Kind kommt zurück

Begonnen von Mele1967, 15. Januar 2022, 12:56:22

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Mele1967

Hallo, folgende Situation. Mein Kind ist letztes Jahr ausgezogen in die erste eigene Wohnung mit Zustimmung vom Amt da unter 25.
Nun möchte Sie zurück nach Hause da schwanger und alleinerziehend. Ich bin getrennt lebend und hab grad einen Antrag auf Grundsicherung gestellt da meine EU Rente nicht reicht. Unterhaltsanspruch aus meiner Ehe hab ich nicht.

Vor lauter Bäumen seh ich den Wald grade nicht
Kann mein Kind so ohne weiteres zurück ziehen zu mir? Was muss dem Jobcenter mitgeteilt werden? Bekommt sie trotzdem den Regelsatz? Da sie auch hier anteilig Miete Strom und Gas zahlen muss. Muss ich dem Amt etwas vorlegen? Oder mein Kind? Sie hat hier 2 Zimmer, ein eigenes Bad, nur die Küche müssten wir uns teilen.
Für uns beide eine win win situation. Aber was sagt das Amt dazu?
Ich würde mich sehr freuen wenn ich hier Hilfe finden könnte.
LG

Meph1977

Da sie bereits ausgezogen war bildet sie ihre eigene Bedarfsgemeinschaft unabhängig davon wie alt sie ist, wenn das Kind erstmal auf der Welt ist dann sowieso. Das heist deinem Kind steht der Volle Regelsatz zu + Mehrbedarf für Schwangere. Es könnte allerdings etwas Arbeit werden das dem Amt klar zu machen.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Sheherazade

Zitat von: Meph1977 am 15. Januar 2022, 13:01:58
Das heist deinem Kind steht der Volle Regelsatz zu + Mehrbedarf für Schwangere.

Ebenso die anteiligen KdU.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Mele1967

Mal rein reichen für den Fall dass deine Tochter/oder Du das nicht weißt.
Schwanger und Hartz IV, Eltern von Kindern unter 3 Jahren - und danach

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Flip

Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2022, 14:38:35Da sie bereits ausgezogen war bildet sie ihre eigene Bedarfsgemeinschaft unabhängig davon wie alt sie ist, wenn das Kind erstmal auf der Welt ist dann sowieso.

Nein. An der Bedarfsgemeinschaft unter 25jähriger ändert ein vorheriger Auszug gar nichts. Die Definition des § 7 Abs 3 SGB II gibt das nicht her. Relevant ist der bereits einmal erfolgte Auszug nur, wenn die Tochter wieder ausziehen wollte, da der § 22 Abs. 5 SGB II nicht mehr anwendbar ist.

Allerdings darf das Einkommen der Mutter nicht angerechnet werden, da sie schwanger ist. Bis zur Geburt wird es daher den Regelsatz U25 und den darauf basierenden MB geben zzgl. Mietanteil. Erst nach der Geburt ist sie eine eigene BG (obwohl das BSG sogar eine 3 Generationen BG zuließe, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R).

Mele1967

Ich danke für die tollen und informativen Antworten.
Wie aber geht Sie nun vor mit dem Amt? Kann sie sagen ich ziehe zur Mutter zurück damit ich mein Leben mit Kind meistern kann? Muss Sie beantragen das Sie auszieht? Muss ich als Mama etwas ausfüllen oder beantragen oder braucht sie einen Vertrag von mir? Umzug machen wir alleine als Familie.
Was hat oder hatte Priorität und wie ist der Weg?

Heinz-Otto

Sie muss dem JC die neue Adresse angeben.
Sie sollte den Umzugstag und ihre neue Adresse mitteilen.

Ich bin der Meinung sie sollte ihren eigenen Antrag stellen und die erforderlichen Anlagen ausfüllen und nicht dich als Vertretung der BG angeben.
Dann erhält sie ihren eigenen Bescheid und keinen mit dir zusammen.
Dann können nach meiner Einschätzung weniger Fehler passieren und die Bescheide sind auch eher nachvollziehbar.

Da ihr dann wieder eine BG seid, wird die Miete kopfteilig verteilt. Also die Hälfte deiner KdU angeben.

Fettnäpfchen

Mele1967

oder wenn Ihr Mietanteil größer als dein Mietanteil ist nach Berechnung anteiliger Quadratmeter.
Zitat von: Mele1967 am 15. Januar 2022, 18:23:05Wie aber geht Sie nun vor mit dem Amt? Kann sie sagen ich ziehe zur Mutter zurück damit ich mein Leben mit Kind meistern kann? Muss Sie beantragen das Sie auszieht? Muss ich als Mama etwas ausfüllen oder beantragen oder braucht sie einen Vertrag von mir? Umzug machen wir alleine als Familie.
Was hat oder hatte Priorität und wie ist der Weg?
Auszug muss nicht genehmigt werden, Einzug nur wenn die Mietkosten höher wären als jetzt und das JC da schon leisten würde.
Du bist aussen vor und musst überhaupt nichts angeben un d wenn etwas verlangt wird fragst du vorsichtshalber hier nach!
unten erwähnte KbV oder Mietvertrag.
ALG 2 Anträge entweder von hier der Vereinfachte Antrag die Anlage EK und dann noch eine Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt im zweiten Beitrag wird das mit der Aufteilung nach qm zusätzlich erklärt. Hierbei ist zu beachten dass das JC die Vorlage deines MV verlangen darf da auf diesen (in der KbV) Bezug genommen wird.

MfG FN
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Heinz-Otto

Wenn beide Leistungen nach SGBII/XII beziehen funktioniert die KbV m. E. nicht.

Fettnäpfchen

Wie kommst du darauf. Mietkosten sind Mietkosten egal wer der Träger ist.
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Heinz-Otto

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 15:45:17
Wie kommst du darauf. Mietkosten sind Mietkosten egal wer der Träger ist.

Ich ging davon aus, dass sie dann als BG zählen. Und dann gilt das Kopfteilprinzip. Dazu gibt es verschiedene BSG-Urteile.
Hier mal eins.
https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_23.17_R.htm

Auch wenn nicht. Was soll eine KbV bringen, wenn die Mutter Grusi SGB XII bekommt?

Ganz davon abgesehen, dass man mit einer KbV evtl. auch mietrechtliche Nachteile (Kündigungsschutz) hat, da das dann nicht als Mietvertrag gewertet wird. Kommt dann auf die genaue Vereinbarung an. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
EDIT:
Quellen nachgeleifert
https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm#Abgrenzung_zwischen_Leihe_und_Miete_8211_Einzelfaelle
ZitatFall (2): Der Mieter bezahlt nur die laufenden Betriebskosten und/oder Nebenkosten, erbringt aber zusätzlich keinerlei Dienstleistungen: In aller Regel ist dann von einem Leihvertrag (ohne Mieterschutz) auszugehen. Beispiel: Übernimmt derjenige, dem eine Sache zum Gebrauch überlassen wird, lediglich die Kosten, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen (hier: ,,die anfallenden Betriebskosten (ohne Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schönheitsreparaturen und Instandhaltung), kann von einer Entgeltlichkeit nicht die Rede sein; bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen Miet- sondern um einen Leihvertrag. OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluß vom 7. November 2002, Az: 4 W 1324/02; ZMR 2003, 250-251.

Ausführlicher hier:
https://www.mietrecht.org/mietvertrag/wohnen-ohne-mietvertrag/

Sheherazade

Zitat von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 15:56:35
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 15:45:17
Wie kommst du darauf. Mietkosten sind Mietkosten egal wer der Träger ist.

Ich ging davon aus, dass sie dann als BG zählen. Und dann gilt das Kopfteilprinzip. Dazu gibt es verschiedene BSG-Urteile.

Damit hast du auch Recht, deshalb wäre eine KBV (oder auch ein Untermietvertrag) in diesem Fall eine schlechte Lösung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Hexe

1. Schwangere und Eltern von Kindern unter 3 Jahren

schwangere Tochter im Haushalt der Eltern
Lebt die schwangere Tochter im Haushalt der Eltern und ist sie noch keine 25 Jahre alt, darf lt. § 9 Abs. 3 SGB II für die Dauer der Schwangerschaft und solange die Tochter danach ihr eigenes Kind betreut - längstens bis das Kind 6 Jahre alt ist - Einkommen der Eltern nicht mehr auf den Bedarf der Tochter angerechnet werden. D.h. der ALG II Anspruch der Tochter ist unabhängig vom Einkommen der Eltern zu berechnen.

Aus dem Link den FN eingestellt hat. Wie können sie dann eine BG sein ?
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Sheherazade

Bis zur Geburt des Kindes sind sie erstmal eine BG.
Zitat von: Flip am 15. Januar 2022, 16:10:09
Allerdings darf das Einkommen der Mutter nicht angerechnet werden, da sie schwanger ist. Bis zur Geburt wird es daher den Regelsatz U25 und den darauf basierenden MB geben zzgl. Mietanteil. Erst nach der Geburt ist sie eine eigene BG (obwohl das BSG sogar eine 3 Generationen BG zuließe, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R).
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Flip

Sie können eine BG sein, weil § 7 SGB II das so definiert. Dass das Einkommen der Eltern nach § 9 SGB II nicht angerechnet werden darf, ist wieder was ganz anderes. Ein Bafög-Student mit eigener Wohnung ist ja auch Teil der BG z. B. des Ehegatten und trotzdem von Leistungen ausgeschlossen. Das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun.