Einladung per E-Mail, Sanktionen drohen

Begonnen von Haaaarz, 16. Januar 2022, 13:43:15

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CCR

Zitat von: Haaaarz am 16. Januar 2022, 13:43:15Das Jobcenter hat mir eine Einladung per E-Mail ohne Rechtsbelehrung geschickt. Die E-Mail landete im Spam, den Termin habe ich verpasst und nun werden mögliche Sanktionen überprüft.

Wie seht ihr meine Chancen ohne Sanktion aus der Nummer raus zu kommen ?


ich denke nicht das eine eMail als Beweis ausreicht eine Sanktion des JC zu begründen, auch ein einfacher Brief kann verloren gehen.Schon eine Anhörung bekommen?

Heinz-Otto

Du argumentierst einerseits (ich markiere)
ZitatGemäß § 33 Abs. 2 SGB X kann ein VA auch elektronisch erlassen werden, d.h. per einfacher E-Mail übermittelt werden.
Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation im Rechtskreis des SGB II regelt § 36a SGB I.

Dass das als einfache Mail möglich ist, ist § 33 SGBX nicht zu entnehmen. Dort ist nur geregelt, was inhaltlich enthalten sein muss.

Du berufst dich auf 36a SGB I. Darauf bin ich eingegangen. Dort wird auch konkret geregelt, welche Voraussetzungen ein elektr. VA erfüllen muss.
ZitatDer elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig

durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

Und das ist schon auf Grund der DSGVO kritisch. https://dsgvo-gesetz.de/art-32-dsgvo/
ZitatBei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch – ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig – Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.

Vor allem sind dann entweder in der Mail selbst, oder im Anhang (VA als PdF) persönliche Daten notwendig. Die leigen dann unverschlüsselt auf dem Empfänger Server!
Auch darf weder im Betreff noch im Mailtext selbst persönliche Daten enthalten sein.
Das Schutzniveau kann mit einfacher E-Mail nicht gewährleistet werden. Das weiß auch die BA. Die wird m. E. niemals VAe per einfache E-Mail versenden. Bestenfalls im Kundenkonto bereit stellen.

Zum Thema E-Mail Sicherheit, auch
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/verschluesselt-kommunizieren_node.html;jsessionid=0767E5E14F6894FFFB4D630AD5DFAC75.internet081#doc504778bodyText3
ZitatDurch die Transportverschlüsselung wird das Mitlesen durch Unbefugte zwar stark erschwert, aber die beteiligten E-Mail-Service-Provider haben noch immer Zugriff auf den Klartext der Mail.
Und auch auf die Anhänge! Datensicherheit kann nicht gewährleistet werden.
Die BA hat auch irgendwo einen Hinweis, dass einfache E-Mail nicht sicher sind, sondern wie eine Postkarte.

Zitat§ 37 SGB X ist da ja wohl mehr als eindeutig.

Dann ist das aber der falsche Bezug und nicht die passende Norm. Denn genau der § 37 spezifiziert ebenfalls die elektronische Form und deren Erfordernisse. Genau diese habe ich daher auch herangezogen. Der 37 behandelt aber nur speziell den Abruf und öffentliche Bekanntgabe von VAn.

Die Formerforderis eines elektr. VA regelt 36a.

Zitat
Somit erfordert der elektronische Erlass eines solchen Verwaltungsaktes auch keine DE-E-Mail und/oder Signatur, denn diese Regelung gilt lt. Gesetzestext nur für Verwaltungsakte, für welche lt. Gesetz die Schriftform vorgeschrieben und elektronischer Versand nicht untersagt ist.

Es geht aber darum, wo und was für den Fall, dass ein elektr. VA erlassen wird, die Voraussetzungen geregelt werden.
Das sind aber § 36a SGB I, bzw. § 37 SGB X

Zitat
Das trifft für Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II nicht zu, weder ist die Schriftform vorgeschrieben, noch elektronischer Versand untersagt.

Ja also. E-Mail ist Textform, elektronisch ist z. B. E-Mail, oder Abruf über öffentlich zugängliche Netze.

ZitatUnd mit Hinterlegung und Abruf elektronischer Verwaltungsakte ist etwas vollkommen anderes gemeint, nämlich dass das JC den VA auf eigenem Server hinterlegt und dem Kunden einen gesicherten Zugang zum Abruf eröffnet.

Richtig. Aber wo steht, dass eine einfache E-Mail ausreicht? Deine Herleitung ist nicht schlüssig.

Um es in deinen Worten zu fassen.
Nun verstanden? Falls nicht, kann ich leider auch nicht helfen. Dann lies einfach nochmal #11 und die dort genannten §§ und Kommentierungen.

Ich würde es übrigens bevorzugen, wenn eine fachliche Diskussion ohne derlei überheblich klingende Bemerkungen ablaufen könnte.


Ottokar

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Januar 2022, 20:13:06Dass das als einfache Mail möglich ist, ist § 33 SGBX nicht zu entnehmen.
So ist ein Gesetz auch nicht strukturiert.

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Januar 2022, 20:13:06Dann ist das aber der falsche Bezug und nicht die passende Norm
Natürlich ist § 37 SGB X für einen VA nach § 39 SGB II die korrekte Norm!
Indem du das in Abrede stellst, beweist du selbst, dass du keinerlei Grundlagenwissen hast.

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Januar 2022, 20:13:06Die Formerforderis eines elektr. VA regelt 36a.
So ein himmelschreiender Unfug!
§ 36a SGB I regelt überhaupt kein Schriftformerfordernis für Verwaltungsakte (nach § 59 SGB II), sondern die Form der elektronischen Kommunikation für Verwaltungsakte, bei denen die Schriftform vorgeschrieben ist.
Noch ein Beweis für dein fehlendes Verständnis von Gesetzestexten.

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Januar 2022, 20:13:06Aber wo steht, dass eine einfache E-Mail ausreicht?
Nochmal: so sind Gesetze nicht strukturiert!
Gemäß § 36a SGB I reicht eine einfache E-Mail immer dann aus, wenn nichts Spezielleres vorgeschrieben ist.

Höre endlich auf mit dieser sinnlosen Diskussion!
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Heinz-Otto

Ich habe schon mitbekommen, dass man dir möglichst nicht widersprechen sollte.

Was ich aber nicht verstehe, warum du dir persönliche Bemerkungen nicht verkneifen kannst.
Besonders bei einem Admin würde ich erwarten, dass er sich an die eigenen Vorgaben hält.
https://hartz.info/index.php?topic=10133.0
ZitatBleibe stets höflich.
Vergiss niemals, dass auf der anderen Seite ein Mensch sitzt.
https://hartz.info/index.php?topic=122698.0
Zitatbleibt höflich und sachlich
bringt dem Anderen die Höflichkeit entgegen, mit der ihr behandelt werden wollt

Persönliche Bemerkungen sind doch wirklich unnötig, oder nicht?

Und bitte verfälsche bitte nicht meine Aussagen, wie z. B. hier:
ZitatZitat von: Heinz-Otto am 19. Januar 2022, 20:13:06

    Die Formerforderis eines elektr. VA regelt 36a.

ZitatZitat von Ottokar am 20. Januar 2022, 12:28:24
So ein himmelschreiender Unfug!
§ 36a SGB I regelt überhaupt kein Schriftformerfordernis für Verwaltungsakte

Ottokar

Ich war keineswegs unhöflich, ich habe lediglich offensichtliche Tatsachen festgestellt.
Das Problem ist auch keineswegs, dass du mir widersprichst, sondern das du dem Gesetz widersprichst.
Ich verfälsche auch deine Beiträge nichts.
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Heinz-Otto

Zitat von: Ottokar am 20. Januar 2022, 14:10:20
Ich war keineswegs unhöflich, ich habe lediglich offensichtliche Tatsachen festgestellt.

Gut, dann weiß ich jetzt bescheid, welche "Tonart" und Wortwahl ich dir gegenüber verwenden kann und wo die Grenzen des gegenseitigen Respekts und Umgang miteinander und Sachlichkeit noch nicht überschritten sind.


ZitatIch verfälsche auch deine Beiträge nichts.
Du hast sie inhaltlich falsch wiedergegeben.
Aber egal, wenn Darlegung der Aussagen nicht zählen, sondern die Deutungshoheit, nehme ich das so zur Kenntnis.

Ich hoffe, das war jetzt nicht zu aufmüpfig.