Heizen bei vorzeitigem Auszug in Mietwohnung

Begonnen von Katrin, 09. Januar 2022, 16:58:14

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Katrin

Hallo liebe Leute,

wegen extrem teurer Nachtspeicherheizungen und Elektroheizungen (verbrauch bis ca. 150 kwh pro Tag!; kein Witz) haben wir ein gemietes Haus (ca. 16 qm²) zum 1.3.22 gekündigt. Seit dem 1.1.22 wohnen wir nun in einer anderen Mietwohnung.

In etwa sind das bei 150 kwh Pro Tag!! 990 € Stromkosten.

Kann der Vermieter uns zwingen, so viel Geld zu zahlen, da er das Haus im Januar u. Februar auch noch geheizt haben will?

Wir haben die Heizung natürlich abgestellt..




Heinz-Otto

Die Heizung darf nicht einfrieren. Es sollten mindestens 16° sein, wegen Schimmelgefahr.
Einstellung auf Frostschutz sollte ausreichen. (Gibt es das bei E-Heizungen?)
Bei einer Unterschreitung der Temp. für nur 2 Monate, sehe ich da keine große Gefahr.
Bei plötzlichem massiven Kälteeinbruch und daraus folgenden Schäden seid ihr aber haftbar.

Wurde noch keine Wohnungsrückgabe und Übergabeprotokoll gemacht?
Dann werden ja die Zählerstände abgelesen, der VM hat ab da die volle Verfügungsmacht über sein Eigentum und ihr schuldet lediglich die Miete bis zum Ablauf der Küfrist, bzw. bis zur Neuvermietung.
Er kann dann Heizen bis die Bude dampft. Aber halt auf seine Kosten   :cool:


Katrin

Zitat von: Heinz-Otto am 09. Januar 2022, 17:07:32

Wurde noch keine Wohnungsrückgabe und Übergabeprotokoll gemacht?
Dann werden ja die Zählerstände abgelesen, der VM hat ab da die volle Verfügungsmacht über sein Eigentum und ihr schuldet lediglich die Miete bis zum Ablauf der Küfrist, bzw. bis zur Neuvermietung.
Er kann dann Heizen bis die Bude dampft. Aber halt auf seine Kosten   :cool:

Ach, man kann die Wohnungsübergabe vor Ablauf der Kündigungsfrist machen?


Flip

Zitat von: Katrin am 09. Januar 2022, 16:58:14Wir haben die Heizung natürlich abgestellt..

Nicht dein Ernst, oder?

Katrin

Zitat von: Flip am 09. Januar 2022, 17:53:30
Zitat von: Katrin am 09. Januar 2022, 16:58:14Wir haben die Heizung natürlich abgestellt..

Nicht dein Ernst, oder?

In 4 Zimmern gibt es nur Elektorheizungen, die nur heizen, wenn der Stecker in der Dose eingesteckt ist. Lass so einen Strahler mal den ganzen Tag laufen.....
Die Nachspeicherheizungen schnellen schnell auf über 100 kwH pro tag an. Das geht gegen 1000 € monatlich nur für heizen

Flip

Aber eingefrorene und geplatzte Wasserleitungen oder Schimmelbeseitigung sind billiger? Ist ja nicht dein Eigentum oder was ist die Denke dahinter?

Irgendwie ist dieses "ist doch nicht meins, also hinterlass ich einen Sauhaufen" ja nicht neu:

https://hartz.info/index.php?topic=126686.msg1501349#msg1501349

Und dass du Probleme mit dem Stromverbrauch hast, ist auch nichts neues:

https://hartz.info/index.php?topic=126290.msg1491282#msg1491282

Zieht ihr deshalb so häufig um?


Heinz-Otto

Zitat von: Katrin am 09. Januar 2022, 17:19:48
Ach, man kann die Wohnungsübergabe vor Ablauf der Kündigungsfrist machen?

Ja. Allerdings solltest du unbedingt ein Übergabeprotokoll machen, wo Zählerstände notiert sind und natürlich Bestätigung dass der VM alle Schlüssel erhalten hat.
Dann seid ihr nur noch die Kaltmiete + NK bis Wohnungsrückgabe schuldig.
Beispiel:
KüFri endet 31.03.22. Ihr schuldet die Miete bis einschließlich März.
Die Wg. wurde Ende Jan. zurück gegeben.
Ihr schuldet KM bis ende Mrz. + NK für Jan.

Zum 1.03.22 wird die Whg. neu vermietet. Dann müsst ihr nur Katltmiete Jan. + NK Ja. + KM  Febr. zahlen.
KM für Mrz. nicht, da dann ein neuer Mieter da ist.
Der VM darf euch für Mrz. keine Miete verlangen, sonst wäre es Doppelvermietung.

Depri2022

Bei Nachtspeicherheizung kann man diese so runterstellen, das es nicht zu Frostschäden kommt aber eben auch keine Hitze entsteht.
Das ist es, was man als Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses erledigen muss.
Lässt man dann die Türen offen benötigt man die anderen Heizungslüfter ja nicht oder stellt diese auch auf geringste Stufe ein.

Ja, man kann die Übergabe auch früher machen- nutzt aber nichts- man ist wird  man nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen trotzdem bis zum Ende zuständig.
Als Mieter muss man also trotzdem man schon raus ist bis zum Ende des Mietverhältnisse "nach dem Rechten" sehen und auch dafür sorgen, dass nichts einfriert oder ausläuft usw...

Heinz-Otto

Zitat von: Depri2022 am 13. Januar 2022, 09:37:13
Ja, man kann die Übergabe auch früher machen- nutzt aber nichts- man ist wird  man nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen trotzdem bis zum Ende zuständig.
Als Mieter muss man also trotzdem man schon raus ist bis zum Ende des Mietverhältnisse "nach dem Rechten" sehen und auch dafür sorgen, dass nichts einfriert oder ausläuft usw...

Wie denn, wenn der VM den Schlüssel und die Whg. zurück genommen hat und damit Verfügungsgewalt darüber hat ;)


Heinz-Otto

Bitte richtig lesen ;)
Ich schrieb:

ZitatKüFri endet 31.03.22. Ihr schuldet die Miete bis einschließlich März.
Die Wg. wurde Ende Jan. zurück gegeben.
Ihr schuldet KM bis ende Mrz. + NK für Jan.

Zum 1.03.22 wird die Whg. neu vermietet. Dann müsst ihr nur Katltmiete Jan. + NK Ja. + KM  Febr. zahlen.
KM für Mrz. nicht, da dann ein neuer Mieter da ist.
Der VM darf euch für Mrz. keine Miete verlangen, sonst wäre es Doppelvermietung.

Wo ist mein Fehler?

Heinz-Otto

Hast du deinen Link gelesen?
ZitatDie Rückgabepflicht bei Vertragsende beschreibt nicht den Zustand, in dem die Mietsache zurückzugeben ist. In § 546 Abs. 1 BGB steht nur "Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben". Das kann auch schon früher geschehen.

Ein Übergabeprotokoll beschreibt den Zustand der Wohnung bei Übergabe.

Bitte richtig lesen ;) Ich schrieb:
ZitatAllerdings solltest du unbedingt ein Übergabeprotokoll machen, wo Zählerstände notiert sind und natürlich Bestätigung dass der VM alle Schlüssel erhalten hat.
Dann seid ihr nur noch die Kaltmiete + NK bis Wohnungsrückgabe schuldig.
Beispiel:
KüFri endet 31.03.22. Ihr schuldet die Miete bis einschließlich März.

Die Wg. wurde Ende Jan. zurück gegeben.
Ihr schuldet KM bis ende Mrz. + NK für Jan

Wo ist mein Fehler? Ich schrieb nicht Wohnungsübergabe.

Ab Übergabe der Wohnung und Annahme durch den VM, muss der VM die NK tragen, da der M keinen Zugang mehr hat und keinen Einfluss auf Wasser -und Heizverbrauch. Die Zählerstände stehen ja im Übergabeprotokoll.
Der VM ist nicht verpflichtet, die Whg. vor Mietende zurück zu nehmen. Dann bekommt er aber auch die Schlüssel nicht vorher.

Wird ein Übergabeprotokoll erstellt, die Mietsache vertragsgemäß, geräumt nebst Schlüssel übergeben und nimmt der VM das an, kann das durchaus als konkludenter Mietaufhebungsvertrag angesehen werden. Es erfolgte eine einvernehmliche Rückgabe der Mietsache. Dann wäre sogar ab Rückgabe der Wohnung keine Miete mehr zu zahlen.
Durch Ablesen der Zähler und alleinigen Besitz der Mietsache durch den VM, können dem M keine NK ab der Zeit der Übergabe der Wohnung berechnet werden.

https://www.mietrecht.org/mietvertrag/schluesseluebergabe-vor-mietanfang-vor-mietende/#II-2
Zitatist es nicht ausgeschlossen, dass durch die vorzeitige Rückgabe der Schlüssel an den Vermieter das eigentliche Mietende vorverlagert wird. Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis zu jeder Zeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden, wobei konkludentes Verhalten ausreichend sein kann (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 05.11. 2015 – 9 S 69/15). Den Willen des Mieters, mit der Schlüsselrückgabe auch das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wird man durchaus oft annehmen können. Schließlich wird er dadurch von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bis zum Ende des Mietverhältnisses frei. Um die Entgegennahme der Schlüssel durch den Vermieter als Annahme oder Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags werten zu können, müssen jedoch ganz bestimmte Umständen vorliegen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will.


Auch wenn der Vermieter die Wohnung nicht bereits während des noch laufenden Mietverhältnisses weiter vermietet und damit keine anderweitige Verwendung i. S. d. § 537 Abs.1 S.2 Alt.2 BGB vorliegt, kann er durch den vorzeitigen Auszug des Mieters Aufwendungen i. S. d. § 537 Abs.1 S.2 Alt.1 BGB ersparen, was zur Folge hat, dass sich die Zahlungspflicht des Mieters minimiert. Zieht der Mieter vorzeitig aus, ermäßigen sich in der Regel auch diejenigen Betriebskosten, die (anteilig) verbrauchsabhängig abzurechnen sind, wie z. B. Anteile der Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser (vgl. §§ 6 ff. Heizkostenverordnung).

Der Abschluss eines konkludenten Mietaufhebungsvertrages durch die vorzeitige Rückgabe der Schlüssel kann nur im Ausnahmefall angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vermieters der Schluss gezogen werden kann, dass er gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will.
Ein Übergabeprotokoll, geräumte Wohnung und Erhalt sämtlicher Schlüssel mit Notiz der Zählerstände, stellt durchaus eine Konkludenz dar, dass das Mietverhältnis beendet ist. Ab Übergabeprotokoll läuft auch die 6 Monatsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche.

Flip

Zitat von: Heinz-Otto am 13. Januar 2022, 13:23:04Bitte richtig lesen ;)
Ich schrieb:

Du schriebst

Zitat von: Heinz-Otto am 09. Januar 2022, 17:07:32Wurde noch keine Wohnungsrückgabe und Übergabeprotokoll gemacht?
Dann werden ja die Zählerstände abgelesen, der VM hat ab da die volle Verfügungsmacht über sein Eigentum und ihr schuldet lediglich die Miete bis zum Ablauf der Küfrist, bzw. bis zur Neuvermietung.
Er kann dann Heizen bis die Bude dampft. Aber halt auf seine Kosten 

Bis Ende des Mietverhältnisses gehören auch die Nebenkosten zur Miete und sind vom Mieter zu bezahlen. Solltest du das gemeint haben, dann dürfte dich der TE falsch verstanden haben, denn er geht offenbar davon aus, dass er nach Schlüsselübergabe nicht mehr für anfallende Kosten herangezogen werden kann.

Und die Zählerstände sind natürlich auch erst bei Vertragsende abzulesen, denn bis dahin hat der Mieter zu zahlen:

ZitatDas Ablesen der Zählerstande erfolgt immer am letzten Tag des Mietverhältnisses. Es ist nicht zulässig, dass bei einem vorzeitigen Auszug die Zählerstände deutlich vor der eigentlichen Kündigungsfrist abgelesen werden.

https://www.umzuege.de/de/umzugsratgeber/posts/nebenkostenabrechnung-bei-vorzeitigem-auszug.php#:~:text=Z%C3%A4hlerst%C3%A4nde%20richtig%20ablesen&text=Das%20Ablesen%20der%20Z%C3%A4hlerstande%20erfolgt,der%20eigentlichen%20K%C3%BCndigungsfrist%20abgelesen%20werden.





Heinz-Otto

Du vergisst die Besonderheiten. Wenn der M nicht mehr in die Wohnung kann und der VM die Wohnung z. B. für Sanierungsarbeiten nutzen kann und die Zählerstände abgelesen sind, kann er dem M keine NK aufbrummen.

Ich schrieb auch:
ZitatDie Wg. wurde Ende Jan. zurück gegeben.
Ihr schuldet KM bis ende Mrz. + NK für Jan
Es ging hier um die HK, wenn du das meinst. Dann ersetze halt NK durch HK.

Ich werde mich mietrechtlich nicht mit dir rumstreiten. Die Grundlagen habe ich genannt. Auch in Bezug auf konkludente Beendigung des MV.

Liest du deine Links eigentlich auch durch?
ZitatIn diesem Fall wird die Wohnungsübergabe zwischen Mieter und Vermieter bewusst vorgezogen. Der bisherige Mieter übergibt damit auch die Schlüssel und hat keinen Zugang mehr zur Wohnung. Wenn es dem Vermieter nun doch nicht gelingt, die Wohnung eher zu vermieden, muss er die Kosten, die durch den Leerstand entstanden sind, selbst tragen. Als Abrechnungszeitpunkt gilt dann immer der Tag der Schlüsselübergabe.

Flip

Der Mieter kann nicht einseitig den Mietvertrag vorzeitig beenden. Das muss der Vermieter schon annehmen. Daran ändert auch eine Schlüsselübergabe nichts.


ZitatFindet die Schlüsselübergabe schon vorzeitig statt, bedeutet das nicht, dass auch schon das Mietverhältnis vorzeitig endet. Das Mietverhältnis läuft bis zum Ende der Mietdauer, sodass Mieter auch bis zu dem Zeitpunkt Miete zahlen müssen – ungeachtet dessen, ob sie die Wohnung bis zum Schluss nutzen.

https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/beginn-ende-mietverhaeltnis.html#anchor4