Kind kommt zurück

Begonnen von Mele1967, 15. Januar 2022, 12:56:22

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Fettnäpfchen

Heinz-Otto

Zitat von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 15:56:35Ich ging davon aus, dass sie dann als BG zählen. Und dann gilt das Kopfteilprinzip. Dazu gibt es verschiedene BSG-Urteile.
Die Tochter ist mit ihrem Kind eine BG sobald das Kind auf der Welt ist
und Anrechnung haben die anderen schon geklärt das muss ich nicht wiederholen
und das Kopfteilprinzip gilt nicht wenn in einer KbV o. U.-Mietvertrag eine Mietsumme die angemessen ist angegeben wird. Steht auch in dem Muster und da:
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.
und
Zitat von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 15:56:35
Ganz davon abgesehen, dass man mit einer KbV evtl. auch mietrechtliche Nachteile (Kündigungsschutz) hat, da das dann nicht als Mietvertrag gewertet wird.
das Mietrecht hat nichts mit der Kostenerstattung durch das SGB 2 zu tun.

Zitat von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 10:15:47Damit hast du auch Recht, deshalb wäre eine KBV (oder auch ein Untermietvertrag) in diesem Fall eine schlechte Lösung.
Das wiederum verstehe ich nicht, wie ist das gemeint.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2022, 16:45:56
Zitat von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 10:15:47Damit hast du auch Recht, deshalb wäre eine KBV (oder auch ein Untermietvertrag) in diesem Fall eine schlechte Lösung.
Das wiederum verstehe ich nicht, wie ist das gemeint.

Die Tochter zieht offenbar schwanger bei der Mutter ein - ergo BG ohne Anrechnung des Einkommens der Mutter und nach Geburt des Kindes eigene BG Und die Jobcenter machen bei Einzug von volljährigen Kindern in das Elternhaus weniger Probleme mit der kopfteiligen Berechnung der Miete als wenn eine KBV oder ein Untermietvertragvorgelegt wird - das Problem hat sich in letzter Zeit schon öfter gestellt auch hier im Forum.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

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Sheherazade

Zitat von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 17:00:31Und die Jobcenter machen bei Einzug von volljährigen Kindern in das Elternhaus weniger Probleme mit der kopfteiligen Berechnung der Miete als wenn eine KBV oder ein Untermietvertragvorgelegt wird -
Danke so verstehe ich es.
Ich gehe ja nicht zwingend von der pro Kopf verteilung aus. Grund ist die Unwissenheit von was für einer Wohnungsgröße ausgegangen wird und unter Umständen die Tochter mit dem dann geborenen Kind mehr Wohnraum beansprucht als der Mutter übrig bleibt. Und da wäre das Kopfteilprinzip ja beiden gegenüber ungerecht.
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 14:58:34Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt im zweiten Beitrag wird das mit der Aufteilung nach qm zusätzlich erklärt.

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Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2022, 17:37:25
Ich gehe ja nicht zwingend von der pro Kopf verteilung aus. Grund ist die Unwissenheit von was für einer Wohnungsgröße ausgegangen wird und unter Umständen die Tochter mit dem dann geborenen Kind mehr Wohnraum beansprucht als der Mutter übrig bleibt. Und da wäre das Kopfteilprinzip ja beiden gegenüber ungerecht.

Inwiefern? Vor der Geburt wird die KdU halbiert, nach der Geburt mit der Neuberechnung 2/3 für die Kindesmutter mit Baby (das hat auch Anspruch auf KdU) und 1/3 Großmutter.
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Fettnäpfchen

Zitat von: Sheherazade am 18. Januar 2022, 09:23:12
Vor der Geburt wird die KdU halbiert, nach der Geburt mit der Neuberechnung 2/3 für die Kindesmutter mit Baby (das hat auch Anspruch auf KdU) und 1/3 Großmutter.
Da hast du Recht da hat sich bei mir aus unerfindlichen Gründen ein Denkfehler eingeschlichen....da muss ich  anscheinend besser nachdenken.
Vllt. vertrage ich meine Rückenschmerzen, seit 8/9 Tagen, ja nicht
oder bin einfach Urlaubsreif.

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Mele1967

Hallo ich möchte gerne wissen ob wir einen Veränderungsantrag stellen müssen für die gesamte BG Umzug oder Auszug Einzug? Wir können das nur online ausfüllen ein Downloadformular gibt es bei unserem Jobcenter nicht. Hab ich Euch richtig verstanden das ich aufschreiben soll was ihr Anteil an Miete Gas und Strom ist?
LG

Sheherazade

Welche Veränderung meinst du denn, den Zuzug deiner Tochter oder die Geburt deines Enkelkindes?
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Mele1967

Hallo es kam nun folgendes Schreiben vom Amt

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Mele1967

Soll ich das alles ausfüllen und dem JC zukommen lassen? Ich habe einen Untermietvertrag hingeschickt bzw meine schwangere Tochter. Muss auch der Grundsicherungsbescheid mit rein?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Fettnäpfchen

Mele1967

Ich blick da nicht mehr durch. wenn deine Tochter den Antrag gestellt hat muss sich auch die Tochter drum kümmern. Das ist wie mit der Mitwirkungsaufforderung und der Leistungseinstellung.
Alles unbekannt weil keine Infos vorhanden sogar die Nachfrage vom 19ten ist nicht beantwortet.
Das Kind scheint noch nicht auf der Welt zu sein, aber selbst das ist nur anhand der Jobcenter Schreiben eine Vermutung.

Vllt verstehen die anderen User die bis jetzt mitgeschrieben haben was man da antworten soll/kann.

Einfach gesagt wenn das JC die Unterlagen will dann gibt man sie dem JC um wenigstens die Einstellung der Leistungen wieder rückgängig zu machen.
Bei weiteren Problemen kann man immer noch dagegen vorgehen.

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Mele1967

Hallo danke für die Antwort.
Ich hätte gerne geantwortet aber durch einen KH Aufenthalt war mir dies nicht möglich.
Ja es geht um den Zuzug meiner Tochter zurück zu mir.

Sie bekommt im Mai ihr Kind. Zum 01.05.2022 beginnt der Untermietvertrag mit mir. Sie hat dem Amt alles mitgeteilt und darauf hin bekam Sie nun diese beiden Schriftstücke.
Natürlich kümmert Sie sich darum so gut Sie kann. Ich finde es ok wenn Sie etwas nicht weiss oder ich als Mutter auch nicht helfen kann hier nachzufragen ob das alles so rechtens ist. Ich weiss nämlich nicht ob es Inordnung ist ihr die Leistung nicht zu gewähren im Mai. Wovon soll sie denn leben oder ihren Anteil an der Miete und den Energiekosten zahlen? Da ich selbst mit Grundsicherung aufstocke und auch das sicherlich wegfallen wird aufgrund des Einzug meiner Tochter mach ich mir Gedanken wie wuppen wir Sie /Ich den Monat Mai. Miete Lebenshaltungskosten etc.

Fettnäpfchen

Mele1967

Die Einstellung der Leistung wird bei Nachholung der Mitwirkungspflicht aufgehoben.
Die Mitwirkung ist eigtl. bis 14.04. zu machen.
Sollte umgehend gemacht werden und dazu einen Beisatz der darauf verweist das bei weiteren Problemen das SG mit einem EA eingeschaltet wird. Hier ist Gefährdung von Kindswohl und Mutter durch die Unterlassung vom JC anzuführen.

Warum das JC jetzt schon einstellt ist nicht nachvollziehbar deutet aber auf einen "Saftladen" hin.

Zitat von: Mele1967 am 06. April 2022, 19:13:55Da ich selbst mit Grundsicherung aufstocke und auch das sicherlich wegfallen wird aufgrund des Einzug meiner Tochter mach ich mir Gedanken wie wuppen wir Sie /Ich den Monat Mai. Miete Lebenshaltungskosten etc.
Wie das mit der Grusi auf den kurzen Zeitraum aussieht weiß ich nicht da ich mit so Konstellationen Mutter Kind (bald) Mutter und Baby und dem rechtl. hin u. her nicht auskenne.
Was ich aber aus sämtlichen Antworten gelesen habe ist das sobald das Baby auf der Welt ist du keine HG mit deiner Tochter bildest und die Tochter mit Ihrem Baby dann eine eigene BG bildet.
Also in beiden Fällen muss das JC leisten wenn das Eigenkapital nicht ausreichend ist.

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Mele1967

Hallo vielen lieben Dank für die Antwort.
LG