Umzug/andere Stadt gleiches JC

Begonnen von Hexe, 08. Februar 2022, 18:44:06

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Hexe

Es möchte jemand umziehen in eine andere  Stadt. Das JC  bleibt das gleiche.Die KdU sind im neuen Ort niedriger angesetzt.
Die jetzige Miete ist eigentlich zu hoch,durch Corona wird ja dennoch diese gezahlt. Die neue Wohnung wäre günstiger.

Welche KdU Richtlinien würden denn jetzt gelten. Von der jetzigen Wohnung, oder vom neuen Wohnort ?
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Heinz-Otto

Zitat von: Hexe am 08. Februar 2022, 18:44:06
Die KdU sind im neuen Ort niedriger angesetzt.
Die neue Wohnung wäre günstiger.
Welche KdU Richtlinien würden denn jetzt gelten. Von der jetzigen Wohnung, oder vom neuen Wohnort ?
LG Hexe

Die Richtlinie des JC. Wenn die Angemessenheit nach Wohnorten differenziert, gilt die Angemessenheit der neuen Wohnung.
Ist diese günstiger, gibt es keine Probleme wenn man umzieht, da es ja billiger ist.
Nur wenn man in eine teurere Wohnung zieht, wird nur die bisherige KdU bezahlt,

Hexe

Herzlichen Dank @Heinz-Otto
Die neue Wohnung würde um die 10-20€ Höher sein in den BK als die als  die KdU sein dürften.
Es wurden die KdU im Landkreis gesenkt. Für 3 Personen um 30€ im Schnitt für jeden Ort. :wand:

LG Hexe
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Heinz-Otto

Dann ist die neue Whg. zwar billiger, aber trotzdem noch über der Angemessenheit?
Gibt es ein schlüssiges Konzept? Oder z. b. einen Mietspiegel?

CCR

Ich würde meinen die KDU der neuen Wohnung müsste voll übernommen werden bis 6 Monate bis eine Aufforderung kommt das die KDU unangemessen ist.

Yavanna

Ist der Unzug notwendig? Wurde der Anmietung zugestimmt? Der §67 gilt nicht, wenn ohne Zustimmung eine unangemessene Wohnung angemietet wird.

Hexe

Zitat von: Yavanna am 09. Februar 2022, 04:12:41Ist der Unzug notwendig? Wurde der Anmietung zugestimmt? Der §67 gilt nicht, wenn ohne Zustimmung eine unangemessene Wohnung angemietet wird.

Der Umzug hat mit dem Kindsvater zu tun.
Sie möchte  ohne Zustimmung umziehen, deshalb die Frage.
LG Hexe
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Yavanna

Dann kann sie natürlich die Wohnung anmieten, aber es wird nur die angemessene KDU des neuen Bezirks berücksichtigt. Den Rest muss sie selber zahlen.
Wie schon geschrieben, der §67 greift hier nicht
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/tacheles-rechtsprechungsticker-kw-50-2021.html

Fettnäpfchen

Hexe

Dass hier
Zitat von: Heinz-Otto am 08. Februar 2022, 20:50:37Dann ist die neue Whg. zwar billiger, aber trotzdem noch über der Angemessenheit?
sollte beantwortet werden....

Du weißt mit der Gesamtangemessenheit bescheid? Ansonsten zwei Sachen im Anhang.
und wenn sie ohne Zusicherung umziehen will will sie keine Kosten ersetzt bekommen und braucht auch kein Kautionsdarlehen?

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Hexe

Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Februar 2022, 16:44:33Zitat von: Heinz-Otto am 08. Februar 2022, 20:50:37

    Dann ist die neue Whg. zwar billiger, aber trotzdem noch über der Angemessenheit?

sollte beantwortet werden....

Von den BK könnte das eventuell 10-20€ sein. In der Anzeige sind BK+ HK in einer Summe zusammengefasst.
LG Hexe
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Fettnäpfchen

Hexe

Zitat von: Hexe am 09. Februar 2022, 20:28:38In der Anzeige sind BK+ HK in einer Summe zusammengefasst.
Das macht es ja nicht einfacher, weder für sie noch für das JC.
Fakt ist das HK komplett übernommen werden müssen wenn die Angemessenheit stimmt.

Zur Not müsste man spätestens wenn die Person die BK Abrechnung bekommt und wenn daraus ersichtlich ist das die KdUH in der Gesamtangemessenheit liegt und das JC nicht mitspielen will das SG bemühen. Die Erfolgschancen dabei dürften gegeben sein.

MfG FN
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Heinz-Otto

Zitat von: Hexe am 09. Februar 2022, 20:28:38
Von den BK könnte das eventuell 10-20€ sein. In der Anzeige sind BK+ HK in einer Summe zusammengefasst.
LG Hexe

Am einfachsten ist es, man fragt den VM wie hoch bisher die Vorauszahlungen für HK waren.



Hexe

Ich euch allen erstmal.
Eventuell gibt es noch eine Wohnug in Aussicht. Da würde man knapp 4€über die jetzige Miete kommen. Allerdings zahlt die Person derzeit für einen Stellplatz 30€ selbst. Die würden bei der neuen Wohnung wegfallen.Dann müsste die Person nur die 4€ mehr tragen, oder ?

LG Hexe
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Fettnäpfchen

Zitat von: Hexe am 10. Februar 2022, 18:17:40Dann müsste die Person nur die 4€ mehr tragen, oder ?
Ja
und es gilt bezüglich dem vorher hier schon geschriebenen das selbe.

Zitat von: Hexe am 10. Februar 2022, 18:17:40Allerdings zahlt die Person derzeit für einen Stellplatz 30€ selbst. Die würden bei der neuen Wohnung wegfallen.
und bei der zuerst genannten Whg?
UND
auf die jetzige Whg. wie schaut es da aus ist dieser Stellplatz laut MV unzertrennlich mit der Whg. verbunden, was anscheinend nicht der Fall ist, denn ansonsten müsste das JC auch diesen Stellplatz übernehmen.
Wenn ja würde sich ja ein Ü-Antrag lohnen denn dann hat das JC Mist gebaut.

Liest sich ja als ob man da von einer Auswahl sprechen könnte wenn sich bei der Angemessenheit jedes mal um geringfügig zu hohe Kosten handelt.

MfG FN
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Heinz-Otto

Garagen und Stellplätze die vertraglich zwingend mit Whg. mitgemietet werden muss sind zwar als KdU zu übernehmen.
Nutzt aber nichts, wenn die KdU nicht angemessen ist. Dann zahlt man den Rest immer selbst.

Möglichkeit wäre eine Weitervermietung. Dazu muss die Erlaubnis des VM eingeholt werden.