Nebenkostenabrechnung / Höhe der Abschläge / Vermieterbescheinigung

Begonnen von Banane007, 16. Februar 2022, 10:01:39

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Heinz-Otto

So lange die NK insgesamt angemessen sind, sind auch Nachzahlungen zu übernehmen.

Von da her könnte man dem JC schreiben. Entweder es übernimmt die angepassten Vorauszahlungen, oder es bezahlt nach der Abrechnung die Nachzahlungen.
Die Anpassung der Vorauszahlungen ist auch im Interesse des Mieters, da die Nachzahlungen dann geringer ausfallen.
Muss man einen Teil der Vorauszahlungen aus dem RS übernehmen, mindert dies das verfügbare monatl. Existenzminimum, obwohl es zur KdU gehört und übernommen werden muss. Sofern es sich nicht um unangemessene KdU handelt, ist dies unzulässige Vorenthaltung von zustehenden Leistungen.

Zum Thema BGB gilt nicht für das SGB II, soll sich das JC mal einige BSG Urteile durchlesen. Dort wird häufig auf das BGB Bezug genommen.
Insbesondere im Bereich Mietrecht. Außerdem werden im Falle von z.B. Mietminderungen auch seitens JC die eLb auf den Zivilrechtsweg - und somit das BGB - verwiesen, um ihre Rechte geltend zu machen.
Da auf die Anpassung der Vorauszahlungen Rechtsanspruch besteht, hat man durch die Anpassung seine zivilrechtlichen Ansprüche durchgesetzt, was regelmäßig auch im Pflichtbereich der eLb steht.