Stromkosten Schikane

Begonnen von Fred, 05. Februar 2022, 11:23:42

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jeschik

Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 18:53:48Nun ja, als Hartzler so einfach eine neue Wohnung zu finden ist nicht leicht. Wenn es diese Angemessenheitsschikane nicht gäbe
Ist wirklich sehr schwer geworden eine Wohnung zu finden die fürs Jc als angemessen gilt, ich sprech da aus Erfahrung.  :teuflisch:

Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 18:53:48Mutet für mich seitens der Jobcenter schon fast bisschen schizophren an: Einerseits will man fast keine Kosten der Unterkunft übernehmen oder halt nur einfachsten Standard, aber auf der anderen Seite wundert man sich dann über horende Heizkosten.
Wenn über die Rechnung zum Heiztrom nachgewiesen werden kann, dass soviel nunmal verbraucht wurde, dann muss das Jc die kosten tragen, wenn die sich weigern dann würde ich den weg über das Sozialgericht nicht scheuen.
Shizophren ist das ganze mit Sicherheit, auch diesbezüglich habe ich selbst schon einen irrsinn mit dem Jc durch.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 18:53:48auf der anderen Seite wundert man sich dann über horende Heizkosten.
Die wird das JC erst mal schlucken müssen, sind sie zu hoch kommt evtl. mal eine Aufforderung zur Kostensenkung und somit zum Umzug.
Da hilft hier auch keine Energieberatung weiter.

Denn diese Kosten kann man schwerlich senken, ausser man baut diese Heizung aus.


Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 18:53:48Mitwirkung mit ggf. Versagung der Leistungen bei Nichtbefolgung
Das gehört nicht zur Mitwirkung, noch mal es ist und bleibt rein Freiwillig.
Völlig egal was das JC dazu schreibt.

CCR

Zitat von: vanessa am 05. Februar 2022, 19:21:01Da hilft hier auch keine Energieberatung weiter.
Vielleicht ja doch, wenn die Stadtwerke kommen, kann der hohe Verbrauch schlüssig werden für das JC.
Die Chefs sind dann der Oberbürgermeister der Unternehmen.

Kopfbahnhof

Zitat von: CCR am 05. Februar 2022, 20:23:17wenn die Stadtwerke kommen
Ich glaube die machen das nicht.
Hier läuft es unter dem Dach der Diakonie.

Auf Steuersenkung brauchen wir jedenfalls erst mal nicht zu hoffen, laut Habeck.
Was haben wir doch für eine tolle Regierung.

Heinz-Otto

Dafür dass die HK angemessen sind, obwohl sie höher sind, kann man einen Nachweis erbringen.

Baujahr Gebäude, Sanierungszustand, Bausubstanz, Fenster, Lage (EG, freistehend) , Alter Heizanlage etc. muss berücksichtigt werden.

https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_AS_60.12_R.htm
ZitatDem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten.  Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast.

b) Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl. nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).

Gegen die Heranziehung des Heizspiegels zur Bestimmung des Grenzwertes kann vorliegend nicht eingewandt werden, dass Wohnungen, die nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern durch Heizöfen beheizt werden, vom Heizspiegel nicht erfasst werden (so aber Cottmann/Hillebrand, info also 2011, 28). Mit dem Grenzwert soll nur ermittelt werden, ob von einem Heizkostenverbrauch ausgegangen werden muss, der vom Verbraucher üblicherweise als überhöht angesehen wird (vgl. bereits BSG a.a.O. RdNr. 23). Dabei können als "Standardverhältnisse" durchaus die Werte für die drei am weitesten verbreiteten Energieträger bei einer zentralen Beheizung herangezogen werden.

aa) Wenn in einem Abrechnungszeitraum trotz eines vorangegangenen Hinweises (hier vom 29.1.2009) eine maßgebliche Kostensenkung durch Energieeinsparung nicht erzielt wird, kommt bei unangemessen hohen Aufwendungen für Heizung - wie bei überhöhten Kosten der Unterkunft auch - vor allem der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich genannte Wohnungswechsel als Maßnahme zur Kostensenkung in Betracht. Denn eine Kostensenkung durch Energieeinsparung ist dann entweder vom hilfebedürftigen Leistungsberechtigten nicht ernsthaft gewollt (und kann aber vom Träger der Grundsicherung nicht im Einzelfall "kontrolliert" und durchgesetzt werden) oder ist in der Wohnung aufgrund gebäude- und/oder wohnungsspezifischer Faktoren objektiv nicht zu erreichen oder macht Investitionen vor allem des Vermieters notwendig, die der hilfebedürftige Leistungsberechtigte als Mieter nicht erzwingen kann (und die überdies zu einer Erhöhung der Miete führen können).

Der Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist aber nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Nur ein Wohnungswechsel, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, ist das von dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger geforderte "wirtschaftliche Verhalten".

Da eine Kostensenkung durch Energieeinsparung sich entgegen den Erwartungen des Beklagten nicht hatte realisieren lassen, musste der Klägerin - wollte sie einer Absenkung von Leistungen entgehen - andere Möglichkeiten der Kosteneinsparung prüfen. Insbesondere ein von ihr ggf. zu erwartender Wohnungswechsel bedarf aber eines erneuten zeitlichen Vorlaufs, für den sechs Monate ohne Weiteres notwendig erscheinen.