endgültige Festsetzung der Leistungen ab 01.04.21

Begonnen von Ron_123, 01. November 2021, 16:01:13

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Ron_123

Hallo,

ich habe mal eine Frage zu der endgültige Festsetzung der Leistungen ab dem 01.04.2021. Ich habe vom JC ein Schreiben erhalten, in dem ich aufgefordert wurde eine Anlage EKS abzugeben. Es enthielt aber keinerlei Angabe, ob sie eine abschließende EKS wollen, oder ob die vorläufige EKS vielleicht nicht angekommen war. Normalerweise steht ja immer ganz genau da, um was für eine Anlage EKS es geht und von wann bis wann sie sein soll. Daher hatte ich bei der Hotline nach gefragt (die konnten das auch nicht sagen und haben meine Anfrage an die Leistungsabteilung weitergeleitet), daraufhin bekam ich erneut eine Aufforderung eine  Anlage EKS abzugeben, diesmal stand da, dass es um die abschließende EKS geht, aber wieder komplett ohne Zeitangabe. Mein letzter Bewilligungszeitraum war vom 01.03.-31.08.2021. Aber, muss ich da überhaupt eine Anlage EKS abgeben, da meine vorläufige Bewilligung ja vor dem 01.04.2021 statt fand?  Bin mir jetzt nicht sicher, muss ich für den ganzen Zeitraum vom 01.03.-31.08.2021 eine Anlage EKS abgeben, nur vom 01.04.-31.08.2021 oder gar keine? Wer kann mir da weiter helfen?

Sheherazade

Kannst du die beiden Schreiben mal bitte anonymisiert hier einstellen?

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ron_123

Bin nicht zuhause, erst wieder ab Mittwoch. Warum fragst du? Was genau, könnte man denn dem Schreiben entnehmen?

lecram

Wenn dein Bewilligungszeitraum noch im März begonnen hat, musst du keine abschließende EKS einreichen.

Mich hatte man im August auch dazu aufgefordert (mit Verweis auf § 41a Absatz 3 SGB II) eine abschließende EKS, für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2021, einzureichen. Siehe hier.

Habe nach § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II abgelehnt und die Aufforderung schriftlich zurückgewiesen. Danach kam nichts mehr...

Ron_123

Hallo lecram,

ja, so hätte ich es auch interpretiert, bin mir aber halt nicht sicher. Fand es  schon so komisch, dass auf dem Schreiben keinerlei Zeitangabe genannt wurde, also würden sie versuchen einen auszutricksen, dass man etwas abgibt, wozu man gar nicht verpflichtet ist. Wenn die sich wieder melden, weise ich auch auf den Paragraphen hin, danke dafür.

Ron_123

So, das ganze hatte sich dann geklärt, dass ich erst ab dem 01.09.21 eine Anlage EKS abgeben soll, da ab dann die neuen 6 Monate Bewilligungszeiträume starten. In der Zwischenzeit hat sich der Zeitraum für den vereinfachten Antrag ja bis zum 31.03.2022 verlängert. Kann ich mir jetzt die Anlage EKS ab dem 01.09.2021 sparen und muss sie nicht mehr abgeben? Oder hat die erneute Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung keinen Einfluss auf die Abgabe einer Anlage EKS und man muss für alle Anträge nach dem 01.04.2021 eine Anlage EKS abgeben? Ich blicke da leider nicht mehr so ganz durch.

Flip

Die noch gültigen Verlängerungen der Coronaregeln haben nichts mit der EKS zu tun. Die Regelung, dass eine endgültige Festsetzung nur auf Antrag erfolgt, wurde nicht über den 31.3.21 hinaus verlängert.