Anwaltshaftung - falsche Aussage zu Kostenaufteilung

Begonnen von Zauberfee666, 23. Dezember 2021, 22:56:03

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Zauberfee666

Hallo Zusammen,

Ich habe es gerade mit dem Ärger um Anwälte. Ständig neue Hiobsbotschaften. :sad:

Ein Anwalt hat nun endlich die Fragen der Rechtsschutz beantwortet. Eine Frage war: Warum ist keine Kostenfestsetzung beantragt.
Der Anwalt schrieb nun, weil diese im Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs stünde.
M.E. Würde das nun bedeuten, dass die Kosten für Gutachter etc. nicht auf die Gegenseite abgewälzt werden können und ich diese zu 100% tragen muss.
Der Anwalt schrieb mir jedoch bei Zusendung des Vergleichsvorschlag, dass die Kosten für Gutachter etc. die Gegenseite zu 50% übernehmen muss und riet mir zur Annahme des Vergleichs.

Hat er damit falsch beraten und ist haftbar?

Sheherazade

Zitat von: Zauberfee666 am 23. Dezember 2021, 22:56:03
Der Anwalt schrieb mir jedoch bei Zusendung des Vergleichsvorschlag, dass die Kosten für Gutachter etc. die Gegenseite zu 50% übernehmen muss

Das steht auch so in dem dir zugesendeten Entwurf des Vergleichsvorschlags drin?

Ein Vergleich sollte auch die Kostenaufteilung der Parteien enthalten nach §611 ZPO.

Ich finde es immer schwierig, nur anhand von dem Leseverständnis anderer Leute einen Sachverhalt zu beurteilen. §98 ZPO könnte hier auch zutreffen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Zauberfee666

Zitat von: Sheherazade am 24. Dezember 2021, 08:32:08
Zitat von: Zauberfee666 am 23. Dezember 2021, 22:56:03
Der Anwalt schrieb mir jedoch bei Zusendung des Vergleichsvorschlag, dass die Kosten für Gutachter etc. die Gegenseite zu 50% übernehmen muss

Das steht auch so in dem dir zugesendeten Entwurf des Vergleichsvorschlags drin?

Ein Vergleich sollte auch die Kostenaufteilung der Parteien enthalten nach §611 ZPO.

Ich finde es immer schwierig, nur anhand von dem Leseverständnis anderer Leute einen Sachverhalt zu beurteilen. §98 ZPO könnte hier auch zutreffen.

Nein, das steht so nicht drinnen.

Ich habe gerade §98 ZPO gelesen. Der Wortlaut steht so in dem Vergleich.

Ich vertraue hier natürlich der Aussage des Anwaltes, wenn er mir mit Zusendung eines Vergleichsvorschlages darüber unterrichtet, dass die Kosten der Gutachter etc zur Hälfte von der Gegenseite zu tragen sind. Ich selber bin eben kein Jurist, weiss darum auch den  Wortlaut und deren Konsequenzen nicht so zu interpretieren, dass der Wortlaut gleichzeitig bedeutet, dass die Kosten von Gutachter vollständig mir aufgelastet werden sollen. Dafür habe ich eben den Anwalt als Fachmann, der mich beraten und aufklären soll. Und das hat der Anwalt eben so getan.

ZitatEs erfolgt ein Zufluss von xxx. Des Weiteren sind - sofern diese Kosten nicht von Ihrer RS-Versicherung übernommen werden - an die Gerichtskasse 1200 Euro zu zahlen....
Die Gutachterkosten muss die Gegenseite zur Hälfte erstatten.
Von dem Hintergrund einer deutlich ungünstigeren Entscheidung - wie vom Landgericht fairer Weise bereits angekündigt - wird Ihnen zum Vergleichsabschluss geraten."

Hätte er mir gesagt, dass ich die Kosten für alles alleine tragen muss, hätte ich den Vergleich so nicht akzeptiert.  :sad:

Sheherazade

Ich verstehe Juristischendeutsch auch nicht immer auf Anhieb. Vermutlich hätte ich nach der Zusendung des Entwurfs meinen Anwalt angerufen und mir alle unklaren Punkte erläutern lassen.

Vor allem, wenn das
Zitat von: Zauberfee666 am 24. Dezember 2021, 10:44:38Die Gutachterkosten muss die Gegenseite zur Hälfte erstatten.
nicht irgendwo im Entwurf steht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Zauberfee666

Zitat von: Sheherazade am 24. Dezember 2021, 11:55:23unklaren Punkte erläutern lassen.


Das ist prima von dir.

Mir war aber nichts unklar. Der Anwalt hat das so mitgeteilt, also gehe ich (vielleicht zu vertrauensvoll) davon aus, dass das so stimmt und so geregelt ist (möglicherweise grundlegend und automatisch durch den Regeln und Gesetze für Vergleiche, unabhängig ob etwas dazu im Vergleich steht).

Hätte er den Hinweis komplett weggelassen, dass die Gegenseite die Hälfte der Kosten übernehmen muss, hätte das bei mir Fragen aufgeworfen, worauf ich nochmals nachgefragt hätte, wie es sich mit den Kosten verhält.




Sheherazade

Kein Grund mich anzugehen.
Zitat von: Zauberfee666 am 23. Dezember 2021, 22:56:03
Ein Anwalt hat nun endlich die Fragen der Rechtsschutz beantwortet. Eine Frage war: Warum ist keine Kostenfestsetzung beantragt.
Der Anwalt schrieb nun, weil diese im Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs stünde.

Hier scheint eher das Problem zu liegen, die Antwort ist mir nicht wirklich verständlich.

ZitatIm Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Wirksamkeit eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auszugehen
Normenkette:
ZPO § 106, § 794 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Liegt ein gerichtlich protokollierter Vergleich vor, der den formellen Erfordernissen eines derartigen Vollstreckungstitels entspricht, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich von seiner Wirksamkeit auszugehen.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur wenn die Nichtigkeit des Vergleichs aus formellen oder sachlichen Gründen offensichtlich ist, ist die Ablehnung der Kostenfestsetzung zulässig. Bloße Zweifel an der Wirksamkeit reichen nicht aus.  (redaktioneller Leitsatz)
Quelle


"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Zauberfee666

Zitat von: Sheherazade am 24. Dezember 2021, 13:30:49
Kein Grund mich anzugehen.
Zitat von: Zauberfee666 am 23. Dezember 2021, 22:56:03
Ein Anwalt hat nun endlich die Fragen der Rechtsschutz beantwortet. Eine Frage war: Warum ist keine Kostenfestsetzung beantragt.
Der Anwalt schrieb nun, weil diese im Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs stünde.

Hier scheint eher das Problem zu liegen, die Antwort ist mir nicht wirklich verständlich.

ZitatIm Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Wirksamkeit eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auszugehen
Normenkette:
ZPO § 106, § 794 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Liegt ein gerichtlich protokollierter Vergleich vor, der den formellen Erfordernissen eines derartigen Vollstreckungstitels entspricht, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich von seiner Wirksamkeit auszugehen.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur wenn die Nichtigkeit des Vergleichs aus formellen oder sachlichen Gründen offensichtlich ist, ist die Ablehnung der Kostenfestsetzung zulässig. Bloße Zweifel an der Wirksamkeit reichen nicht aus.  (redaktioneller Leitsatz)
Quelle

Danke, ich frage zum besseren Verständnis:
Das würde also doch bedeuten, dass die Festsetzung beantragt werden kann, um die Kosten anteilig umzulegen?

Flip

Wenn in dem Vergleich nichts zu den Kosten geregelt wurde, trägt nach § 98 ZPO jeder seine Kosten selbst ("gegeneinander aufgehoben").

Ohne den Wortlaut des Vergleichs zu kennen, kann man also kaum was dazu sagen.

Sheherazade

Erstens das und zweitens: Muss bei einem Vergleich nicht vorher die involvierte Rechtschutzversicherung ihr OK geben? Ich hatte erst einmal in meinem Leben selbst diesen Fall, da hat sich die Rechtschutzversicherung den Vergleichsentwurf zusenden lassen und ihn geprüft. Erst nach deren Zustimmung konnte ich dem Vergleich zustimmen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Zauberfee666

Zitat von: Sheherazade am 25. Dezember 2021, 10:24:44
Erstens das und zweitens: Muss bei einem Vergleich nicht vorher die involvierte Rechtschutzversicherung ihr OK geben? Ich hatte erst einmal in meinem Leben selbst diesen Fall, da hat sich die Rechtschutzversicherung den Vergleichsentwurf zusenden lassen und ihn geprüft. Erst nach deren Zustimmung konnte ich dem Vergleich zustimmen.

Das weiß ich nicht. Diese Vorgehensweise ist mir unbekannt.

Zitat von: Flip am 24. Dezember 2021, 16:25:04
Wenn in dem Vergleich nichts zu den Kosten geregelt wurde, trägt nach § 98 ZPO jeder seine Kosten selbst ("gegeneinander aufgehoben").

Ohne den Wortlaut des Vergleichs zu kennen, kann man also kaum was dazu sagen.

Ich verstehe, dass jeder seine Kosten selbst trägt (was die Kosten für Anwalt betrifft). Aber wie ist das mit den Kosten für Gutachter etc. Für diese Kosten habe ich einen Vorschuss von 4.000 Euro geleistet. Und der Anwalt schrieb, diese Kosten müssen zur Hälfte von der Gegenseite übernommen werden. Und wie verhält es sich mit den Gerichtskosten? Ich war Kläger.

Flip

Was steht zu den Kosten im Vergleich?

Zitat von: Zauberfee666 am 25. Dezember 2021, 11:03:41Ich verstehe, dass jeder seine Kosten selbst trägt (was die Kosten für Anwalt betrifft)

Nein. § 98 Absatz 1 ZPO regelt die Vergleichsgebühr, Absatz 2 jedoch die gesamten Kosten des Rechtsstreites.

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 25. Dezember 2021, 13:20:45
Was steht zu den Kosten im Vergleich?

Zitat von: Zauberfee666 am 25. Dezember 2021, 11:03:41Ich verstehe, dass jeder seine Kosten selbst trägt (was die Kosten für Anwalt betrifft)

Nein. § 98 Absatz 1 ZPO regelt die Vergleichsgebühr, Absatz 2 jedoch die gesamten Kosten des Rechtsstreites.

Da steht:

Es wird gem. § 278 ABS 6 ZPO festsgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von X

2. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem Erbfall X gleich aus welchem Grund abgegolten

3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.


Flip

Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, trägt jeder seine eigenen Kosten selbst.

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 25. Dezember 2021, 22:07:21
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, trägt jeder seine eigenen Kosten selbst.

Das verstehe ich in Bezug auf die Anwaltskosten, dass jeder seine Kosten selbst trägt.

Aber wie verhält es sich mit den Gerichtskosten und den Kosten für den Gutachter? Damit das Gericht den Gutachter beauftragen konnte, mussten vorab 4000 Euro gezahlt werden - die Vorauszahlung habe ich geleistet.

Und was ist mit der Aussage des Anwalts, dass der Wortlaut des Vergleichs im Gegensatz zu einer Kostenfestsetzung steht?

Flip

Das gilt für alle Kosten. Auch Gericht, auch Gutachten.

Vielleicht dachte der Anwalt, dass die Gegenseite im Prinzip die gleichen Kosten hatte.