Unterschied zwischen den Bundesländern ?

Begonnen von Lila1612, 04. Februar 2022, 09:35:22

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Lila1612

Hallo,
ich brauche Rat bzw. Hilfe.

Kurze Vorgeschichte, ich  ziehe mit meiner Tochter (nicht der leibliche Vater) zu meinen Freund in ein anderes Bundesland (von Hamburg nach Niedersachsen) vorher habe ich eine 48qm Wohnung bewohnt ca 531€ dazu kamen dann der Regelsatz/ Kindergeld + Unterhaltsvorschuss - ausbezahlt bekommen habe ich ca.978€ + Kindergeld + Unterhaltsvorschuss.
Vielleicht wäre es noch vorteilhaft zu erwähnen wie alt wir sind (31 Jahre  & 23 Monate)

Gestern bekam ich den Bewilligungsbescheid aus Niedersachsen.
Das es weniger ist, weil keine Wohnkosten in dem Sinne entstehen ist mir einleuchtend, aber das ich nun unter dem Regelsatz bin - der meines Wissens bei knapp 440€ liegt, hat mich doch etwas irritiert, den Bescheid lege ich mal zu.

Kann mir hier jemand erklären, warum es 1. 368€ und unten im Text steht im übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt?
Ist man automatisch nicht mehr alleinerziehend wenn man zum Partner zieht?

Vielen Dank schon mal

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Heinz-Otto

Dazu muss man den Berechnungsbogen sehen. Dein Dokument reicht nicht aus.
Auch braucht man Mietkosten.
Durch Zusammenzug mit dem Freund seid ihr vermutlich eine BG, sein EK wird dann berücksichtigt und die Miete durch 3 geteilt.

Lila1612

Hier einmal der Berechnungsbogen

Man ist eine BG, auch dann wenn man dieses "Schnupperjahr" macht, um zu sehen ob es überhaupt funktioniert? Wir waren bis dato in einer Fernbeziehung.
Ich musste ja auch nichts von ihm angeben. Nur seinen Namen. Geschweige denn Wohnkosten.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Sheherazade

Zitat von: Lila1612 am 04. Februar 2022, 09:35:22
Wissens bei knapp 440€ liegt, hat mich doch etwas irritiert, den Bescheid lege ich mal zu.

Du bist nicht unter dem Regelsatz, das  Einkommen Unterhalt und Kindergeld wurde auf dich un dein Kind verteilt. Kosten der Unterkunft hast du ja offenbar nicht beantragt. Und wenn du dich im Antrag auf das "Probejahr" berufen hast, bist du auch dann schon nicht mehr alleinerziehend, den Zuschlag gibt es dann nicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Lila1612

Gut zu Wissen, das man da dann automatisch raus ist.
Also hat diese Berechnung alles seine Richtigkeit?

Und dieser Satz unten "Im  übrigen wird der Antrag abgelehnt" bezieht sich dann auf den "Mehrbedarf"?

Heinz-Otto

Und der Freund ist - trotz Zusammenzug -  noch nicht berücksichtigt.
Nach meinem Verständnis wird somit noch keine VuE angenommen.

Was ich nicht weiß, warum man dann nicht als Alleinerziehend gilt.

Sheherazade

Weil sie sich ganz offensichtlich auf diese "Probezeit mit Partner" von einem Jahr berufen hat UND keine KdU beantragt hat. Damit werden sie automatisch nach einem Jahr eine BG.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Heinz-Otto

Zitat von: Sheherazade am 04. Februar 2022, 11:13:05
Weil sie sich ganz offensichtlich auf diese "Probezeit mit Partner" von einem Jahr berufen hat UND keine KdU beantragt hat. Damit werden sie automatisch nach einem Jahr eine BG.
Dass sie nach 1 Jahr als BG zählen ist mir klar ;)

Mir ging es hierum.
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Februar 2022, 10:31:58
Und der Freund ist - trotz Zusammenzug -  noch nicht berücksichtigt.
Nach meinem Verständnis wird somit noch keine VuE angenommen.
Was ich nicht weiß, warum man dann nicht als Alleinerziehend gilt.

Bezog sich auf das hier.
Zitat von: Sheherazade am 04. Februar 2022, 10:05:39
Und wenn du dich im Antrag auf das "Probejahr" berufen hast, bist du auch dann schon nicht mehr alleinerziehend, den Zuschlag gibt es dann nicht.

Wenn keine BG im Probejahr, warum gilt sie dann nicht als Alleinerziehend?
Gilt man in einer WG als nicht alleinerziehend?


Sheherazade

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Februar 2022, 11:45:33
Gilt man in einer WG als nicht alleinerziehend?

Doch, in einer WG schon. Aber das sind sie ja nach eigenen Angaben nicht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Heinz-Otto

Also mit Partner zusammenleben, obwohl keine VuE zählt als nicht alleinerziehend?
Verstehen muss ich diese Logik, wie so vieles im SGB II hoffentlich nicht.

So lange ich keine VuE bin, bin ich eine WG, bzw. eigene BG.
Zumindest der Berechnungsbogen sieht danach aus.

Zitat(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

Sheherazade

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Februar 2022, 14:38:25
Zumindest der Berechnungsbogen sieht danach aus.

Findest du? Bei einer WG würden da Kosten der Unterkunft stehen.

Das der Partner der TE nicht von Anfang an zur BG gerechnet wird, scheint mir ein Entgegenkommen des Jobcenters zu sein, denn normalerweise ist dieses Probejahr schon jetzt nicht mehr möglich.

ZitatVoraussetzung für eine solche "Bedarfsgemeinschaft auf Probe" ist, dass keine gemeinsamen Kinder im Haushalt leben und keine Angehörigen oder Kinder versorgt werden. Beziehen Sie also zum Beispiel Hartz 4 und möchten mit Partnerin und Kind zusammenziehen, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Leistungen von Anfang an gekürzt werden.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Heinz-Otto

Zitat von: Sheherazade am 04. Februar 2022, 14:46:40
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Februar 2022, 14:38:25
Zumindest der Berechnungsbogen sieht danach aus.

Findest du? Bei einer WG würden da Kosten der Unterkunft stehen.
Sie zahlt ja keine. Was die Beurteilung nicht einfacher macht. Mit der Wohnform selbst hat das m. E. aber nichts zu tun.
Allerdings könnte man daraus evtl. einen "Unterhaltswillen" stricken.
Zitat
Das der Partner der TE nicht von Anfang an zur BG gerechnet wird, scheint mir ein Entgegenkommen des Jobcenters zu sein, denn normalerweise ist dieses Probejahr schon jetzt nicht mehr möglich.

Durchaus möglich. Wir wissen nicht, was die TE angegeben hat. Das mit dem
Zitat"Probejahr beantragt"
ist ja eine reine Vermutung von dir.

ZitatVoraussetzung für eine solche "Bedarfsgemeinschaft auf Probe" ist, dass keine gemeinsamen Kinder im Haushalt leben und keine Angehörigen oder Kinder versorgt werden. Beziehen Sie also zum Beispiel Hartz 4 und möchten mit Partnerin und Kind zusammenziehen, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Leistungen von Anfang an gekürzt werden.
www.umziehen.de/
Sei mir nicht böse, wenn mich diese Quelle nicht überzeugt.

Das hier klingt plausibler und wäre auch logischer und näher an der Norm § 21
https://www.gegen-hartz.de/news/mehrbedarf-alleinerziehende-trotz-neuem-partner
ZitatDer Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende entfällt nicht zwangsläufig durch Zusammenziehen mit einem neuen Partner. Das entschied das Sozialgericht (SG) Konstanz. Demnach verwirkt der Anspruch nur, wenn der neue Partner erheblich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt wird und somit den alleinerziehenden Elternteil wesentlich unterstützt. (Aktenzeichen: S 4 AS 1904/12)

Fettnäpfchen

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Februar 2022, 15:24:16Allerdings könnte man daraus evtl. einen "Unterhaltswillen" stricken.
das braucht man nicht stricken das ist einer.

Hier gilt bzw reicht der Fremdvergleich. Keiner lässt unter ganz normalen Umständen einen Fremden unentgeltlich wohnen.

MfG FN
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Heinz-Otto

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. Februar 2022, 15:43:27
Zitat von: Heinz-Otto am 04. Februar 2022, 15:24:16Allerdings könnte man daraus evtl. einen "Unterhaltswillen" stricken.
das braucht man nicht stricken das ist einer.

Hier gilt bzw reicht der Fremdvergleich. Keiner lässt unter ganz normalen Umständen einen Fremden unentgeltlich wohnen.

MfG FN
Ich habe das vorsichtig ausgedrückt. Der TE hat Glück, dass das JC das anscheinend nicht so sieht.
Manchmal ist die Inkompetenz der SB auch vorteilhaft  :grins:

Lila1612

Um dem ganzen mal etwas näher zu erläutern, der Grund warum ich keine Wohnkosten angegeben habe ist einfach, da es sich um ein Neu erbautes Einfamilienhaus handelt, wüsste ich ehrlich gesagt nicht, was ich da hätte angeben sollen.
Also gebe ich dazu gar nichts an.

Genau so die Sache, er geht Vollzeit arbeiten, warum sollte er für mich bzw uns aufkommen?