Anwaltshaftung - falsche Aussage zu Kostenaufteilung

Begonnen von Zauberfee666, 23. Dezember 2021, 22:56:03

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Flip

Ich verstehe nicht, was du meinst. Der andere Anwalt hat doch nichts von der Versicherung vergütet bekommen, oder? Für Verluste, die dir durch das Handeln deines Rechtsbeistandes entstehen, haftet die Versicherung nicht. Da geht es rein um Kosten. Stellt sich z. B. heraus, dass der Prozess von vornherein aussichtslos war und der Anwalt falsch beraten und so die Deckungszusage erwirkt hat, kann die Versicherung den Anwalt in Regress nehmen. Aber es geht dabei immer um die verauslagten Kosten. Nicht um den Nachteil des Mandanten/Versicherungsnehmers in der Sache.

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 21. Januar 2022, 21:28:18
Ich verstehe nicht, was du meinst. Der andere Anwalt hat doch nichts von der Versicherung vergütet bekommen, oder? Für Verluste, die dir durch das Handeln deines Rechtsbeistandes entstehen, haftet die Versicherung nicht. Da geht es rein um Kosten. Stellt sich z. B. heraus, dass der Prozess von vornherein aussichtslos war und der Anwalt falsch beraten und so die Deckungszusage erwirkt hat, kann die Versicherung den Anwalt in Regress nehmen. Aber es geht dabei immer um die verauslagten Kosten. Nicht um den Nachteil des Mandanten/Versicherungsnehmers in der Sache.

ZitatAuch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen eigenen Rechtsanwalt aus fehlerhafter Prozessführung o.Ä. gehen auf den Rechtsschutzversicherer über (eine für den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers häufig sehr überraschende Konsequenz des Forderungsübergangs).

ZitatDie streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche gegen die Prozessbevollmächtigten sind Ersatzansprüche im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.


ZitatSobald dem VN (Mandanten) ein ,,Ersatzanspruch" gegen einen Dritten (Rechtsanwalt) zusteht, geht dieser nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt (hat); dadurch soll eine über § 86 Abs. 1 S. 2 VVG hinausgehende Bereicherung des VN (Mandanten) verhindert werden.30

Aktuell hat hierzu der BGH31 festgestellt:

,,Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt. Nach dieser Regelung geht ein dem VN gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (vgl. BGH v. 23.7.2019 – VI ZR 307/18, VersR 2019, 1378 = ZInsO 2019, 1939 Rz. 8 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.d. §§ 412 ff. BGB."

Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 VVG sind danach alle Kostenerstattungsansprüche des Mandanten, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.37 Damit geht auch der Anspruch des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt auf Rückzahlung überzahlter Gerichtsgebühren und nicht verbrauchter Gerichtskostenvorschüsse auf den Rechtsschutzversicherer über.38

Durch diesen in § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geregelten gesetzlichen Forderungsübergang gründet sich mithin aus Sicht der Verfasser tatsächlich eine entscheidende Ausnahme der oben dargelegten bereicherungsrechtlichen Lösung, welche daher zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt führt.
ZitatDie zweite Konstellation besticht durch ihr Augenmerk auf etwaige Anwaltsfehler, soll heißen, der Rechtsschutzversicherer prüft, ob und inwieweit er dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers etwaige anwaltliche Pflichtverletzungen vorwerfen könnte, mit denen er dann über § 86 Abs. 1 VVG gemäß § 280 BGB den Rechtsanwalt gerichtlich auf Schadensersatz regressieren kann.

Hatte irgendwo gelesen, sobald die RSV Deckungszusage erteilt, dass sie dann bei Pflichtverletzung durch den Anwalt an den Mandanten (schaden)ersatzpflichtig ist.

Flip

Steht doch in deinen Zitaten, dass es nur um die Kosten geht:

Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 22:17:47Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 VVG sind danach alle Kostenerstattungsansprüche des Mandanten

Das hat nichts mit einem eventuell dir persönlich entstandenen Schaden wegen der Fehler des Anwalts zu tun.

Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 22:17:47Hatte irgendwo gelesen, sobald die RSV Deckungszusage erteilt, dass sie dann bei Pflichtverletzung durch den Anwalt an den Mandanten (schaden)ersatzpflichtig ist.

Nein, natürlich nicht. Du hast dir doch den dummen Anwalt selbst gesucht und nicht die Versicherung. Vielleicht gibt sie dir eine Deckungszusage, wenn du deinen Anwalt in Regress nehmen willst. Mehr aber garantiert nicht.

Zauberfee666

Danke Flip.  :ok:

Noch eine Frage: Ich lesen gerade, die Rechnungen des Anwalts unterliegen einer Schriftform, müssen also unterschrieben sein. Die strittigen Rechnungen des zweiten Anwalts, sind jedoch nicht unterschrieben. Es gibt auch kein unterschriebenes Anschreiben. Macht es hier Sinn, um hier nochmals um Prüfung der Rechnungen und Zusendungen mit Unterschrift zu erbitten? Oder ist das bei einer Honorarvereinbarung auch anders?

Bei Haufe stand auch, dass erst mit der Unterschrift der Rechtsanwalt strafrechtlich, zivilrechtlich und berufsrechtlich die Verantwortung für den Inhalt der Rechnungen übernimmt.

Gelesen habe ich auch, dass nicht mal eine Zahlungspflichtig besteht, wenn die Rechnungen nicht unterschrieben sind.

Flip

Na, da ist doch bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig:

Zitat(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.

https://dejure.org/gesetze/RVG/10.html

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 22. Januar 2022, 14:39:24
Na, da ist doch bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig:

Zitat(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.

https://dejure.org/gesetze/RVG/10.html

Danke dir!

sorry, ich bin mittlerweile total verwirrt von dem Wirrwarr besonders mit der Honorarvereinbarung und den Problemen daraus.

Demnach dürfte er ja gar nicht behalten. Wie verhalte ich mich hier am besten? Aufforderung der Auszahlung des Betrages solange keine unterschriebene Rechnung vorliegt oder nur die Unterschrift einfordern?

Hatte das vorgeschrieben:

ZitatSehr geehrter Anwalt,

mit gestriger Post erhielt ich von der RSV das an Sie gerichtete Schreiben vom 29.12.2021 sowie die Information an mich, dass die RSV nur die Beträge aus Ihren Gebührenrechnungen an mich auszahlen wird, welche Ihnen bei korrekter Anwendung der RVG entstanden sind.

Auch hier gilt für mich der Grundsatz "Was ist plausibel?" und "Was ist widersprüchlich/unstimmig?".

Plausibel ist für mich die Summe aus außergerichtlicher und gerichtlicher anwaltlicher Vertretung von +/- 5.100,00 , jedoch nicht 8.934,17 Euro.

1. Sie haben diese Summe von 5.070,00 Euro an anwaltlichen Kosten bei Mandatsübernahme mit Email vom 22.08.2018 - 10.26 Uhr selbst genannt. "Die Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit nach dem RVG liegen bei 2.085 EUR... Im Fall der gerichtlichen Durchsetzung entstehen zu den 2.085,00 EUR für die erste Instanz weitere 2.985,00 EUR..."

2. Die RSV benennt oben genannte Beträge als die, die bei korrekter Anwendung der RVG Übergangsregelung Ihnen zustünden.

3. Im Internet zu findende Prozesskostenrechner geben ebenfalls diese Beträge als außer-/und gerichtliche Kosten für anwaltliche Vertretung bei vorhandenem Streitwert an.

4. Juristische Prüfung der Rechnungen hat diese Summe ebenfalls ergeben.

Eine Begründung, die rechtfertigt, dass hier nach RVG 2021 abzurechnen wäre, konnte aus dem Vorgang und der getroffenen Vereinbarung nicht abgeleitet werden.

Ich bin zwar kein Jurist, für mich liest sich die Übergangsregelung nach §60 RVG jedoch ebenfalls eindeutig und für mich ist es unstrittig, dass entsprechende Aufträge bei geltendender RVG 2013 erteilt wurde.

Unstimmig und widersprüchlich sind für mich jedoch die Beträge, die tatsächlich i.H.v. 8.934,17 Euro zur Abrechnung kamen. Sie liegen im Widerspruch zu oben genannten Punkten, widersprechen aber auch Ihren eigenen Aussagen vom 22.08.2018 und 14.04.2021.

Ich bitte Sie daher, die Rechnungen nochmals zu überprüfen.

Ihre Rechnungen liegen mir zudem auch nicht, der Schriftform entsprechenden, von Ihnen unterschriebenen Form vor.

Ich möchte hier nochmals in aller Deutlichkeit anmerken, dass es zu keiner Zeit mein Ziel war oder ist, mit Ihnen in Streit zu geraten.

Da die RSV jedoch nur nach korrekter Abrechnung abrechnet, bleibt mir derzeit ein Schaden von knapp 4.000 Euro. Ich hoffe, dass Sie verstehen, dass dies und oben genannte Unstimmigkeiten mich dann dazu zwingen, eine gerichtliche Klärung und/oder bei der Rechtsanwaltskammer Auskunft über Ihre Berufshaftpflicht einzuholen, um den Schaden geltend zu machen.

Eine friedliche und unproblematische Beendigung dieser Angelegenheit hat jedoch meine Bevorzugung.

Daher möchte ich Sie bitten, die Rechnungen kurzfristig zu prüfen und nochmals in unterzeichneter Form an mich zu senden, so dass ersichtlich ist, dass die Rechnungen durch Sie auf Korrektheit geprüft und freigegeben wurden und damit auch berufs- / straf- und zivilrechtliche Verantwortung für den Inhalt übernommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Flip

Natürlich kannst du es nochmal gütlich versuchen. Ansonsten hatte ich bereits geschrieben, was zu tun ist:

Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 00:09:47Wenn du meinst, die Rechtsanwaltskammer hilft nicht, musst du den Anwalt auf Herausgabe des zu Unrecht vereinnahmten Fremdgeldes verklagen.

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 22. Januar 2022, 14:58:43
Natürlich kannst du es nochmal gütlich versuchen. Ansonsten hatte ich bereits geschrieben, was zu tun ist:

Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 00:09:47Wenn du meinst, die Rechtsanwaltskammer hilft nicht, musst du den Anwalt auf Herausgabe des zu Unrecht vereinnahmten Fremdgeldes verklagen.

Danke!

Ich habe das nochmal weggeschickt. Die Hoffnung stirbt zuletzt. Ich bin gespannt, was er unterschrieben dann zurücksendet.

Bei der Rechtsanwaltskammer habe ich trotzdem Beschwerde eingereicht, auch wenn ich schlechte Erfahrungen gemacht habe und daher mir wenig Hoffnungen auf Erfolg mache.

Zauberfee666

Hallo,

Heute erhielt ich diese Nachricht:

ZitatGrundsätzlich sollte hierbei eine abschließende Einigung herbeigeführt werden die Folgendes beinhaltet:

1. Ihre diversen Strafanzeigen
2. Ihre Einlassungen und Bewertungen bei Facebook bzw. Google
3. Ihren Kostenerstattungsanspruch
4. Ihren möglichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unterzeichner hinsichtlich der entstandenen Gebühren nach dem RVG
5. Dem entstandenen Stundenaufwand nach der Gebührenvereinbarung.

Kannst du sagen, worauf er hinaus will? Will er jetzt den Betrag, der womöglich auszuzahlen ist, mit etwas anderem aufrechnen? Darf er das und was bedeutet Punkt 5?
Darf er das Geld, was möglich ausgezahlt werden müsste, solange einbehalten bis er eine Einigung erzielt hat? Für mich liest es sich so, dass er das Geld irgendwie verrechnen will und anders nicht auszahlt.

Flip

Was willst du jetzt hören? Offenbar gibt es noch mehr Knatsch zwischen dir und den (ehemaligen) Bevollmächtigten (Facebook-Einträge, Strafanzeigen etc.), als hier mitgeteilt wurde oder im Wortlaut bekannt ist. Die Fronten sind verhärtet. Natürlich hat das eine nur marginal mit dem anderen zu tun. Klage oder einigt euch. Mehr gibt es wahrscheinlich nicht.

Zauberfee666

Zitat von: Flip am 24. Januar 2022, 14:35:20
Was willst du jetzt hören? Offenbar gibt es noch mehr Knatsch zwischen dir und den (ehemaligen) Bevollmächtigten (Facebook-Einträge, Strafanzeigen etc.), als hier mitgeteilt wurde oder im Wortlaut bekannt ist. Die Fronten sind verhärtet. Natürlich hat das eine nur marginal mit dem anderen zu tun. Klage oder einigt euch. Mehr gibt es wahrscheinlich nicht.

Ich möchte gar nichts hören. Worauf er mit Punkt 5 anspielt, weiß ich nicht.
Dass ich Strafanzeige und Beschwerde bei der RAK gestellt habe, habe ich hier aber auch bereits erwähnt. Denke, dass die Bewertung auch angeschnitten wurde. Die Bewertungen habe ich nach 3 Wochen wieder gelöscht. Hier habe ich jedoch lediglich die Tatsachen aufgelistet.
tut mir leid, wenn ich dich nerve. Das ist nicht meine Absicht. Sorr.

Zauberfee666

#56
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 15:53:10
Nein, er kann nicht mehr abrechnen, er ist an die erstellte gebunden.

Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage auf die ich mich berufen kann?

Edit:
Hab's gefunden. Sollte § 14 Abs 1. RVG sein.

Hab nun auch Punkt 5 kapiert. Mit Gebührenvereinbarung war ich die ganze Zeit bei der RVG, aber er meint ja die Honorarvereinbarung. Sorry.