Notwendigkeit eines Umzuges wird trotz ärztlichen Attestes nicht anerkannt.

Begonnen von Finessar, 12. Februar 2022, 10:45:17

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Fettnäpfchen

Finessar

Mein Kommentar zu der Situation steht in meinem vorigen Beitrag.
Mein Kommentar zu dem:
Zitat von: Finessar am 14. Februar 2022, 12:31:31
Man beruft sich nun auf den zweiten Antrag, wo die Wohnung angemessen sei aber die Notwendigkeit eines Umzuges, durch mein ärztliches Attest nicht klar ersichtlich / formuliert sei.

Angeblich würde sich das ärztliche Attest lediglich auf meinen aktuellen Wohnraum / meine Wohnung beziehen ...

Und nicht auf die Baustelle neben meiner Wohnung und genau aus diesem Grund, würde keine Notwendigkeit eines Umzuges bestehen ...
ist das eigentlich ein Eigentor vom JC!
Denn wenn das Attest auf deine alte also die jetztige Whg. Bezug nimmt dann wäre damit die Notwendigkeit gegeben (wurde ja beim ersten Mal akzeptiert) aus der Whg. auszuziehen.

Kann man auch als Verarsche bezeichnen! oder wie ich es formuliert habe:
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Februar 2022, 18:08:42Zur Not den Chef dazu verlangen.
Kam das vom Vorgesetzten?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Finessar

Schönen guten Tag.

Ich habe wirklich sehr sehr großen Mist gebaut.  :help:
Ich habe leider bei meinem Widerspruch vergessen eine Unterschrift zu setzen.
Meiner Wahrnehmung nach wurden aber bei den Widerspruchsschreiben alle notwendigen Dokumente / Fakten / Umstände erläutert und nachgereicht.

Doch heute folgte das Schreiben des JC ...

Zitat:

Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Mit E-Mail vom 10.02.2022 wurde gegen den Bescheid vom 09.02.2022 wegen Ablehnung der Berücksichtigung von monatlichen Aufwendungen für die Wohnung auf der ... in ... Widerspruch erhoben.
Der Widerspruch ist unzulässig.
Nach § 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach $ 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen hat.
Eine einfache E-Mail ist keine elektronische Form im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB I, weil es sich nicht um ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur handelt.
Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt wird. Die Schriftform kann nur innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt werden (Leitherer, in: Meyer-Ladewig et al., SGG, $ 84, Rz. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2010, Az.: L 18 AL 76/10, juris Rz. 18).
Der Widerspruchsführer wurde mit Schreiben vom 14.02.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen ist und der per E-Mail übermittelte Widerspruch diesen Formerfordernissen nicht genügt, weil die technischen Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet sind.
Er wurde aufgefordert, bis spätestens 04.03.2022 den Widerspruch in der erforderlichen Form nachzuholen oder schriftlich die Urheberschaft zu bestätigen, da anderenfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen werden muss.
Hierauf ging zwar am 01.03.2022 ein auf den 27.02.2022 datiertes Schreiben ein, welches sich gegen das Schreiben vom 14.02.2022 richtet. Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zum Bescheid vom 09.02.2022 - also bis zum 14.03.2022 - erfolgte aber weder die Nachholung der Unterschrift, noch die schriftliche Bestätigung der Urheberschaft des Widerspruches.
Der Widerspruch ist daher unzulässig, weil er nicht dem Formerfordernis des $ 84 Abs. 1 SGG entspricht.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).


Dann folgte noch die Rechtsbehelfsbelehrung in der artikuliert wird dass ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Klage erheben könnte.
Ich habe große Bedenken jetzt den Klageweg einzuschlagen, da ich ja tatsächlich die Unterschrift bei meinen Widerspruch vergessen habe.
Ich möchte auch den Sozialgerichten keine unnötige Arbeit / Kosten machen.

Ist es mir möglich noch einmal erneut einen Antrag auf Berücksichtigung der monatlichen Aufwendungen für eine Wohnung / ein Umzug beim JC zu beantragen ?!

Mit freundlichen Grüßen

Fettnäpfchen

Finessar

Wenn dann holst du die Sachen nach die das JC verlangt hat und hoffst das es klappt. Das Ganze unter "Nachholung der Mitwirkung " nach §67 SGB 1

Zitat von: Finessar am 18. März 2022, 18:47:15Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zum Bescheid vom 09.02.2022 - also bis zum 14.03.2022 - erfolgte aber weder die Nachholung der Unterschrift, noch die schriftliche Bestätigung der Urheberschaft des Widerspruches.
Wie kann man bloß so etwas wichtiges nicht machen besonders wenn man etwas will? Und das bei sooo einem JC. Ist `ne rhetorische Frage!

Viel Erfolg
FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ratlos


Flip

Gibt es die konkrete Wohnung überhaupt noch? Ewig hält ein Vermieter die doch nicht frei.

Finessar

Vielen Dank für eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. März 2022, 16:54:20
Finessar

Wenn dann holst du die Sachen nach die das JC verlangt hat und hoffst das es klappt. Das Ganze unter "Nachholung der Mitwirkung " nach §67 SGB 1

Zitat von: Finessar am 18. März 2022, 18:47:15Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zum Bescheid vom 09.02.2022 - also bis zum 14.03.2022 - erfolgte aber weder die Nachholung der Unterschrift, noch die schriftliche Bestätigung der Urheberschaft des Widerspruches.
Wie kann man bloß so etwas wichtiges nicht machen besonders wenn man etwas will? Und das bei sooo einem JC. Ist `ne rhetorische Frage!

Viel Erfolg
FN

Ich möchte trotzdem ihre rhetorische Frage beantworten ...

Ich war in dem Moment mit der Situation leider gesundheitlich komplett überfordert und habe mich nur auf das Erstellen / Fertigstellen des Widerspruches konzentriert und dann habe ich am Ende komplett vergessen dieses Dokumente noch zu unterschreiben.

Mehr als dumm definitiv.

Erlauben sie mir bitte noch kurz folgende Frage ...

Wäre es mir noch einmal möglich den Antrag erneut zu stellen ?!

Zitat von: Ratlos am 20. März 2022, 11:30:41
Kann man da nicht mit einen Überprüfungsanrag was machen?

Prinzipiell ein guter Gedanke ... Wie könnte man diesen stellen ?!

Zitat von: Flip am 20. März 2022, 12:00:35
Gibt es die konkrete Wohnung überhaupt noch? Ewig hält ein Vermieter die doch nicht frei.

Ja die Wohnung ist für mich reserviert.

Ratlos

Ein Überprüfungsantrag ist einfach. Deine Gründe plausibel darlegen. Den Antrag dürfen sie nicht ablehnen. Und kommt ein negativer Bescheid kannst du dagegen vor dem SG klagen.
https://hartz4widerspruch.de/antraege/ueberpruefungsantrag/
https://www.hartziv.org/ueberpruefungsantrag-nach-%C2%A7-44-sgb-x.html

Vorsicht das sagt die BA dazu:
Sofern im Überprüfungsantrag keine Begründung genannt wird, kann sich das Jobcenter ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen. Mindestvoraussetzung für eine Überprüfung in der Sache ist, dass der Verwaltungsakt und die für die Unrichtigkeit der bestandskräftigen Entscheidung sprechenden Umstände bezeichnet werden.

Finessar

Zitat von: Ratlos am 20. März 2022, 18:52:42
Ein Überprüfungsantrag ist einfach. Deine Gründe plausibel darlegen. Den Antrag dürfen sie nicht ablehnen. Und kommt ein negativer Bescheid kannst du dagegen vor dem SG klagen.
https://hartz4widerspruch.de/antraege/ueberpruefungsantrag/
https://www.hartziv.org/ueberpruefungsantrag-nach-%C2%A7-44-sgb-x.html

Vorsicht das sagt die BA dazu:
Sofern im Überprüfungsantrag keine Begründung genannt wird, kann sich das Jobcenter ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen. Mindestvoraussetzung für eine Überprüfung in der Sache ist, dass der Verwaltungsakt und die für die Unrichtigkeit der bestandskräftigen Entscheidung sprechenden Umstände bezeichnet werden.

Vielen Dank für die Antwort.

Sollte ich in meinen Falle jetzt klar und deutlich transparent mitteilen, das ich die Unterschrift vergessen habe und um eine erneute Überprüfung meines Antrages / Widerspruches erbitte ?!

Ich bin zum aktuellen Zeitpunkt wirklich sehr verängstigt und habe große Angst wieder einen Fehler zu machen.

Deshalb wäre ich wirklich für jeden konstruktiven Vorschlag dankbar.

Einen guten Start in die neue Woche.

Mit freundlichen Grüßen

Ratlos

Dein Widerspruch ist ja abgelehnt worden. Eigentlich müsste dann dein Bescheid bestand haben also bindend sein, wenn 4 Wochen seit Erlass rum sind.
Und gegen den Bescheid kannst du dann mit einem Überprüfungsantrag vorgehen.
Nicht bitten und betteln, sondern begründen was du im Bescheid nicht akzeptieren kannst, also die Fehler vom JC auflisten.
Ablehnen dürfen sie die Annahme von deinem Überprüfungsantrag nicht.
Und gegen einen negativen Überprüfungsbescheid kannst du vor dem SG klagen.

Fettnäpfchen

Zitat von: Finessar am 20. März 2022, 18:04:04Ich war in dem Moment mit der Situation leider gesundheitlich komplett überfordert und habe mich nur auf das Erstellen / Fertigstellen des Widerspruches konzentriert und dann habe ich am Ende komplett vergessen dieses Dokumente noch zu unterschreiben.
Das ist das eine aber du wurdest sogar extra aufgefordert dies nachzuholen und auch das wurde nicht gemacht.

Daher finde ich einen Ü.- Antrag überflüssig.
Erstens würde ein halbes Jahr Zeit für das JC eingeräumt werden und
zweitens würde festgestellt werden das du nicht unterschrieben hast und der Nachholung dessen auch nicht nachgekommen bist.
Also wäre das Ergebnis das gleiche wie jetzt schon da das JC nichts falsch gemacht hat.

Deswegen:
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. März 2022, 16:54:20Wenn dann holst du die Sachen nach die das JC verlangt hat und hoffst das es klappt. Das Ganze unter "Nachholung der Mitwirkung " nach §67 SGB 1
ZitatSozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 67 Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Zitat von: Finessar am 20. März 2022, 18:04:04Erlauben sie mir bitte noch kurz folgende Frage ...

Wäre es mir noch einmal möglich den Antrag erneut zu stellen ?!
Hier sind wir eigt. per Du unterwegs da wir ja alle "gleich" sind...

und ob ein neuer Antrag möglich ist?
Das weiß ich nicht. Im Prinzip ja ein Antrag ist immer möglich bloß ob dieser dann entsprechend bearbeitet wird oder einfach nur mit Verweis auf die erste Ablehnung beschieden wird das weiß ich nicht.

MfG FN
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