Versagen der Leistungen wegen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE)

Begonnen von Maru73, 22. Januar 2022, 12:04:06

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Maru73

Hallo Ihr Lieben,

es gibt Neuigkeiten in meiner Sache. Das JC ist zurückgerudert und hat den Versagungsbescheid aufgehoben nach dem Sie die Begründung meiner Anwältin erhielten.

Meine Anwältin schrieb dem JC das deren Feststellung das ich meine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, falsch sei. Sie wieß darauf hin das ich bereits mehrfach erklärt habe das ich mit Frau Xxxx in keiner Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft lebe. Das ignorierte das JC und verlangte das ich von Fr. Xxxx Unterlagen einreichen soll, verlange es "unmögliches von mir".

[Zitat]
"Der hilfebedürftige Partner selbst kann nicht dazu verpflichtet werden, über die Einkommen- und Vermögensverhältnisse der mit ihm zusammenlebenden Person Auskunft zu geben (siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen 14.1.2009 – L 7 772/07 ER)."

Hier ist eindeutig die Grenze der aus § 65 Abs.1 Nr.2 SGB I verlangbaren Mitwirkung überschritten. Die Anforderung dieser Unterlagen betrifft einen privaten Dritten, der nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligt ist. Auskunftspflichten die Dritte betreffen, erstrecken sich nur auf Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind (vgl. BSG , Urteil vom 10.03.1993 – 14b/4 Reg 1/91).
[Zitat Ende]

Das JC hätte erstmal per Verwaltungsakt feststellen müssen das es sich bei uns um eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft handelt. Da dies aber nicht passiert ist und auch die erfüllenden Vorraussetzungen nicht vorliegen, kann eine derartige Mitwirkung nichtg verlangt werden und erst recht nicht als Begründung um das Versagen von Leistungen zu rechtfertigen verwendet werden. Damit ist die Begründung des Versagungsbescheides rechtswidrig und muss sofort zurück genommen werden.

Nun warte ich  auf den neuen Bewilligungsbescheid. Ich bin guter Dinge  :smile:


Heinz-Otto

Schlimm, dass es erst eines Anwaltes bedarf. Aber auch mit Anwalt stellen manche JC auf stur.

Soll der Staat doch Beratungshilfe zahlen bis er schwarz wird. Sie wollen es ja nicht anders. Man sollte diese Kosten den JC aufbrummen (ist dann zwar trotzdem Steuergeld). Zumindest wenn die Rechtsprechung einschlägig ist, oder z. B. gegen die Weisungen verstoßen wird.
Ruck zuck gäbe es dann interne Weisungen, bei Leistungsversagung etwas vorsichtiger zu sein.

Ottokar

Zitat von: Maru73 am 30. Januar 2022, 17:28:56Das JC ist zurückgerudert und hat den Versagungsbescheid aufgehoben
Ich will dich nicht verunsichern, aber die Aufhebung des Versagungsbescheides bedeutet nicht unbedingt, dass die Sache erledigt ist.
Man kann bei einem Verwaltungsakt die Begründung nicht einfach austauschen, deshalb begründen die JC die Aufhebung solcher VA gern mit "formellen Gründen" und lassen sich so die Möglichkeit offen, einen neuen Verwaltungsakt mit anderer Begründung zu erlassen.
Es kann also sein, dass das JC einen neuen Versagungsbescheid erlässt mit der Begründung, dass eine VuE besteht. Der wäre dann auch anfechtbar, denn selbst wenn das JC eine VuE feststellt, hast nicht du sondern dein Partner eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 60 Abs. 4 SGB II) und das JC darf wegen fehlender Mitwirkung des Partners nicht dein ALG II versagen, sondern nur das des angeblichen Partners.
Zudem müsste hier dieser Partner erst mal zur Mitwirkung aufgefordert werden, bevor man diesem wegen fehlender Mitwirkung die Leistung versagt.
Generell hast aber du erst mal Anspruch auf die dir zustehende Leistung, gegebenenfalls in Form einer vorläufigen Bewilligung.
Gegen die Unterstellung einer VuE kannst du aber erst dann vorgehen, wenn das JC diese tatsächlich in einem VA vornimmt.
Der Partner jedoch kann bereits gegen diese Unterstellung vorgehen, wenn das JC ihn zur Mitwirkung auffordert, und zwar mittels einer sog. negativen Feststellungsklage. Dabei wird beantragt festzustellen, das zwischen Partner und JC kein Sozialleistungsverhältnis besteht und der Partner damit nicht zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Das als Hinweis, sollte es mal soweit kommen.

Da das JC den Ablehnungsbescheid aufgehoben hat, ist § 63 SGB X gegeben, d.h. das JC muss die Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen. Ich gehe davon aus, dass die Anwältin dem JC schon eine Rechnung schicken wird, sobald alles geklärt ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maru73

Hallo Ihr Lieben,

ich brauche nochmal dringend eure Hilfe.
Das Thema "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" (VuE) ist noch nicht geklärt und ich bekomme immer noch kein Geld.

Das JC hat jetzt meiner Partnerin (die übrigens gerade Krankengeld bezieht und eine Therapie macht) angeschrieben und bei Ihr das gleiche gesagt wie bei mir. Es ist davon auszugehen dass wir eine VuE sind blabla deshalb wollen wir folgende sämtliche Infos haben blabla.

Das will das JC von meiner Partnerin wissen:
• beiliegende Anlage EK vollständig ausgefüllt und unterschrieben
• letzte Gehaltsabrechnung und Kontoauszug mit dem letzten Gehaltseingang ODER heiligende Anlage EKB vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllt
• beiliegende Anlage VM vollständig ausgefüllt ODER Erklärung, dass kein erhebliches Vermögen (bei Ihrer Bedarfsgemeinschaft aus 2 Personen über 90.000,00 Euro) vorhanden ist


Das ist der genaue Wortlaut des JC:

Herr Xxxxx hat bei mir Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt.

Sie sind dessen Partnerin.

Laut Angaben von Herrn Xxxxx sind Sie Partner. Aus den vorliegenden Kontoauszügen von Herrn Xxxxx ist ersichtlich, dass dieser monatlich eine Pauschale für Einkäufe an Sie zahlt. Weiterhin beteiligt er sich offensichtlich an der Rechtschutzversicherung, so dass er offenbar auch einen Nutzen aus dieser zieht. Weitere Einkäufe für den Lebensunterhalt (z.B. Bekleidung) sind bei Herrn Xxxx nicht ersichtlich. Somit ist von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen. Da sie länger als ein Jahr zusammenleben, wird gemäß § 7 Absatz 3a SGB II in Verbindung mit den vorgenannten Tatbeständen von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgegangen.

Für die Berechnung, ob und In welcher Höhe ein Leistungsanspruch gegeben ist, ist daher auch Ihr Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.

Ein Auskunftsersuchen unmittelbar bei dem Betroffenen blieb erfolglos. Um über den tatsächlichen Leistungsanspruch von Herrn Xxxxx entscheiden zu können, benötige ich daher die genannten Informationen von Ihnen. Ich bitte Sie daher, mir diese bis 16.02.2022 zukommen zu lassen. Ihre Auskunftspflicht ergibt sich aus §60 SGB II.

Hinweise:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt (§ 63 SGB II In Verbindung mit § 57 SGB II). Weiterhin sind Sie zum Schadenersatz verpflichtet, wenn Sie der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachkommen (§ 62 SGB II in Verbindung mit § 57 SGB II), Im Üb rigen besteht die Möglichkeit den Anspruch auf Auskunft im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung (zum Beispiel Zwangsgeld) durchzusetzen.
---

Was können wir nun tun? Soll sie nun auch von Ihrer Seite alle unsere Dokumente "Erklärung KEINE VuE" und die anderen Dokumente alle senden? Die wollen das anscheint nicht akzeptieren, oder lieber gleich zum Anwalt?

Uns schlägt dieser Terror schon deutlich aufs Gemüt.

Danke Euch.

Grüße, Maru

Grotesque

Das war leider zu erwarten, dass so ein Brief kommt. Sie sollte einen Widerspruch schreiben, oder aber eben mal die Rechtsschutzversicherung bemühen und einen Anwalt suchen der das macht

Heinz-Otto

In § 60 Abs. 2, auf den sich Abs. 3 (Parnter) bezieht, steht allerdings auch
ZitatFür die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Der ist ja gerade ausgehebelt durch die "Zwangsverheiratung".

Das Urteil des BVerfG zu VuE dürfte dem Anwalt bestimmt bekannt sein. Wir ein hartes Brot, dagegen vorzugehen.
Die lassen einem dann so lange finanziell zappeln und warten ab, ob eine Kündigung des UMV erfolgt.
Also muss ein Privatdarlehen aufgenommen werden, um darzulegen wie man die Miete zahlt.

Maru73

Zitat von: Heinz-Otto am 03. Februar 2022, 17:58:00
In § 60 Abs. 2, auf den sich Abs. 3 (Parnter) bezieht, steht allerdings auch
ZitatFür die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

Der ist ja gerade ausgehebelt durch die "Zwangsverheiratung".

Das Urteil des BVerfG zu VuE dürfte dem Anwalt bestimmt bekannt sein. Wir ein hartes Brot, dagegen vorzugehen.
Die lassen einem dann so lange finanziell zappeln und warten ab, ob eine Kündigung des UMV erfolgt.
Also muss ein Privatdarlehen aufgenommen werden, um darzulegen wie man die Miete zahlt.

Bitte das mal so schreiben das ich das verstehen kann: -> "Wir ein hartes Brot, dagegen vorzugehen." Versteh ich Null.

Was heisst "UMV" ?

Privatdarlehen habe ich schon aufgenommen, für den Februar. Sonst hätte ich meine Kosten gar nicht decken können.

Was ist das genau mit "Zwangsverheiratung"?

Grotesque

Zitat von: Heinz-Otto am 03. Februar 2022, 17:58:00Die lassen einem dann so lange finanziell zappeln und warten ab, ob eine Kündigung des UMV erfolgt.

Das stimmt, du solltest recht bald einen Eilantrag beim SG stellen auf Zahlung vorläufiger Leistungen, ohne das Einkommen deiner Partnerin zu berücksichtigen.

UMV = Untermietvertrag

Heinz-Otto

Zitat von: Maru73 am 03. Februar 2022, 18:04:49
Bitte das mal so schreiben das ich das verstehen kann: -> "Wir ein hartes Brot, dagegen vorzugehen." Versteh ich Null.

Gegen die Unterhaltsvermutung und Unterstellung, dass ihr eine Verantwortungs- und Einstehendgemeinschaft seid.

ZitatWas heisst "UMV" ?
Untermietvertrag

ZitatPrivatdarlehen habe ich schon aufgenommen, für den Februar. Sonst hätte ich meine Kosten gar nicht decken können.
Gut, denn das ist dann ein starkes Indiz, dass doch jeder seine Kosten trägt und nicht für den anderen finanziell einsteht.

ZitatWas ist das genau mit "Zwangsverheiratung"?

Nach BGB sind Unverheiratete nicht gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.
Im SGB 2 unterstellt man nach 1 Jahr Zusammenleben einfach, dass man wie Verheiratete füreinander einsteht und den anderen finanziell unterstützt.
Bedeutet, man muss beweisen, dass das nicht so ist.

Bei euch sind die Gegebenheiten ungünstig.
1. Wurde gesagt, dass der Mitbewohner der Partner ist
2. Die gemeinsame Versicherung bedarf auch einer Erklärung.



Maru73

Zitat von: Grotesque am 03. Februar 2022, 18:07:35
Zitat von: Heinz-Otto am 03. Februar 2022, 17:58:00Die lassen einem dann so lange finanziell zappeln und warten ab, ob eine Kündigung des UMV erfolgt.

Das stimmt, du solltest recht bald einen Eilantrag beim SG stellen auf Zahlung vorläufiger Leistungen, ohne das Einkommen deiner Partnerin zu berücksichtigen.

UMV = Untermietvertrag
Ja, danke. Das kläre ich morgen früh mit meiner Anwältin

Ottokar

Ich hatte schon sowas vermutet.
Dem JC würde ich wie folgt antworten:

Ich bestreite Ihre Unterstellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE).
Entgegen Ihrer Unterstellung liegt gerade keine Wirtschaftsgemeinschaft vor, wenn der Einkauf von Grundnahrungsmitteln und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse erfolgt. Dies hat auch das Bundessozialgericht bereits klargestellt (BSG vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R). Auch das sich Herr ... an den Kosten einer gemeinsamen Rechtsschutzversicherung beteiligt, belegt weder eine Wirtschaftsgemeinschaft noch ein gegenseitiges Einstehen.
Zudem reicht eine Wirtschaftsgemeinschaft - die hier nicht nachgewiesen wurde - allein nicht aus, um eine VuE zu belegen, wie das Bundessozialgericht bereits klargestellt hat (BSG vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R). Über die Unterstellung einer Wirtschaftsgemeinschaft hinaus haben Sie jedoch nichts vorgetragen was eine VuE belegen würde.
Die Beweislast für das Bestehen einer VuE liegt bei Ihnen (B 4 AS 34/12 R) und solange sie keine VuE bewiesen haben, stehe ich in keinem Rechtsverhältnis zu ihnen und unterliege somit keinerlei Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflichten (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04).
Ihre Datenerhebung ist damit rechtswidrig.
Ich fordere Sie auf, mir bis zum 15.02.2022 die Rücknahme ihrer rechtswidrigen Datenerhebung zu erklären und von weiteren Maßnahmen gegen mich abzusehen. Andernfalls werde ich beim zuständigen Sozialgericht negative Feststellungsklage erheben und beantragen, festzustellen, das zwischen Ihnen und mir kein Rechtsverhältnis besteht und ich somit nicht zur Mitwirkung verpflichtet bin.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maru73

Wow... Ottokar - Du bist echt der Hammer!

Tausend Dank für Deine Ausführung. Meine Partnerin macht gerade das Einschreiben fertig  :sehrgut:

Du schreibst echt so genial, wie ein Anwalt. Ich würde echt gerne mal wissen warum das so kompetent kannst. Bist Du Anwalt, oder warst Du es mal? Was ist Dein Beweggrund das Du hier Hilfebedürftig hilfst. Für mich bist Du gerade das Licht im dunkel Kampf mit der JC-Mafia die sich das Recht hinbiegt wie sie es gerne hätte und damit Leid und Krankheit verursacht.

Danke von ganzem Herzen

vg Maru

Ottokar

Jeder kann irgendetwas gut, der eine Autos reparieren, der andere Kochen oder Backen und bei mir ist es halt das.
Und was meine Beweggründe betrifft: ich könnte niemals in der Altenpflege arbeiten, aber ich bin froh, dass es Leute gibt, die das gern tun.
Stattdessen tue ich eben das hier. Ein Anwalt darf das, was ich hier tue, jedoch nicht machen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maru73

Zitat von: Ottokar am 04. Februar 2022, 12:31:41
Jeder kann irgendetwas gut, der eine Autos reparieren, der andere Kochen oder Backen und bei mir ist es halt das.
Und was meine Beweggründe betrifft: ich könnte niemals in der Altenpflege arbeiten, aber ich bin froh, dass es Leute gibt, die das gern tun.
Stattdessen tue ich eben das hier. Ein Anwalt darf das, was ich hier tue, jedoch nicht machen.
Ganzschön geheimnisvoll  :smile:
Ich würde gerne wissen woher Du das kannst bzw. was dein Hintergrund ist und wie Du beruflich Dein Geld verdienst.
Das fragen sich bestimmt noch mehr hier  :grins:

Maru73

So Ihr Lieben,

es gibt wieder Neuigkeiten in meiner Sache, die allerdings nicht so schön sind.

Meine Anwältin sagt das LSG Schleswig-Holstein hat in diesem Urteil (angehängt) in einer Sache beschlossen, das getrenntes wirtschaften kein Beweis ist, das man keine "Bedarfsgemeinschaft" ist.

Dieses Urteil sagt sie, ist nicht gerade förderlich für unsere Sache. Meine Frage an Euch vor allem an Euch und vor allem Ottokar dazu:
Hier geht es wohl um eine "Bedarfsgemeinschaft" - hier wird nicht von einer VuE gesprochen. Ist das das gleiche?

Meine Anwältin sagt, das wir jetzt erstmal per Eilantrag vor dem Sozialgericht Lübeck bewirken das sie erstmal weiter zahlen, denn das JC hat nicht zunächst per Verwaltungsakt und den dazugehörigen Feststellungen und Abwägungen beschieden, dass in meinem Fall konkret eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft geht.
Das wird also erstmal zu meinen Gunsten laufen.

Aber langfristig gehsehen, ist ja das Them VuE noch nicht vom Tisch. Da es dazu das genannte Urteil gibt, frage ich mich in wie weit da der Weg vors zum Sozialgericht Lübeck und dann zum LSG Schleswig-Holstein noch sinnvoll ist und wie meine weiteren Schritte aussehen könnten.

Wie ist Deine Einschätzung dazu Ottokar bzw. was ist Deine Empfehlung?

Herzlichen Dank.
vg Maru




[Dateianhang durch Administrator gelöscht]