aktuell hat hierzu der BGH31 festgestellt:

,,Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt. Nach dieser Regelung geht ein dem VN gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (vgl. BGH v. 23.7.2019 – VI ZR 307/18, VersR 2019, 1378 = ZInsO 2019, 1939 Rz. 8 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.d. §§ 412 ff. BGB."

Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 VVG sind danach alle Kostenerstattungsansprüche des Mandanten, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.37 Damit geht auch der Anspruch des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt auf Rückzahlung überzahlter Gerichtsgebühren und nicht verbrauchter Gerichtskostenvorschüsse auf den Rechtsschutzversicherer über.38

Durch diesen in § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geregelten gesetzlichen Forderungsübergang gründet sich mithin aus Sicht der Verfasser tatsächlich eine entscheidende Ausnahme der oben dargelegten bereicherungsrechtlichen Lösung, welche daher zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt führt.

Habe ich nun Recht darauf, dass die RSV mich vollständig ausbezahlt und selbst alles mit dem Anwalt klärt, unabhängig davon, ob und wie erfolgreich sie sind? Oder muss ich hier darauf warten, bis das geklärt ist?
Mitgewirkt habe ich ja, in dem ich selbst die Kostenfestsetzung beantragt habe.
Wenn der Anwalt jedoch nicht mitwirkt und seine Rechnungen nicht anpasst oder einfach nicht antwortet, so wie bereits vorgefallen, ist mir doch ein SChaden entstanden zwischen den abgerechneten Gebühren von 8900 Euro (RVG 2021) zu dem, was er nach RVG 2013 abrechnen dürfte. Laut Prozesskostenrechner dürfte er um die 5100 Abrechnen. Er hat zu Beginn des Mandats auch mitgeteilt, dass die Kosten bei außergerichtlicher Tätigkeit 2085 euro sind und bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nochmals 2985 Euro hinzukämen.
Zumal es doch ein Schaden ist, der dem VN entsteht oder entstanden ist, wenn der Anwalt zu hoch abrechnet und daher die Deckungszusage der RSV von 10000 EUR deutlich überschritten wird und ich als VN dann auf den restlichen Kosten sitzen bleibe.

Die RSV schrieb ihn an:
ZitatWir bitten Sie mit dem VN in Kontakt zu treten und das Kostenrisiko Hinsicht der angestrebten Kostenfestsetzung zu erläutern.
Außerdem wurden uns Rechnungen von Ihnen vorgelegt, diese können wir so jedoch nicht zum Ausgleich bringen.
Zum einen müsste die Abrechnung nach RVG 2013 erfolgen, da für die Anwendbarkeit des RVG der Zeitung des Auftrags maßgeblich ist. Wir weisen insofern auf die Übergangsvorschrift § 60 RVG hin.
Zum anderen müsste hier nach unserem Verständnis eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen.Wir bitten umPrüfung und Endabrechnung.

Ich muss hier nochmals fragen: Gibt es irgendeine Regelung bei einer Honorarvereinbarung, die den Anwalt dazu berechtigt nach RVG 2021 und ohne diese Anrechnung GEschäfts/Verfahrensgebühr abzurechnen?
Denn er schrieb gegenüber der Schlichtungsstelle einfach nur, er habe keinen Spielraum an den Gebühren etwas zu machen, denn die wären im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren vor dem LG entstanden.

Flip

Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 12:30:59Zumal es doch ein Schaden ist, der dem VN entsteht oder entstanden ist, wenn der Anwalt zu hoch abrechnet und daher die Deckungszusage der RSV von 10000 EUR deutlich überschritten wird und ich als VN dann auf den restlichen Kosten sitzen bleibe.

Und genau das ist das Problem: Der Anspruch geht nur in Höhe von maximal 10.000 Euro auf die Versicherung über. Alles, was darüber liegt, ist dein Problem. Wenn die Versicherung der Meinung ist, die gezahlten 10.000 Euro sind in Ordnung, dann kannst du nichts machen. Dir geht es ja um Kosten, die du selbst noch zusätzlich tragen musst. Und für die ist die Versicherung nicht verantwortlich.

Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 12:30:59Gibt es irgendeine Regelung bei einer Honorarvereinbarung, die den Anwalt dazu berechtigt nach RVG 2021 und ohne diese Anrechnung GEschäfts/Verfahrensgebühr abzurechnen?

Nein. Allerdings habe ich bereits schonmal geschrieben, dass ihr sowieso eigentlich Vergütung nach Stundenlohn und nicht nach Gebührentabelle vereinbart habt. Und das ist ein großes Problem.

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 21. Januar 2022, 19:25:04

Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 12:30:59Gibt es irgendeine Regelung bei einer Honorarvereinbarung, die den Anwalt dazu berechtigt nach RVG 2021 und ohne diese Anrechnung GEschäfts/Verfahrensgebühr abzurechnen?

Nein. Allerdings habe ich bereits schonmal geschrieben, dass ihr sowieso eigentlich Vergütung nach Stundenlohn und nicht nach Gebührentabelle vereinbart habt. Und das ist ein großes Problem.

Danke dir!  :ok:

Ja, ich weiss, das hattest du bereits geschrieben und dass er jetzt auch daran gebunden ist. Aber ich kriege ständig widersprüchliche Aussagen und finde mich darin langsam nicht mehr zurecht. Und das Problem dahinter verstehe ich nicht, warum er falsch abrechnet und sich weigert das zu korrigieren.

Ich habe mittlerweile Strafanzeige und Meldung bei der Anwaltskammer gemacht, wegen Gebührenüberhebung oder wie man das juristisch auch ausdrücken mag.

Darf ich noch eine andere Frage zu §86 VVG stellen?
Im gleichen Verfahren hat mich zuerst ein anderer Anwalt vertreten. Der hat mal angerufen und gefragt, ob ich damit einverstanden wäre, wenn er die Immobilie auf den Betrag X verhandeln würde. Dann kam ein Vergleichsangebot, welches er mir aber nicht geschickt hat. Das wurde erst mit dem Anwaltswechsel bekannt, dass es wohl ein Angebot der Gegenseite gab. Dann hat nach dem Telefonat und der Anfrage über Verhandlung der Immobilie nichts mehr gemacht. Ich hatte ihn über 6 Monate angeschrieben und gefragt, was der Sachstand ist oder um Rückruf gebeten. Er hat nie reagiert. Dann hat die RSV nach dem Sachstand gefragt und er hat sofort das Mandat niedergelegt. Das Gericht hat dann später auch die Verzinsung des Betrages verweigert, weil es dieses Vergleichsangebotes gab, das ich nie gesehen habe.

Ich habe jetzt gelesen, dass die RSV nach § 86 VVG ersatzpflichtig ist bei Pflichtverletzungen durch den Anwalt, wenn sie Deckungszusage erteilt hat.
Ist das dann so, dass die RSV sofort zur Auszahlung verpflichtet ist oder führt sie dann in meinem Namen den Prozess und ich bekomme das, was bei Gericht dann geurteilt wird? Oder darf sie die Geltendmachung meines Anspruchs nach §86 VVG ignorieren?