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Kontogutschriften kleinbeträge

Begonnen von Tom1, 19. Oktober 2021, 15:15:16

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Tom1

Hi ich bin neu hier,

Ich habe bereits zich Dokumente eingereicht was mich Wochen gekostet hat. und jetzt möchte das Jobcenter noch wissen:

-schriftliche Erklärung und Vorlage von Nachweisunterlagen über die Art der am 03.08.2021 i.H.v. 9,80€,
am 20.08.2021 i.H.v. 25,00€ und am 24.08.2021 i.H.v. 32,00€ erhaltenen Zahlungseingänge auf Ihrem
PayPal-Konto

Das Jobcenter möchte wissen woher ich meine 9.80 Euro habe..
Ich habe denen bereits gesagt das es Privatsachen verkauf war und mit der Antwort stellen Sie sich wohl nicht zufrieden..
Was genau möchten die denn noch?
Ich fühle mich als ob mir hier die Hose ausgezogen wird..
Kann mir jemand auf die "§" hinweisen?

Fettnäpfchen

Tom1

Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 15:15:16Ich habe denen bereits gesagt das es Privatsachen verkauf war und mit der Antwort stellen Sie sich wohl nicht zufrieden..
Tatsächlich nur gesagt?
Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 15:15:16-schriftliche Erklärung und Vorlage von Nachweisunterlagen
dann solltest du das schriftlich nachholen.

Um was geht es genau? Neuantrag? WBA? oder ganz was anderes?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Tom1

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Oktober 2021, 15:39:27
Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 15:15:16Ich habe denen bereits gesagt das es Privatsachen verkauf war und mit der Antwort stellen Sie sich wohl nicht zufrieden..
Tatsächlich nur gesagt?
Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 15:15:16-schriftliche Erklärung und Vorlage von Nachweisunterlagen
dann solltest du das schriftlich nachholen.

Um was geht es genau? Neuantrag? WBA? oder ganz was anderes?

MfG FN

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es geht um den Antrag für Hartz4, weitere unterlagen die ich noch einreichen sollte.
Entschuldigung, mit "gesagt" meinte ich schriftlich mitgeteilt.

blaumeise

Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 15:43:50mit "gesagt" meinte ich schriftlich mitgeteilt.
Dann würde ich die Belege in Kopie nachträglich noch hinschicken, dass es sich um Privatverkäufe und somit um Vermögensumwandlungen gehandelt hat. Damit ist es nämlich kein anrechenbares Einkommen.

Fettnäpfchen

Jeep

und je nach dem wie lange es seit Antragstellung her ist könntest du entsprechend Druck ausüben.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
z.B.:
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.

MfG FN
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Tom1

Zitat von: blaumeise am 19. Oktober 2021, 15:46:16
Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 15:43:50mit "gesagt" meinte ich schriftlich mitgeteilt.
Dann würde ich die Belege in Kopie nachträglich noch hinschicken, dass es sich um Privatverkäufe und somit um Vermögensumwandlungen gehandelt hat. Damit ist es nämlich kein anrechenbares Einkommen.

Mit belege ist kopie der Konversation auf z.b Ebay kleinanzeigen gemeint?
Die frage woher die 9.80 Euro kommen hat der/die Sachbearbeiter/in ja von den kontoauszügen genommen.


Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Oktober 2021, 16:09:27
Jeep

und je nach dem wie lange es seit Antragstellung her ist könntest du entsprechend Druck ausüben.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
z.B.:
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.

MfG FN

Herzlichen Dank. Dies habe ich gesucht, werde ich durchgehen.

Penny

Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 16:32:31
Mit belege ist kopie der Konversation auf z.b Ebay kleinanzeigen gemeint?
Die frage woher die 9.80 Euro kommen hat der/die Sachbearbeiter/in ja von den kontoauszügen genommen.

Deswegen würde ich nur was verkaufen gegen Barzahlung, dann kommen keine fragen  :sehrgut:

blaumeise

Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 16:32:31Mit belege ist kopie der Konversation auf z.b Ebay kleinanzeigen gemeint?
Irgendetwas, woraus eindeutig hervorgeht, dass du bei ebay z. B. etwas aus deinem Haushalt oder ein Stück Kleidung verkauft hast. Je nachdem, was es halt war. Den Namen des Käufers würde ich schwärzen, denn der hat ein Recht auf Datenschutz.

Wenn das aus der Konversation hervorgeht, ist das für mich okay.

Fettnäpfchen

Tom1

Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 16:32:31Herzlichen Dank. Dies habe ich gesucht, werde ich durchgehen.
Falls du da eine schriftliche Stellungsnahme abgegeben hast und dass
Zitat von: Tom1 am 19. Oktober 2021, 15:43:50Entschuldigung, mit "gesagt" meinte ich schriftlich mitgeteilt.
liest sich so
kommt noch die doppelte Datenerhebung und die Mißachtung der Datensparsamkeit dazu.

MfG FN
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jeschik

Zitat von: blaumeise am 19. Oktober 2021, 19:36:53Den Namen des Käufers würde ich schwärzen, denn der hat ein Recht auf Datenschutz.
Ist es auch sicher eine verletzung des Datenschutzes, wenn das Jc Käufer namentlich in ihrem Schreiben aufführt, um zugehörige Zahlungseingänge zu hinterfragen, oder wie seht ihr das ?

Zitat von: blaumeise am 19. Oktober 2021, 19:36:53Irgendetwas, woraus eindeutig hervorgeht, dass du bei ebay z. B. etwas aus deinem Haushalt oder ein Stück Kleidung verkauft hast.
Wenn es ein nachweis sein sollte, aus dem eindeutig hervorgeht was man verkauft hat, würde man dann ja auch die komplette Artikelbeschreibung liefern müssen, ist das nicht schon eine Datenschutzverletzung durch das Jc ? Diese müsste man doch dann zumindest teilweise schwärzen dürfen ?

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Oktober 2021, 11:17:10kommt noch die doppelte Datenerhebung und die Mißachtung der Datensparsamkeit dazu.
Was gibt es da für genauere vorgaben zur Mißachtung der Datensparsamkeit ?


Fettnäpfchen

jeschik

Warum gräbst du so alte Threads aus?
Du solltest wissen dass du für Fragen einen eigenen Thread aufmachen sollst und nicht in Fremdthemen schreiben, erst recht nicht in so alten.

C) § 60 SGB I wird bereits durch § 65 SGB I erheblich auf tatsächlich erforderliche Informationen eingeschränkt. Insbesondere sind bereits erhobene Daten heranzuziehen (Aktenstudium).

b) Nach § 67a SGB X ist jede Datenerhebung zu begründen.

Im Klartext dann so
Diese durch Sie versuchte Datenerhebung
- ist nicht begründet, wie nach § 67a Abs. 3 SGB X gefordert (s. Punkt c).
- ist somit nach a), b) nicht zulässig.

MfG FN
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jeschik

@Fettnäpfchen, ein frohes neues Jahr, danke Dir für die erklärung.
Hab vergessen das es nicht gern gesehen wird!


Fettnäpfchen

jeschik

Gleichfalls und a habe ich oben vergessen

a) § 60 SGB I fordert zur Mitwirkung auf, insoweit die verlangten Tatsachen leistungs- oder vermittlungsrelevant sind.

über den DSGVO läuft es bei der Datenerhebung so

DSGVO, Kapitel III, Rechte der betroffenen Person, insbesondere Artikel 13 und 14: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/
Siehe auch: https://hartz.info/index.php?topic=115503.0
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