Sanktionen vom Jobcenter trotz Sperre vom Arbeitsamt

Begonnen von hb2211, 12. Februar 2022, 15:50:00

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hb2211

Hallo, bin neu hier und auch ein absoluter Hartz4-Neuling.
Kurz meine Story. Mir wurde mit Datum 10.1.22 (unberechtigt) fristlos gekündigt. Kündigungsschutzklage läuft.
Also zwangsweise Hartz4 beantragt. Das wurde am 09.02. bewilligt.
Mit Schreiben gleichen Datums aber einer anderen Sachbearbeiterin wurde ich jetzt mit 30% Sanktionen bestraft. Ich versteh nicht ganz warum. Bin doch schon durch eine 3monatige Sperre beim Arbeitsamt bestraft wegen der fristlosen Kündigung. Wieso sanktioniert mich jetzt das Jobcenter aus dem gleichen Grund nochmal mit 30%. Ich versteh das nicht und vor allem verstehe ich nicht warum jeder Brief von einem anderen Sachbearbeiter:in verfasst wird.
Danke für eure Hilfe

Heinz-Otto

Eine Sanktion/Sperre darf m. E. erst erfolgen wenn geklärt ist, ob die Kü berechtigt war.
Das Ergebnis der Kündigunsschutzklage muss abgewartet werden.
Sperren auf Verdacht, ohne dass TATSACHEN feststehen halte ich für rechtswidrig.

Ich würde einen Widerspruch schreiben.
Sowohl ggü Sperrung durch BA (SGB III) und auch gg. JC SGB II.
Alternativ, sofort Eilantrag beim SG.

Yavanna

Die Sanktion erfolgt parallel zur Sperrzeit des ALG I. DAS ist korrekt.  Wenn über die Sperrzeit noch nicht endgültig entschieden wurde, erfolgt die ALG II Bewilligung deswegen vorläufig.
Wenn die Sperrzeit rechtmäßig erfolgt ist, kann auch noch ein Ersatzanspruch nach §34 SGB II auf dich zukommen

Ottokar

Zitat von: hb2211 am 12. Februar 2022, 15:50:00
Wieso sanktioniert mich jetzt das Jobcenter aus dem gleichen Grund nochmal mit 30%.
Weil das die SPD im SGB II seinerzeit so festgelegt hat.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hb2211

Och bin doch aber durch die Sperre beim Arbeitsamt schon sanktioniert. Und erst kam ein vorläufiger Bescheid vom Jobcenter und paar Tage später der endgültige Bescheid. Mit Brief gleichen Datums kam aber auch die 30% Sanktionierung von einer anderen Sachbearbeiterin

BigMama

Zitat von: hb2211 am 12. Februar 2022, 18:24:06Och bin doch aber durch die Sperre beim Arbeitsamt schon sanktioniert.
Ja, du hast 12 Wochen Sperrzeit bei der BA (Alg I) und 3 Monate 30 % Sanktion auf deinen Regelbedarf beim JC (Alg II). Das ist korrekt.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Heinz-Otto

Warum darf gesperrt und sanktioniert werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob die Kündigung korrekt war und der TE die Kündigung veranlasst hat? Verhaltensbedingte Kündigung.

Oder anders gefragt. Wenn er die Kündigungsschutzklage gewinnt, was dann?

CCR

ALG 1 ist Einkommen, bei einer Sperre rutscht man in die Obdachlosigkeit, wenn da kein Bürgergeld beantragt wird.
Zitat von: Heinz-Otto am 12. Februar 2022, 18:35:54Warum darf gesperrt und sanktioniert werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob die Kündigung korrekt war und der TE die Kündigung veranlasst hat? Verhaltensbedingte Kündigung.

Oder anders gefragt. Wenn er die Kündigungsschutzklage gewinnt, was dann?
Weil er sonst das ALG 1 nicht mehr zurückzahlen könnte, wenn er die Klage verliert. Wenn er gewinnt, zahlt er das ALG 2 zurück.

Heinz-Otto

Die Beweggründe sind mir klar. mich interessiert die Rechtslage.
Ist doch das alte Thema, Einstellung der Leistungen, obwohl noch keine TATSACHEN bekannt sind.
331 SGB III?
Zitat(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. 2Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

BigMama

Wenn die BA feststellt, dass eine Sperrzeit eintritt. Ist dieser VA die Grundlage für die Sanktion des JC. Rechtsgrundlage wurde ja bereits genannt.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Heinz-Otto

Zitat von: BigMama am 12. Februar 2022, 19:08:47
Wenn die BA feststellt, dass eine Sperrzeit eintritt. Ist dieser VA die Grundlage für die Sanktion des JC. Rechtsgrundlage wurde ja bereits genannt.

Wo wurde die Rechtsgrundlage genannt?
Du meinst mein Hinweis auf 331? Und wo sind die Tatsachen? Es ist nicht geklärt, ob der eLb die Kündigung zu verantworten hat.

BigMama

Zitat von: Heinz-Otto am 12. Februar 2022, 19:13:01Wo wurde die Rechtsgrundlage genannt?
Entschuldigung, hab mich geirrt, nur der § 34 SGB II wurde genannt.
Die Rechtsgrundlage findest du im § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
Rechtsgrundlage

Edit: Hab die Nr. in der Rechtsgrundlage korrigiert, hatte mich vertippt.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Heinz-Otto

Zitat von: BigMama am 12. Februar 2022, 19:16:22
Zitat von: Heinz-Otto am 12. Februar 2022, 19:13:01Wo wurde die Rechtsgrundlage genannt?
Entschuldigung, hab mich geirrt, nur der § 34 SGB II wurde genannt.
Die Rechtsgrundlage findest du im § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
Rechtsgrundlage

Und wo ist die Pflichtverletzung?
Es geht um die Sperre im SGB III, durch die er ja in SGB II geschoben wird.
Es ist noch nicht geklärt, ob die Kündigung gerechtfertigt war.
Es ist wie so oft eine Leistungseinstellung auf Verdacht.
Also rechtswidrig. Leider ist das kein VA und man hat quasi keine Rechtsmittel.  :teuflisch:


BigMama

Zitat von: Heinz-Otto am 12. Februar 2022, 19:26:29Also rechtswidrig. Leider ist das kein VA und man hat quasi keine Rechtsmittel.
Der Bescheid der BA ist ein VA und der Bescheid des JC ist ebenfalls ein VA.
Der TE kann gegen den Bescheid der BA und den Bescheid des JC Widerspruch einlegen und auf das laufende Verfahren verweisen.
Weitere Infos zur Sperrzeit finden sich hier:
Rechtsgrundlage für Sperrzeit
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Heinz-Otto

Ich meinte eine Leistungseinstellung nach 331 ist kein VA.