Mietvertrag für Zimmer bei Eigentum der Eltern nicht anerkannt

Begonnen von sebpas, 28. Februar 2022, 00:56:08

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sebpas

Hallo, ich (Ü25) bewohne ein Zimmer im Eigentum meiner Eltern. Ich habe seit über einem Jahr einen Mietvertrag und zahle monatlich einen ortsmäßig unterdurchschnittlichen Mietbetrag. Es wurden Anlagen HG mit Kreuz bei "zahlt keine Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft" mit Hinweis auf wirtschaftlich getrennte Lebensweise eingereicht.
Es gibt nur eine Küche, deshalb steht im Mietvertrag auch die Mitbenutzung der Küche. Ich habe einen Zimmerschlüssel. Ich bin als Ü25 in das Zimmer gezogen, davor habe ich nicht in diesem Haus gelebt.

Im Brief des JC mit der Überschrift "vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" steht:

"Kosten der Unterkunft und Heizung, hier Miete für das von Ihnen bewohnte (Kinder-)Zimmer im Haushalt Ihrer Familienangehörigen, können nicht berücksichtigt werden.
Es handelt sich bei dem von Ihnen bewohnten Zimmer um keine abgeschlossene Wohneinheit (z.B. Einliegerwohnung), die auch anderweitig vermietet werden würde bzw. könnte."


Ich habe in der Suche ähnliche Probleme und verschiedene Meinungen gefunden. Es wird zum Teil geschrieben, dass das JC falsch liegt, da es rechtlich eig. nur darum geht, ob ein Mietvertrag besteht und Miete bezahlt wird. Andere schreiben, dass es sich trotzdem nicht lohnt, gegen diese Entscheidung des JC anzukämpfen.

Hat ein Widerspruch hier Erfolgsaussichten? Danke



180

#1
Hallo,
natürlich Widerspruch einlegen - schriftlich und nachweisbar.
Es gibt offiziell die Wohnform "Wohngemeinschaft" / WG, bei der alle getrennt wirtschaften, sich aber (bis auf die Schlafzimmer) alle Räume trennen. Diese Wohnform ist sogar so bekannt, dass es dafür extra Vermittlungsportale im Internet gibt. 
Entweder der SB kennt diese Wohnform nicht, weil er hinterm Mond oder im Kuhstall wohnt, oder hat zwanghaft versucht einen Ablehnungsgrund zu konstruieren.....

Yavanna

Hast du nachweisbar schon vor dem ALG II Antrag regelmäßig die Miete bezahlt?

Sheherazade

Zitat von: sebpas am 28. Februar 2022, 00:56:08
Hallo, ich (Ü25) bewohne ein Zimmer im Eigentum meiner Eltern.

Eine Kostenbeteilungsvereinbarung wäre mit Sicherheit problemlos durchgegangen, bei Mietverträgen für die ehemaligen Kinderzimmer sperren sich die Jobcenter schon seit einiger Zeit auf die gleiche Weise wie bei dir.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

Zitat von: Yavanna am 28. Februar 2022, 08:01:53
Hast du nachweisbar schon vor dem ALG II Antrag regelmäßig die Miete bezahlt?

Erweiterung:
Mietvertrag einreichen UND vorhandene Nachweise der Mietzahlungen ebenfalls.

Fettnäpfchen

sebpas

Mal (etwas Stoff für den Widerspruch) reinreichen:
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat
- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
Zitat- Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 34/08 R:
Kein Anspruch auf fiktive Unterkunftskosten.
Für den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist es erforderlich, dass eine Pflicht zur Zahlung derselben besteht.
und MV hast du vorgelegt!
Zitat
- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.
Zitat
- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 14/08 R:
Monatliche Mietgebühren für Einbaugeräte, hier die einer Kücheneinrichtung, gehören zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu bezahlen.

MfG FN
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