Privatverkauf

Begonnen von Hearts4all, 11. Februar 2022, 18:43:52

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Hearts4all

Hallo,

meinem Weiterbewilligungsantrag habe ich Kontoauszüge der vergangenen drei Monate beigefügt. Auf einem ist eine Gutschrift von 24 € vermerkt.

Ich muss nun einen Nachweis für diese Gutschrift erbringen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt einen alten Modellbausatz 50 % unter Wert verkauft, den ich nie ausgepackt hatte. Der Verkauf dient u.a. auch dazu um die Kosten meiner neuen Brille zu minimieren.

Problem: Es steht nur der Name der Käuferin auf dem Kontoauszug, einen weiteren Nachweis wie verlangt habe ich nicht. Kenne die Person leider nicht, der Verkauf verlief über eine große Online-Plattform.

Danke für jegliche HIlfe.

Yavanna

Hast du einen Account auf der Plattform, sodass du einen Screenshot machen kannst? Sollte doch für abgeschlossene Transaktionen möglich sein.

Hary

Drucke die Transaktionsübersicht dieser Plattform aus, da steht alles drinnen. Wobei 24 Euro ja nun auch nicht Leistungsrelevant ist, zumal es sich in meinen Augen ohnehin nicht um einen Zugewinn handelt sondern eine simple Vermögensumwandlung darstellt. Aber da gehen Meinungen auseinander.

Hearts4all

Danke für eure Antworten. Leider kann ich keine abgeschlossenen Transaktionen bei iiiiehbej-Kleinanzeigen heurnterladen! Noch ne Idee?

Hary

Du gehst einfach in das Kundenportal und druckst die Übersicht der Seite deiner Auktion aus. Auf dem Kontoauszug wird ja bestimmt die Artikelnummer oder Betreff Ebay angegeben worden sein, so dass ein Sachbearbeiter das zusammen bringen kann.

Heinz-Otto

Auch keine alten Mail Bestätigungen mehr? Ich bekomme Bestätigungen wenn ich eine Anzeige erstellt habe + diesem Verkaufsschild.
Ich speichere mir diese Verkaufsschilder vorsorglich immer.

Zudem hat die SB echt einen mächtigen Knall, wegen 24 €  :wand:

Ich würde mich zusätzlich auf § 11a Abs. 5 berufen. Aber klar stellen, dass es sich um eine Vermögensumwandlung durch Verkauf handelte.
https://www.buzer.de/gesetz/2602/a170598.htm


Hearts4all

Ich habe tatsächlich kein Nachweis. Bei iiiiiehbej ist ein Ausdruck möglich, nicht jedoch bei der Tochter Kleinanzeigen.

Heinz-Otto

Zitat von: Hearts4all am 11. Februar 2022, 19:40:58
Ich habe tatsächlich kein Nachweis. Bei iiiiiehbej ist ein Ausdruck möglich, nicht jedoch bei der Tochter Kleinanzeigen.

Wenn man die Anzeige als Verkauft markiert, ist sie weg. Lässt man sie auf reserviert, bleibt sie in der Übersicht drin.
Wie das aber ist, wenn die Zeit insgesamt abgelaufen ist weiß ich nicht. Aber vor dem Ablauf der Anzeige wird man ja informiert.

Notfalls bestätigst du den Verkauf ggü. de, JC an Eides Statt.

Hearts4all

Okay, ich werde einfach schreiben, dass es sich um einen Privatverkauf handelte. Leider liegen mir keine weiterer Nachweise mehr vor, da dieser Vorgang bereits gelöscht wurde und erkläre eidesstattlich, dass es sich bei dem Verkauf um eine  Vermögensumwandlung handelte.

Würdet ihr das so schreiben oder doch den Paraghraphen von Heinz-Otto definitiv noch miteinfügen? Will nicht immer mit Gesetzen kommen, aber ihr habt bestimmt mehr Erfahrung in dem Bereich.

Quinky

Ich kann Heinz-Otto nur zustimmen.
Für mich hat die SB sogar einen Oberknall, DENN
Selbst WENN das ein Gewinn wäre, MÜSSTE der Versicherungsfreibetrag, der 30€ beträgt, gesetzlich abgezogen werden !!!, übrig bleibt 0€ Anrechnung.
Hier würde ich Kostenersatz (Porto) verlangen, wegen nicht zum begründetem Auskunftverlangen

ERnie

Heinz-Otto

§ kannst du weg lassen beim 1. Schreiben.

Eventuell hast du Zeugen, die wissen, dass du das verkauft, oder besessen hast?
Das kann man dann erwähnen, dass es Zeugen gibt. Namen muss man erst mal nicht nennen.
Nur wenn sie rumzicken.

EDIT:
Guter Hinweis @Quinki,  :ok:
habe ich gar nicht dran gedacht.

a_good_heart

Einfach mal in der Chronik vom Rechner nachschauen.
Da werden alle Internetseiten gespeichert, die man mal besucht hat...  :zwinker:

Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

CCR

Zitat von: Hearts4all am 11. Februar 2022, 18:43:52Ich muss nun einen Nachweis für diese Gutschrift erbringen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt einen alten Modellbausatz 50 % unter Wert verkauft, den ich nie ausgepackt hatte. Der Verkauf dient u.a. auch dazu um die Kosten meiner neuen Brille zu minimieren.
Die Kaufrechnung wirst du ja noch zu Hause haben, sonst wird daraus noch ein Gewinn beim JC.  :grins:

justine1992

Zitat von: Quinky am 11. Februar 2022, 20:31:39
Selbst WENN das ein Gewinn wäre, MÜSSTE der Versicherungsfreibetrag, der 30€ beträgt, gesetzlich abgezogen werden !!!, übrig bleibt 0€ Anrechnung.
Ein Versicherungsfreibetrag besteht für Erwerbseinkommen. Hier weiß SB ja noch gar nicht, woher dieser Geldeingang kommt. Genau das will sie jetzt ja prüfen. Dass sie es nicht weiß, liegt nicht an ihrem Oberknall.

Zitat von: Hearts4all am 11. Februar 2022, 19:40:58Ich habe tatsächlich kein Nachweis. Bei iiiiiehbej ist ein Ausdruck möglich, nicht jedoch bei der Tochter Kleinanzeigen.
Bei ebay-Kleinanzeigen sind die Nachrichten noch mindestens ein halbes Jahr rückwirkend noch abrufbar. Und die Mails so lange, bis Du sie auf dem Server löschst.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Heinz-Otto

Die 30 € Vers. gibt es für jegliches EK. Nur die Freibeträge nicht. Die gibt es nur für Erwerbseinkommen.
Z. B. auch vom Kindergeld wird das immer abgezogen.
Für Minderjährige nur, wenn sie eine Vers. haben. Klassisch wäre hier eine Mofa-Vers.
Auch sind Einnahmen bis 10 €

Alg II-V § 6 Pauschbeträge Nr. 1
Zitatvon dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
11 b
ZitatBeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;
Alg II-V
Zitat§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,