Gedanken und Fragen zum Sanktionsmoratorium

Begonnen von Hartzfrei, 05. April 2022, 03:20:39

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Hartzfrei

Hallo miteinander,

ich würde hier gerne mal eine Art "Brainstorming" zum bevorstehenden Sanktionsmoratorium machen, denn das Thema wird meiner Meinung nach die kommenden Monate auch für einige ALG2-Empfänger wichtig werden. Warum ich das so sehe, dazu komme ich später.

Zunächst mal das, was ich dazu gefunden habe.

Das Bundeskabinett hat am 16.03.22 das Sanktionsmoratorium beschlossen und den Regierungsentwurf verabschiedet. Der Regierungsentwurf ist hier zu finden:

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-regelung-eines-sanktionsmoratoriums.html

Der Bundestag muss dem Vorhaben noch zustimmen und dabei könnte das Gesetz noch verändert werden, da die weiterhin möglichen Sanktionen für Meldeversäuminsse kritisiert werden. Der Gesetzesentwurf soll als "besonders eilbedürftig" behandelt werden und das Moratorium soll bis zum 01. Juli in Kraft treten.

Quelle: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-03/hartz-iv-arbeitslosengeld-sanktionen-aussetzung-buergergeld

Vorgesehen ist ein neuer § 84 im SGB II mit folgendem Wortlaut:

§ 31a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht anzuwenden.

Im Regierungsentwurf steht unter "B. Besonderer Teil" folgendes:

Durch die Aussetzung der Sanktionsvorschrift nach § 31a SGB II können im Zeitraum des Moratoriums keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II festgestellt werden. Minderungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens festgestellt werden, sind ab dem Inkrafttreten aufzuheben.

Auch wenn mir das im Prinzip klar ist, habe ich dazu noch folgende Fragen:

1. Das Gesetz kann noch verändert werden, aber kann das Gesetz nach der bereits erfolgten Verabschiedung des Regierungsentwurfs am 16.03.22 noch komplett gestoppt werden, also dass es gar nicht kommt? Es steht ja noch die Verkündung aus.

2. Sind ab Inkrafttreten des Gesetzes (also voraussichtlich ab 01.07.22) bis zum 31.12.22 wirklich keine Sanktionen (mit Ausnahme der Sanktionen für Meldeversäuminsse lt. § 32 SGB II) mehr möglich?

3. Laut dem Regierungsentwurf können im Zeitraum des Moratoriums keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II festgestellt werden. Das bedeutet doch dann, dass auch keine Sanktionen "nachgeholt" werden können. Also z.B. Pflichtverletzung im Zeitraum des Moratoriums und nach Ende des Moratoriums dann die entsprechenden Sanktionen wäre dann nicht möglich. Ist das so korrekt?

4. Minderungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens festgestellt werden, sind ab dem Inkrafttreten aufzuheben. Hierzu gleich mehrere Fragen:

4a. Ab wann genau gilt eine Minderung als festgestellt? Mit Erlass des Sanktionsbescheids oder erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 4 Wochen?

4b. Was bewirkt in diesem Zusammenhang ein Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid? Der hat ja keine aufschiebende Wirkung.

4c. Kann man den Zeitpunkt, zu dem die Minderung als festgestellt gilt, hinauszögern - z.B. indem man das Sozialgericht bemüht?

Nun komme ich zu dem, was ich am Anfang geschrieben habe. Gerade die Fragen unter 4. interessieren mich und evtl. auch bald andere, denn ich habe das Gefühl, dass die JC jetzt nochmal kräftig nach Sanktionsgründen suchen, bevor es nicht mehr (zumindest befristet) möglich ist. Zumindest ist das in meinem JC der Fall. Dazu am besten mal ein Beispiel für den Fall, dass das Sanktionsmoratorium am 01.07.22 in Kraft tritt:

Das JC will eine Pflichtverletzung aus § 31 SGB II sanktionieren, und schickt dazu zunächst am 15.05.22 das Anhörungsschreiben, welches mit einer Frist bis zum 31.05.22 beantwortet werden soll. Die Antwort schickt man z.B. per FAX am 31.05.22 an das JC. Das JC erlässt gleich am 01.06.22 den Sanktionsbescheid.

Laut § 31b SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt. Hier dürfte der Fall klar sein, da der Auszahlungsanspruch erst ab Juli gemindert werden würde, was aber laut dem Moratorium nicht möglich ist. Ist das so korrekt?

Was aber, wenn das JC schon vorher (also vor mitte Mai) sanktionieren will? Entscheidend wäre dann, das Wirksamwerden des Verwaltungsakts bzw. die Feststellung der Pflichtverletzung / Minderung hinauszuzögern. Deshalb wäre besonders die Antwort auf die Frage 4c. für mich und vermutlich auch für andere interessant.

Anmerkung: Ich gehe davon aus, dass hier auch einige Sanktionen grundsätzlich für richtig halten und solche Fragen nach "Tricksereien" nicht so gerne sehen. Deshalb möchte ich nochmal klarstellen, dass ich nur nach legalen bzw. angebrachten (wenn also ein tatsächlicher / nachvollziehbarer Grund für die Anfechtung des Sanktionsbescheids vorliegt) Möglichkeiten frage, die das Wirksamwerden des Verwaltungsakts bzw. die Feststellung der Pflichtverletzung / Minderung möglichst lange hinauszuzögern.

VG

Ottokar

#1
Du diskutierst hier über ungelegte Eier.
Das Gesetz wurde bislang weder im Bundestag beraten, noch beschlossen, und erst nachdem es beschlossen wurde, kann es im BGBl. verkündet werden.
Derzeit existieren dazu zwei Gesetzentwürfe, der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, sowie der Gesetzentwurf der Bundesregierung. Beide sind inhaltlich verschieden. Andere Fraktionen des Bundestages können eigene Gesetzentwürfe einbringen.
Sobald diese Gesetzentwürfe in die parlamentarische Beratung gehen, kann vieles geschehen. Die Entwürfe können umfangreich durch Anträge anderer Fraktionen geändert werden, monatelang in Beratungsausschüssen verschwinden, oder ganz ad acta gelegt werden.
Mit anderen Worten: bislang wurde nichts entschieden und es ist noch alles möglich.


1. Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dieser beinhaltet eine Aussetzung der §§ 31a, 31b und 32, d.h. Sanktionen nach § 31 können weiterhin festgestellt aber nicht vollzogen werden.
Sanktionen nach § 32 (Meldeversäumnisse) können weder festgestellt noch vollzogen werden.

2. Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Dieser beinhaltet eine Aussetzung des § 31a, d.h. Sanktionen nach § 31 können weiterhin festgestellt aber nicht vollzogen werden.
Sanktionen nach § 32 (Meldeversäumnisse) können weiterhin festgestellt und vollzogen werden.

Bei beiden Gesetzentwürfen ist es rechtlich möglich, nach Ablauf der Aussetzungsfrist für Pflichtverletzungen die noch keine 6 Monate her sind die Minderung nach § 31b festzustellen, sodass diese Sanktionen nachgeholt werden könnten. Dazu wäre aber eine entsprechende (Übergangs)Regelung in der geplanten Neufassung des SGB II erforderlich, die ab 01.01.2023 in Kraft treten soll.
Um die Frage dazu vorab zu beantworten: es gibt zur geplanten Neufassung des SGB II (sog. Bürgergeld) derzeit keinen Gesetzentwurf.
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Hartzfrei

ZitatDu diskutierst hier über ungelegte Eier.

Ok, dann ist es wohl noch zu früh, über das Moratorium zu diskutieren.

Trotzdem würden mich die Antworten auf die Fragen 4a - 4c intertessieren. Die sind ja eher allgemein und haben nichts mit dem Sanktionsmoratorium zu tun, sondern mit Sanktionsbescheiden und Begriffsdefinitionen.

Ottokar

Zitat von: Hartzfrei am 05. April 2022, 03:20:394a. Ab wann genau gilt eine Minderung als festgestellt? Mit Erlass des Sanktionsbescheids oder erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 4 Wochen?

4b. Was bewirkt in diesem Zusammenhang ein Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid? Der hat ja keine aufschiebende Wirkung.

4c. Kann man den Zeitpunkt, zu dem die Minderung als festgestellt gilt, hinauszögern - z.B. indem man das Sozialgericht bemüht?
zu 4a
Da es sich hierbei um einen VA handelt, gilt die Minderung ab dem Zeitpunkt als festgestellt, nach dem er lt. § 39 SGB II wirksam geworden ist, was wiederum vom Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 37 SGB II abhängt. Also am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, oder mit tatsächlichem späteren Zugang.
Einfach ausgedrückt: an dem Tag, an dem man den VA bekommt.

zu 4b
Nur um das zunächst klarzustellen: als Sanktionsbescheid wird ein kombinierter Bescheid bezeichnet, in welchem i.d.R. sowohl die Pflichtverletzung nach § 31 als auch die Minderung nach § 31b festgestellt werden, es handelt sich aber um zwei getrennte Verwaltungsakte (vgl. § 31b Abs. 1 SGB II).
Ein Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid bewirkt den Beginn des Widerspruchsverfahrens, d.h. das JC muss den Sanktionsbescheid überprüfen.
Wird dem Widerspruch stattgegeben, werden i.d.R. beide Feststellungen aufgehoben, da die Minderung dann unzulässig war.
Denkbar ist aber auch der Fall, dass nur die Feststellung der Minderung aufgehoben wird, weil diese wegen Fristablauf unzulässig war (vgl. § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II). Dann würde die Feststellung der Pflichtverletzung bestehen bleiben, was jedoch nach derzeitiger Rechtslage keinerlei Auswirkungen mehr hätte, auch nicht auf folgende Feststellungen.

zu 4c
Man könnte den Minderungsbescheid beim SG mittels Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anfechten. Das macht aber nur Sinn, wenn die Minderung wegen Fristablauf unzulässig war (vgl. § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II).
Üblicherweise würde man jedoch den Sanktionsbescheid mittels Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anfechten, d.h. (auch) die Feststellung der Pflichtverletzung. Dem muss jedoch zwingend ein Widerspruch zugrunde liegen.
Wird dem stattgegeben, darf der Sanktionsbescheid für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht vollzogen werden, d.h. die Minderung darf solange nicht erfolgen.
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111929

Ich habe bei meinen Sanktionen mit einem Antrag auf 'einstweilige Anordnung' beim SG in Kombination mit gleichzeitigen Widerspruch des VA reagiert. In der Regel werden Sanktionen hier in Frankfurt vom JC sofort umgesetzt-also weniger Geld sofort.

Bei dem neuen Gesetzentwurf werden nicht die sogenannten'Mitwirkungspflichten' einbezogen. Hier gibt es für die sanktionswütigen JC ein weites Feld Leistungen gleich ganz auszuschliessen. Das zeigt auch die aktuelle Praxis.

Hartzfrei

@Ottokar

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort - dann ist das schon mal klar.

Ich hätte zwar noch Fragen zum Gesetzesentwurf, aber die spar ich mir jetzt. Warten wir mal ab, bis das Ei gelegt ist...

@ 111929

Tja, über die Mitwirkungspflichten könnten die JC sich natürlich "austoben", aber noch steht nichts fest. Warten wir mal ab.

Ottokar

Es gibt noch keinen Gesetzentwurf zum Bürgergeld.
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Spritzenhalter

Angenommen eine nicht vollzogene Sanktion deren Ablauf von 6 Monaten noch nicht erreicht ist kann im Januar 2023 auf den Leistungsbeziehen zukommen?


Ottokar

Könnte passieren, sofern das neue Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft tritt und eine entsprechende (Übergangs)Regelung beinhaltet, oder das bisherige über den 01.01.2023 hinaus gültig bleibt (z.B. weil man das neue nicht rechtzeitig fertig bekommt).
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Spritzenhalter

Zitat von: Ottokar am 10. April 2022, 09:49:31
Könnte passieren, sofern das neue Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft tritt und eine entsprechende (Übergangs)Regelung beinhaltet, oder das bisherige über den 01.01.2023 hinaus gültig bleibt (z.B. weil man das neue nicht rechtzeitig fertig bekommt).

Aber dann bleibt die Kappung weiterhin bei 30% oder wird das auch neu geregelt?

Ottokar

Bleibt das bisherige Gesetz über den 01.01.2023 hinaus gültig, dann besteht auch die Grenze von max. 30% lt. BVerfG weiter.
Sofern das neue Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft tritt und eine entsprechende (Übergangs)Regelung beinhaltet, hängt es davon ab, was diese konkret regelt. Die Regierung hat zwar angekündigt, die Vorgaben des BVerfG umzusetzen, aber das diese nur allzugern kreativ umgangen werden, ist ja bereits hinsichtlich der Regelsatzermittlung bekannt.
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jumba

Hypothetische Frage;

Was ist wenn das Jobcenter aktuell mehr als 30% sanktioniert?
Habe auch ein bisschen in das Urteil reingelesen das 30% aktuell die Grenze sind.

Habe aber irgendwo im Internet gelesen das das Jobcenter teils trotzdem über das Urteil hinweg entscheidet mit Sanktionen über 30%.

Müsste ich dann vor Gericht gehen?

Spritzenhalter

Zitat von: Ottokar am 10. April 2022, 13:22:09
Bleibt das bisherige Gesetz über den 01.01.2023 hinaus gültig, dann besteht auch die Grenze von max. 30% lt. BVerfG weiter.
Sofern das neue Gesetz zum 01.01.2023 in Kraft tritt und eine entsprechende (Übergangs)Regelung beinhaltet, hängt es davon ab, was diese konkret regelt. Die Regierung hat zwar angekündigt, die Vorgaben des BVerfG umzusetzen, aber das diese nur allzugern kreativ umgangen werden, ist ja bereits hinsichtlich der Regelsatzermittlung bekannt.

Da kann man nur hoffen, das dieses großmäulig angekündigtes Sanktionsmoratorium nicht in einer Endlosschleife und Debatten endet und wir am Ende alle um das versprochene Jahr beschissen werden.

Zitat
Hypothetische Frage;

Was ist wenn das Jobcenter aktuell mehr als 30% sanktioniert?
Habe auch ein bisschen in das Urteil reingelesen das 30% aktuell die Grenze sind.

Habe aber irgendwo im Internet gelesen das das Jobcenter teils trotzdem über das Urteil hinweg entscheidet mit Sanktionen über 30%.

Müsste ich dann vor Gericht gehen?

Unzulässig und höchst kriminell. Es gibt aber durchaus einige Konstellationen wo 30% nicht das Ende sind. Hier z.B eine Sanktion in Höhe von 30% und eine Kürzung der KDU usw.

jumba

Danke für die Antwort.

Schreibe doch gerne noch etwas ausführlicher zu diesen möglichen Konstellationen (ich bin Theoretiker;)

Spritzenhalter

Zitat von: jumba am 10. April 2022, 14:07:34
Danke für die Antwort.

Schreibe doch gerne noch etwas ausführlicher zu diesen möglichen Konstellationen (ich bin Theoretiker;)

Habe ich schon. Eine Kombination aus einer Sanktion und einer weiteren Kürzung, hier das Beispiel der KDU genannt, können dazu führen, dass dem Leistungsempfänger am Ende mehr Geld als NUR die 30% fehlt.