Muss ich ein Belehrung zum Antrag unterschreiben?

Begonnen von Eisloch, 13. März 2022, 13:25:25

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Eisloch

Hi Freunde,
ich soll nun wiedermal eine Belehrung unterschreiben, aber bin mir nicht sicher, ob diese Rechtens ist.
Beim Erstantrag hatten Sie es schonmal versucht, dass ich diese Belehrung unterschreibe, nur damals war es nicht ganz so krass.

Ich konnte es damals begründen, diese Belehrung nicht zu unterschreiben, weil man mich drauf hinwies, dass diese Belehrung nicht Rechtens ist und es ein Warendorfer Irrsinn ist.
Es sind für mich halt ein paar Punkte drin, die ich aus der EGV streichen lies (zb alles womit man mich sanktionieren kann), eine aktive EGV habe ich aber derzeit nicht mehr.

Meine Frage ist, ob sich seit dem was geändert hat, ob ich diesen Wisch unterschreiben muss? Also ganz ehrlich, der Punkt mit den Kontoabrufverfahren macht mir extreme Bauchschmerzen.
Aber lest selber ;)
Gibt es ein Urteil oder ein Standard Wording mit welchen ich antworten kann?

Vielen Dank schonmal


Grund für Beitragsänderung durch Ottokar: Anhänge entfernt da nicht (ausreichend) anonymisiert.

Fettnäpfchen

Eisloch

Zitat von: Eisloch am 13. März 2022, 13:25:25ich soll nun wiedermal eine Belehrung unterschreiben, aber bin mir nicht sicher, ob diese Rechtens ist.
Zumindest ist es für dich nicht schädlich, alles was da steht ist eh gesetzlich geregelt.
Am Schluss steht das du das Merkblatt SGB 2 erhalten hast. Das steht sicherlich auch in deinem Antrag zur Leistungsbewilligung.
Von daher wäre es überflüssig dieses Papier zu unterschreiben.

Zusätzlich:
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?
Zitat
Sämtliche Zusatzvereinbarungen und/oder Pseudoerklärungen (vermeintlich einseitige Willenserklärungen, die aber vom JobCenter vorgefertigt wurden), etc. unterliegen (wie z.B. auch die EinV) den §§ 53 bis 61 SGB X, d.h. es gibt weder eine rechtliche Pflicht, diese unterschreiben zu müssen, noch kann eine Nichtunterschrift zu einer Sanktion oder gar zur Leistungseinstellung bzw. -verweigerung führen.
Im Klartext: Generell gibt es keine Pflicht, etwas anderes als den ALG II-Antrag (und evtl. noch dessen offizielle Anlagen) zu unterschreiben, wobei der Antrag eine einseitige Willenserklärung darstellt.

MfG FN
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