Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Selbständigkeit und größerer Auftrag

Begonnen von cosmicffm, 01. Januar 2022, 16:06:12

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

eder

Zitat von: Frogger am 02. Januar 2022, 14:29:41Der Dispokredit und die damit getätigten Ausgaben fließen nicht in die Gewinnermittlung ein. Dafür aber die Beträge, die zur Tilgung des Kredits eingesetzt werden sowie die anfallenden Zinsen. Diese sind als Betriebsausgabe anzuerkennen. Im Steuerrecht wird das Darlehen nicht als Ausgabe akzeptiert. Dafür aber die Zinsen.

Faszinierend, nein der TE darf auch die mit fremden Geld bezahlten "Betriebsausgaben"  und als Bonus die Zinsen der Kapitalkosten oben drauf innerhalb des BWZ zum Abzug bringen.

Ein Verlustvortrag findet nicht statt, der TE kann in dem neuen BWZ nur die laufenden Kapitalkosten absetzen also die Zinsen .




cosmicffm

Vielen Dank euch, was würdet Ihr mir am besten empfehlen?

Blöderweise habe ich beim Geschäftskonto auch noch einige Privatausgaben dabei, dass wollte ich aber die nächsten 2 Monate ausgleichen, da mein Privateskonto aufgrund des Geldmangels nicht mehr gedeckt war

Normal ist das nie ein Problem gewesen, aber durch das lange hinauszögern das Auftrages bis in dieses Jahr, ist das Problem erst so richtig entstanden.

Dem AMT habe ich alle Ausgaben, auch Büro, Strom etc. in der GuV angegeben, hier wird ja auch nur wie beim Telefon 50% gewertet... Verstehen tue ich das nicht, da meine Rechnung ausschließlich wegen der Firma erhöht ist, trotzdem bekomme ich nur 50% angerechnet.

Frogger

Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 17:22:43Faszinierend, nein der TE darf auch die mit fremden Geld bezahlten "Betriebsausgaben"  und als Bonus die Zinsen der Kapitalkosten oben drauf innerhalb des BWZ zum Abzug bringen.
So sieht es in der Realität aus.
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 17:22:43Ein Verlustvortrag findet nicht statt, der TE kann in dem neuen BWZ nur die laufenden Kapitalkosten absetzen also die Zinsen .
Verlustvortrag findet im Steuerrecht Anwendung. Wir befinden uns aber im Sozialrecht.

Zitat von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 18:14:56Dem AMT habe ich alle Ausgaben, auch Büro, Strom etc. in der GuV angegeben, hier wird ja auch nur wie beim Telefon 50% gewertet... Verstehen tue ich das nicht, da meine Rechnung ausschließlich wegen der Firma erhöht ist, trotzdem bekomme ich nur 50% angerechnet.
Die GuV ist etwas anderes als die Anlage EKS.
50% gilt auf jeden Fall beim Telefon/Internet/Mobilphone. Beim Strom, Büro etc. ist dies noch mal eine andere Grundlage. Hast du denn ein eigenes Büro oder Arbeitszimmer?

Wir knöpfen uns jetzt Bewilligungszeitraum für Bewilligungszeitraum vor.
Wir müssen zunächst klären ob es für den Zeitraum 01/2021-06/2021 ein abschließender Bewilligungsbescheid ergangen ist und ob du bereits dort in den Dispo auf deinem Geschäftskonto gehen musstest (Ohne privaten Kram)
Kennst du die Anlage EKS? Hast du die überhaupt schon mal ausgefüllt?

Als Ausgaben können so viele Dinge anfallen.
Der Kauf von Software (auch die monatlichen Gebühren von Adobe z.B.) Mülltüten, Schreibtischlampe, Uhr im Arbeitszimmer, eine Renovierung des Arbeitszimmers, Regale, Ordner, Papier, Porto, Kosten für den E-Mail-Account. Mobil/Internet und Festnetz. Domainkosten (Auch ohne aktive Domain). , Fahrtkosten zum Kunden, Kugelschreiber, Prittstift. List nicht abschließend. Selbst den Überhang im nächsten Bewilligungszeitraum kannst du investieren in neue Hardware, weil die alte z.B. kaputtgegangen ist. Neue Software... neuer Bürostuhl, Schreibtisch etc.. Man soll größere Ausgaben zwar mit dem Jobcenter abklären, da die Ausgaben begründet und angemessen sein müssen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Klar dürfte sein, dass ein High-End-PC nicht infrage kommt.

Wie machst du derzeit deine Buchhaltung?

cosmicffm

@Frogger,

vielen Dank und guten Start in die Woche. Ich habe jetzt mal geschaut in meinen Unterlagen und der letzte Bescheid ist festgesetzt, also nicht mehr vorläufig. Die hatte ich am 30.6.2021 bekommen.

Die Buchhaltung mache ich alleine.

Eine EKS noch nicht, oder meinst du die 3te Seite beim Weitergewährungsantrag?

VG

Frogger

Zitat von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45vielen Dank und guten Start in die Woche.
Den wünsche ich dir auch.

Zitat von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45Die hatte ich am 30.6.2021 bekommen.
Ist dies auf deinen Antrag hin erfolgt oder wurdest du aufgefordert, die Angaben für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021 zu machen? Ist aufgrund des Bescheides eine Erstattung oder Nachzahlung veranlasst worden?

Die Anlage EKS sieht so aus.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageeks_ba013054.pdf

Uija2

Zitat von: Yavanna am 01. Januar 2022, 18:39:34
Und Verzicht auf Leistung funktioniert nicht im laufenden BWZ, sondern nur nach Ablauf der 6 Monate.

Kann die Verrechnung theoretisch so weit gehen, dass man nach der Rückzahlung der Regelleistung auch die Krankenversicherungsbeiträge an das Jobcenter zurückzahlen muss?





Flip

Warum stellst du eigene Fragen in einem fremden Thread? Das ist äußerst unhöflich.

cosmicffm

Zitat von: Frogger am 03. Januar 2022, 21:53:06
Zitat von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45vielen Dank und guten Start in die Woche.
Den wünsche ich dir auch.

Zitat von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45Die hatte ich am 30.6.2021 bekommen.
Ist dies auf deinen Antrag hin erfolgt oder wurdest du aufgefordert, die Angaben für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021 zu machen? Ist aufgrund des Bescheides eine Erstattung oder Nachzahlung veranlasst worden?

Die Anlage EKS sieht so aus.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageeks_ba013054.pdf

Dankeschön :-)

Ich wurde aufgefordert und musste die GuV Berechnung bis zu einem bestimmten Tab abliefern. Darauf hin musste ich dann ca. 700 Euro nachzahlen, da ich eigentlich immer was nachzahlen muss, wenn ich meine GuV abgebe.

Die EKS habe ich noch nie machen müssen...

LG

Frogger

Der abschließende Bescheid für den Zeitraum 01/2021-06/2021 ist damit rechtswidrig ergangen und die Erstattung damit ebenfalls rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat ganz klar geregelt, dass eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag des Leistungsbeziehers erfolgt. Da du hier keinen Antrag gestellt hast, ist dieser Bescheid bereits nichtig. Hier wäre ein Überprüfungsantrag angezeigt, da die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist. Die 700,- müsste man dir wieder zurückzahlen.

Wenn du für den Zeitraum 07/2020-12/2020 ebenfalls eine solche abschließende Entscheidung erhalten hast, eine Rückzahlung leisten musstest und ebenfalls selbst diesen Antrag nicht gestellt hast, dann wäre auch dieser Bescheid rechtswidrig. Auch hier wäre ein Überprüfungsantrag noch möglich, da die Entscheidung denke ich mal erst im Jahre 2021 ergangen ist.

Mit einem Überprüfungsantrag kann man Bescheid überprüfen lassen, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dies geht aber nicht unbegrenzt rückwirkend. Für Bescheide, die im Jahre 2020 ergangen sind, kann man dies z.B. bis zum 31.12.2021 tun. Für Bescheide, die 2021 ergangen sind, geht dies noch bis zum 31.12.2022.

Der Überprüfungsantrag ist in dem Fall nicht großartig schwer zu begründen. Ist vielleicht ein Fünf-Zeiler, den man dir schreiben kann.

Ich habe eigentlich gedacht, dass du aus Frankfurt am Main bist und es dort mit einem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit) zu tun hast und nicht mit einem Jobcenter aus einer Optionskommune, die öfter mal einen alternativen Weg gehen. Dass du keine EKS eingereicht hast, ist mehr als seltsam. Die GuV kann zwar die Angaben ersetzen. Die GuV wird aber anhand steuerrechtlicher Maßstäbe erstellt.

Jetzt geht es um das Filtern der Ausgaben und der Privatentnahme, die dich ins Dispo geführt hat. Daher wäre eine Berechnung notwendig, die die Privatentnahme herausnimmt. Um zu ermitteln wie viel und wann du in den Dispo gehen musstest. Dies ist notwendig, um den Dispokredit als gewerblich einzustufen und die Zinsen zu ermitteln. Die Zinsen wiederum spielen dann auch bei deiner EÜR für 2021 eine Rolle. Die Arbeit lohnt sich also doppelt. Wenn du das nicht kannst, kann man die versuchen eine Tabelle zu erstellen und sie dir zur Verfügung zu stellen oder anderweitig zu helfen.

Ich weiß viel zu viele Informationen. Wenn du was nicht verstehst, dann frag einfach.

Uija2

Zitat von: Flip am 04. Januar 2022, 06:40:13
Warum stellst du eigene Fragen in einem fremden Thread? Das ist äußerst unhöflich.

Nö, die Frage passt zum Thread. Wenn er 10.000€ in einem Monat verdienen würde und kein Geschäftskonto hätte, wie er es in dem Hauptbeitrag auch nicht angegeben hat, ist die Frage berechtigt ob nach dem Freibetrag und der Verrechnung der erhaltenen Leistungen (2676€ (im 6. Monat bspw.)) dann auch noch die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge in dem Raum steht?!




Frogger

Die Frage passt zum Thema, aber nicht zum Thread.
Eröffne doch bitte deinen eigenen Thread, da es hier wirklich um intensiven Informationsaustausch geht und so unleserlich wird.

Flip

Zitat von: Uija2 am 04. Januar 2022, 21:12:18Nö, die Frage passt zum Thread. Wenn er 10.000€ in einem Monat verdienen würde und kein Geschäftskonto hätte, wie er es in dem Hauptbeitrag auch nicht angegeben hat, ist die Frage berechtigt

Überlasse es doch bitte dem TE, die Fragen zu stellen, die ihn interessieren.

cosmicffm

Zitat von: Frogger am 04. Januar 2022, 14:58:03
Der abschließende Bescheid für den Zeitraum 01/2021-06/2021 ist damit rechtswidrig ergangen und die Erstattung damit ebenfalls rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat ganz klar geregelt, dass eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag des Leistungsbeziehers erfolgt. Da du hier keinen Antrag gestellt hast, ist dieser Bescheid bereits nichtig. Hier wäre ein Überprüfungsantrag angezeigt, da die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist. Die 700,- müsste man dir wieder zurückzahlen.

Wenn du für den Zeitraum 07/2020-12/2020 ebenfalls eine solche abschließende Entscheidung erhalten hast, eine Rückzahlung leisten musstest und ebenfalls selbst diesen Antrag nicht gestellt hast, dann wäre auch dieser Bescheid rechtswidrig. Auch hier wäre ein Überprüfungsantrag noch möglich, da die Entscheidung denke ich mal erst im Jahre 2021 ergangen ist.

Mit einem Überprüfungsantrag kann man Bescheid überprüfen lassen, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dies geht aber nicht unbegrenzt rückwirkend. Für Bescheide, die im Jahre 2020 ergangen sind, kann man dies z.B. bis zum 31.12.2021 tun. Für Bescheide, die 2021 ergangen sind, geht dies noch bis zum 31.12.2022.

Der Überprüfungsantrag ist in dem Fall nicht großartig schwer zu begründen. Ist vielleicht ein Fünf-Zeiler, den man dir schreiben kann.

Ich habe eigentlich gedacht, dass du aus Frankfurt am Main bist und es dort mit einem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit) zu tun hast und nicht mit einem Jobcenter aus einer Optionskommune, die öfter mal einen alternativen Weg gehen. Dass du keine EKS eingereicht hast, ist mehr als seltsam. Die GuV kann zwar die Angaben ersetzen. Die GuV wird aber anhand steuerrechtlicher Maßstäbe erstellt.

Jetzt geht es um das Filtern der Ausgaben und der Privatentnahme, die dich ins Dispo geführt hat. Daher wäre eine Berechnung notwendig, die die Privatentnahme herausnimmt. Um zu ermitteln wie viel und wann du in den Dispo gehen musstest. Dies ist notwendig, um den Dispokredit als gewerblich einzustufen und die Zinsen zu ermitteln. Die Zinsen wiederum spielen dann auch bei deiner EÜR für 2021 eine Rolle. Die Arbeit lohnt sich also doppelt. Wenn du das nicht kannst, kann man die versuchen eine Tabelle zu erstellen und sie dir zur Verfügung zu stellen oder anderweitig zu helfen.

Ich weiß viel zu viele Informationen. Wenn du was nicht verstehst, dann frag einfach.

Vielen Dank für deine Hilfe, ich bin total Platt über das ganze wissen hier. :-)

Das mit der Liste zwecks Privat und Geschäftlich werde ich auch machen, dass ging mir auch die Tage durch den Klopf. Wie ich das am besten machen könnte.

D.h ich trage alles Private in eine Tabelle ein und ziehe diese entsprechend ab, richtig? :-)

Bezüglich dem Widerspruch, dass wäre jedenfalls eine Option. Ich muss schauen wie es jetzt mit dem neuen Antrag aussieht. Eine Eingliederungsvereinbarung ist auch noch zu machen, weil die letzte bis 31.12. ging.

Liebe Grüße und vielen herzlichen Dank

Auch allen anderen Danke für eure Mühe.

Uija2

Zitat von: Frogger am 04. Januar 2022, 21:25:20
Die Frage passt zum Thema, aber nicht zum Thread.
Eröffne doch bitte deinen eigenen Thread, da es hier wirklich um intensiven Informationsaustausch geht und so unleserlich wird.

ok