Ist eine Volle Sanktion immernoch möglich?

Begonnen von Peter8080, 30. Januar 2022, 18:10:28

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Peter8080

Hallo Leute,

2019 wurde ja vom Verfassungsgericht beschlossen das Sanktionen über 30% nicht mehr zulässig sind.

Darunter verstehe ich das auch keine Volle Streichung von ALG II mehr möglich ist. Natürlich wenn der ALG II Bezieher das Land verlässt etc. Das es dann noch möglich ist.


Aber stimmt es das es sonst nicht mehr erlaubt ist? Egal ob Pflichtverletzung, Mitwirkungspflichtverletzung etc.?

Geht um einen Fall in der Familie

Ihr wurden alle Leistungen vorgestern gestrichen wegen Mitwirkungspflichtverletzung. Ich sehe dies als nicht zulässig. Zumal das sowieso ein Fall für sich ist. Aber das spielt erstmal keine Rolle.

Geht mir um die Frage: Noch zulässig oder möglich oder nicht?

Gruß und schönen Sonntag

Flip

Sanktionen (§ 31ff SGB II) haben nichts mit Mitwirkungspflichten (§ 60ff SGB I) zu tun. Natürlich kann nach wie vor versagt werden.

Peter8080

#2
Das schon.

Aber war es nicht so, dass die Volle kürzung des Geldes dennoch unzulässig ist ? Denn hinten auf den Rechtsfolgebelehrung steht ja das ebenfalls bei Mitwirkubgsverletzungen wie nicht erscheinen zu einem Termin (10% minderung) die Anzahl 30% nicht überschreiten darf



Ich verstehe es so das auch bei verletzung der Mitwirkungspflicht sanktioniert wird. Aber eben nur maximal die 30%. Wieso sollten bei dieser Pflichtverletzung 100% möglich sein?


Hier:FW § 32 RZ 32.4:
"Bei mehreren Sanktionen wegen Meldeversäumnissen laufen die Minderungen parallel ab, d. h. die Sanktionsbeträge werden in Überschneidungsmonaten addiert. Eine Addition eines monatlichen Minderungsbetrages wegen mehreren Meldeversäumnissen über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ist unzulässig.

Eine Überlappung von Minderungszeiträumen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mit Minderungen von Meldeversäumnis(sen) nach § 32 SGB II ist zulässig. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreiten




Verstehe ich was falsch???

Flip

Nochmal: Sanktionen und Mitwirkungspflichten sind nicht dasselbe. Wofür sanktioniert werden kann (Verweigerung Arbeit, Maßnahmen, Abbruch Arbeit, Sperrzeit, Herbeiführung Hilfebedürftigkeit, Meldeversäumnis) steht in § 31 und 32 SGB II.

Mitwirkung (Vorlage von Unterlagen und Nachweisen, Erscheinen zu Untersuchungen etc.) ist in § 60 bis 64 SGB I geregelt. Und was passiert, wenn man nicht mitwirkt, steht in § 66 SGB I.

Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu Sanktionen im SGB II geurteilt. Nichts weiter. Das hat mit § 60ff SGB I überhaupt nichts zu tun.


justine1992

Und Personen, die nicht bedürftig sind bzw. dies nicht nachweisen, bekommen auch weiterhin kein ALG2.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Peter8080

Okay also dann ist es aber doch so, dass wir bei Mitwirkungspflichten über genau das reden, was Flip schreibt. Untersuchungen, Nachweise usw.

Hab es mir im SGB I durchgelesen was darunter fällt. Da redet aber niemand von versäumnissen bzw. Nicht erscheinen zu Terminen.

Die Dame soll 100% bekommen wegen ohne Krankmeldung nicht zu Terminen erschienen und Abbruch einer Maßnahme von ihr aus. Aber so wie ich es verstehe zählt ebenso der Abbruch der Maßnahme EBEN NICHT zur verletzung der Mitwirkungspflicht???? Jedenfalls steht dort nichts davon.

Und im Punkto Mitwirkungspflicht zum Persöhnlichen erscheinen was auch im SGB I steht. Dort geht es ja um unterschreiben von EV usw. Denke ich. Und nicht um das normale Gespräch mit de Sachbearbeiter über die "Aktuelle Job Situation"


justine1992

Also kennst Du das Schreiben gar nicht mit der "100%-Sanktion"? Lies das doch mal und stell es dann hier ein, dann wissen wir alle, worüber wir sprechen.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Peter8080

Wo kann ich das denn lesen? Oder was meinst du? Du meinst das von der Dame??

justine1992

Zitat von: Peter8080 am 30. Januar 2022, 18:10:28Ihr wurden alle Leistungen vorgestern gestrichen wegen Mitwirkungspflichtverletzung.
Genau.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Peter8080

Ok müsste ich fragen ob ich den Schrieb mal bekomme von ihr.


Hary

Es ist eben so eine Sache. Wenn ein Gericht sagt eine Sanktion von 100% wäre nicht so ohne weiteres möglich, dann kann das Jobcenter trotzdem die Leistung komplett einstellen wenn jemand nicht zu einem Termin erscheint. Es kann in so einem Fall ja nicht mehr festgestellt werden ob die betreffende Person tatsächlich gerade jetzt überhaupt noch Leistungsberechtigt ist.

So etwas wäre dann aber keine Sanktion im eigentlichen Sinne sondern eine Leistungseinstellung. Aber aller Erfahrung nach bekommt man nicht einfach so eine 100% Sanktion. Vor dieser Sanktion steht ja erst einmal eine Anhörung in der man sich dazu äußern sollte. Erst danach wird darüber entschieden ob eine Sanktion eintritt und wenn ja in welcher Höhe. Es wird also vermutlich eine längere Vorgeschichte zu diesen 100% geben.