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Ärztlicher Dienst erklärt für arbeitsunfähig - JC will zum Sozialamt abschieben

Begonnen von kedoriasum, 27. März 2022, 19:17:45

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kedoriasum

Der Ärztliche Dienst hat eine Person für erwerbsunfähig erklärt, für länger als 6 Monate. Aber nicht für immer.

Jobcenter will nun dass das Sozialamt bezahlt und erklärt sich für nicht zuständig.

Muss das Jobcenter weiter zahlen bis das Sozialamt den Antrag bearbeitet hat?

Und wie sieht es aktuell beim Sozialamt aus? In den Nachrichten lese ich von Überlastung wegen der Geflüchteten aus der Ukraine. Ist dort die selbe Abteilung für alle zuständig? Kann das Sozialamt schnell entscheiden? Und vor allem nochmal, zahlt das Jobcenter weiter oder können die sagen, Pech. Geh zum Sozialamt. Wir sind nicht mehr zuständig?!?

Fettnäpfchen

kedoriasum

Dann musst du erstmal einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Solange das Sozialamt nicht bezahl muss das JC weiterleisten. Das nennt sich Nahtlosigkeitsprinzip.
und kann später mit dem Sozialamt verrechnen.

Zu den anderen Fragen kann ich nix sagen die Glaskugel ist kaputt :zwinker:

MfG FN
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Hary

Das Problem ist ja das die Jobcenter nur für diejenigen zuständig sind die auch Erwerbsfähig sind, durch dein Gutachten wurde diese Frage aber verneint. In deinem Fall wäre das Jobcenter aber wohl weiterhin zuständig, da es sich absehbar ja nur um eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit handelt mit der Prognose dass es sich nach diesen 6 Monaten auch wieder ändern kann.

Natürlich kannst du auch bei dem Sozialamt einen Antrag stellen, die werden aber ihren eigenen Gutachter noch einmal beauftragen und dieser wird vielleicht zu der Einschätzung kommen dass du zukünftig zumindest noch teilweise Erwerbsfähig sein wirst.

BTW
Mit dem Gutachten könntest du z.B auch Maßnahmen zur Rehabilitation und Integration auf den Arbeitsmarkt nutzen wo der Arbeitgeber großzügige Zuschüsse bekommt wenn er dich beschäftigt. So bin ich damals auch in Arbeit gekommen. Leider erklärt das nicht jeder Sachbearbeiter. Da gibt es mehrere Möglichkeiten.

Zitat von: Hary am 28. März 2022, 16:00:00In deinem Fall wäre das Jobcenter aber wohl weiterhin zuständig,
Das ist nicht korrekt, sofern die Erwerbsunfähigkeit länger als 6 Monate andauert bzw. Prognostiziert wird, ist das JC raus.

In diesem Fall ist ein Antrag beim zuständigen Grundsicherungsträger zu stellen, derweil werden die Leistungen nach dem SGB II weitegezahlt, bis die Leistungen nach dem SGB XII bewilligt sind. Die Verrechnung der einzelnen Leistungen ab Antragstellung machen die beiden Träger mittels Erstattungsanspruch unter sich aus.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

EinMensch22

Bisher ist mein Kenntnisstand, dass solange die Rentenversicherung nicht die Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat Hartz4 weitergezahlt werden muss, arbeitsunfähig bedeutet eben gerade nicht Erwerbsunfähigkeit insofern leuchtet es nicht ein, warum dann das Sozialamt zuständig sei.
Möglich wäre meiner Meinung nach, dass das Jobcenter zum Rentenantrag auffordert oder eben dass Reha Leistungen oder Ähnliches zu beantragen sind. eventuell dürfen auch das Suchen von bestimmten Therapien/Behandlungsmöglichkeiten gefordert werden ?
Leider fehlt mir die konkrete Rechtsgrundlage, gehe jedoch bisher davon aus, dass das JC grundsätzlich bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch die Rentenversicherung weiterzahlen muss, wäre für mich ebenfalls interessant, wenn sich hier damit jemand genauer auskennt.

Zitat von: EinMensch22 am 29. März 2022, 10:28:16arbeitsunfähig bedeutet eben gerade nicht Erwerbsunfähigkeit insofern leuchtet es nicht ein, warum dann das Sozialamt zuständig sei.
Weil der TE nicht von Arbeitsunfähigkeit, sondern von Erwerbsunfähigkeit schreibt.
Zitat von: kedoriasum am 27. März 2022, 19:17:45für erwerbsunfähig erklärt, für länger als 6 Monate.

Zitat von: EinMensch22 am 29. März 2022, 10:28:16dass das JC grundsätzlich bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch die Rentenversicherung weiterzahlen muss, wäre für mich ebenfalls interessant, wenn sich hier damit jemand genauer auskennt.
Habe ich doch unten geschrieben:
Zitat von: Nö am 29. März 2022, 07:21:16In diesem Fall ist ein Antrag beim zuständigen Grundsicherungsträger zu stellen, derweil werden die Leistungen nach dem SGB II weitegezahlt, bis die Leistungen nach dem SGB XII bewilligt sind. Die Verrechnung der einzelnen Leistungen ab Antragstellung machen die beiden Träger mittels Erstattungsanspruch unter sich aus.


"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

EinMensch22

Habe ich doch unten geschrieben:
Zitat von: Nö am 29. März 2022, 07:21:16In diesem Fall ist ein Antrag beim zuständigen Grundsicherungsträger zu stellen, derweil werden die Leistungen nach dem SGB II weitegezahlt, bis die Leistungen nach dem SGB XII bewilligt sind. Die Verrechnung der einzelnen Leistungen ab Antragstellung machen die beiden Träger mittels Erstattungsanspruch unter sich aus.
[/quote]
Was der ärztliche Dienst feststellt ist nur eine Seite der Medaille, selbst bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit ist man nicht zwangsläufig erwerbsunfähig
Mit Leistungen nach dem SGBXII meinst Du den Rentenantrag?, sorry, bisher kenne ich das Sozialgesetzbuch noch nicht so genau.
Ich hatte Deinen Beitrag so verstanden, dass man Sozialhilfe beantragen muss... ?
Es ist jedoch nur ein Gutachten von vielen und meiner Meinung nach kann der ärztliche Dienst des Jobcenters alles mögliche angeblich feststellen, mehr als 6 Monate arbeitsunfähig lt. Prognose ärztlicher Dienst Jobcenter wäre nicht einmal zwangsläufig Erwerbsunfähig sondern nur einer von letztlich vielen möglichen Begutachtungen die weitere Maßnahmen begründen.Letztlich kann doch nur die Rentenversicherung eindeutig die Erwerbsunfähigkeit erklären und nicht der ärztliche Dienst des Jobcenters. Ist mir zwar bekannt, dass eine Prognose von länger als 6 Monaten als "erwerbsunfähig" gewertet werden könnte, es auch so bewertet wird, jedoch nur, wenn das die Rentenversicherung eindeutig feststellt, oder ?

Jedoch frage ich mich dann, ob es schon einmal passiert ist, dass jemand für z.B. für 8 Monate Rente bekommen hat oder heißt das dann man bekommt für 8 Monate Sozialhilfe und dann wieder ALGII ? Und wer würde überhaupt die Erwerbsunfähigkeit feststellen, wenn man gar keinen Rentenantrag stellt ?
Was passiert, wenn dann jemand weder Rentenantrag noch Sozialhilfe beantragt ? Gibt es dann irgendwann eine Rückforderung vom JC weil man ja angeblich erwerbsunfähig ist....
Auch seltsam...
Ich sehe da schon ein Problem, dass man Menschen von Amt zu Amt jagt und am Ende vieles einfach nicht klar geregelt ist oder zumindest so scheint und das trägt man dann auf dem Rücken der Menschen aus, die auf Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen sind.

EinMensch22

Noch einmal nachdenken... ;-)
In dem Fall, der vermutlich theoretisch ist, gehe ich davon aus, dass hier keine Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, weil das ärztliche Gutachten schon festlegt, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich nicht dauerhaft ist.
Demzufolge dürfte das Sozialamt auch nicht zuständig sein, was aber nicht ausschließt, dass ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden muss, wenn das JC dazu auffordert. ;-)
Bei Annahme einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ist seitens des JC eine Aufforderung einen Rentenantrag zu stellen angezeigt, sofern jedoch bereits feststeht, dass z.B. versicherungsrechtliche Zeiten einer Erwerbsminderungsrente entgegen stehen bleibt es bei dem Sozialhilfeantrag, möglich wäre auch beide Anträge zu "fordern", da ja selbst bei Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufstockende Sozialhilfe zumindest theoretisch in Betracht kommt.
JC zahlt, wie schon durch einen anderen User mitgeteilt, bis zur Übernahme der Leistung/weitere Klärung durch das Sozialamt bzw. Rentenversicherer weiter. Die Erstattungsansprüche regeln die dann untereinander.
Die sofortige Einstellung der Zahlung seitens JC wäre demzufolge in jedem Fall rechtswidrig, meiner laienhaften Meinung nach.

Fettnäpfchen

EinMensch22

Zitat von: EinMensch22 am 29. März 2022, 14:22:01Die sofortige Einstellung der Zahlung seitens JC wäre demzufolge in jedem Fall rechtswidrig, meiner laienhaften Meinung nach.
So ist es aber so manche JC/SB interessiert das herzlich wenig.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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