Sanktionen vom Jobcenter trotz Sperre vom Arbeitsamt

Begonnen von hb2211, 12. Februar 2022, 15:50:00

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Hartz4Zeuge

Man hätte auch 2 oder 20 min nehmen können ... Oder als Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 oder 100 kmh ... Alles reine Willkür ...

Ottokar

Zitat von: Heinz-Otto am 13. Februar 2022, 00:33:34
Ich will doch nur verstehen, warum die Kündigungsschutzklage nicht abgewartet werden muss, bevor eine Sperrzeit verhängt werden darf. 
Weil dabei der IST-Zustand zählt und nicht der SOLL-Zustand.
Sollen JC und AfA etwas die Rechtsprechung des AG vorwegnehmen? Die müssen und dürfen nur von dem Zustand ausgehen, der tatsächlich IST.
Und solange ein Gericht nichts Anderes entschieden hat, besteht der IST-Zustand nunmal in der fristlosen Kündigung, für welche sowohl Sperrzeit als auch Sanktion vorgeschrieben sind.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Quinky

Der Ist-Zustand ist SCHWEBEND!
JC und AfA gehen davon aus, das JEDER STRAFTATEN unterstellen darf und der Unschuldige zuerst bestraft wird. Ich wiederhole:
In Deutschland untersteht die Gerichtsbarkeit dem "in dubio pro reo"- Grundsatz!. Erst ein Schuldiger darf bestraft werden.
Einem UNSCHULDIGEN Menschen das Existenzminimum zu verweigern (was zweifelsfrei durch die Sanktion erfolgt) ist ein Verbrechen, das ist vorsätzliche Körperverletzung mit bedingter Inkaufnahme der Todesfolge.

Ottokar:
Das ist keine Kritik an Dir, sondern die verbrecherische Festlegung der Regierung. Die hat VORSÄTZLICH solche Verbrechen ermöglicht.

Extrembeispiel:
In Deutschland gäbe es die Todesstrafe.
Eine Person wird beschuldigt, einen Mord begangen zu haben und wird gehängt! Nachher wird festgestellt, er war nicht der Mörder, er ist unschuldig.
DAHER besteht in Deutschland, erst der Schuldige darf bestraft werden, was beim ALGII jedoch verkehrt wird, der Unschuldige wird SOFORT bestraft!

Weiterhin zu unserem Fall:
Falls die Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich ist, kann die Bestrafung erfolgen, wie es laut Recht und Gesetz sein müßte!

Ernie

Ottokar

Zitat von: Quinky am 21. Februar 2022, 12:40:43Der Ist-Zustand ist SCHWEBEND!
Leider nicht. Im Sozialrecht gibt es keine gesetzliche Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils.
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CCR

Zitat von: Ottokar am 21. Februar 2022, 16:00:06
Zitat von: Quinky am 21. Februar 2022, 12:40:43Der Ist-Zustand ist SCHWEBEND!
Leider nicht. Im Sozialrecht gibt es keine gesetzliche Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils.
:offtopic:
Untersuchungshaft ist das gleiche erst Einsperren dann bei Freispruch Entschädigung.

justine1992

Du findest das schlecht? Sollen Mörder/Massenmörder/Terroristen Deiner Meinung nach erst nach einem Gerichtsurteil festgenommen werden? Überleg doch mal weiter, bevor Du Dich über so was aufregst...
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

CCR

Die Gesetze sind schon ausgeklügelt im Zweifel lieber eine Sperre.

Hartz4Zeuge

Wenn die Allgemeinheit für den vollen Kühlschrank und das Dach über dem Kopf sorgt, kann man schon den Blick für Gerechtigkeit verlieren.


Ginsu

Die Gesetzesgrundlage für deine Sanktion beim ALG II findest du in § 31 SGB II:

ZitatEine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1.    .....
2.    .....
3.    ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.    sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.


Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht


Ottokar

Zunächst wird von einem Gesetz gesprochen, dann von einem Referentenentwurf und schließlich von einer Verordnung.
Da bin ich ja mal gespannt, es gibt nämlich keine Verordnungsermächtigung zu § 31 ff SGB II.
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