Vereinfachte Antragstellung - weitere Unterlagen?

Begonnen von Gummibärchen, 09. April 2022, 11:15:49

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Gummibärchen

Hallo!

ich hatte hier schon mal für einen Bekannten von mir gefragt.
Er hat den vereinfachten Antrag für Selbständige gestellt.
Nun hat er mich erneut angerufen und mich um Unterstützung gebeten:

Seit Wochen werden vom JC Fragen gestellt und nun wurden noch weitere Unterlagen angefordert.
Es kam Post mit folgenden Unterlagen zum Ausfüllen:

- Vermieterbescheinigung
- KDU

Mein Bekannter hatte den Mietvertrag seinem Antrag beigefügt.

- EK (er hat derzeit kein Einkommen - wurde so auch bereits im Antrag angegeben)
- EKS (füllt man das nicht erst nach 6 Monaten aus, wenn der Bewilligungszeitraum zu Ende ist?)
- UH1 Unterhalt (wurde schon mal in aller Ausführlichkeit abgefragt, da die Ex-Frau meines bekannten für das gemeinsame Kind Unterhaltsvorschuss erhält)

Zusätzlich wurden vor einigen Tagen diverse Dinge per Mail abgefragt, welche er umgehend beantwortete.

Nun soll mein Bekannter auch noch persönlich zu einer Identitätsprüfung beim Amt erscheinen und
hat auch noch davor einen Termin zwecks Besprechung der Arbeitssituation zu absolvieren.
(dem Antrag war ein PDF vom Ausweis beigefügt)

Ist das alles so "rechtens"?

Einiges davon fällt unter die Rubrik "doppelte Datenerhebung" meiner Meinung nach. Vermieterbescheinigung ist doch rechtswidrig?
Der Vermieter hat doch keinerlei Verpflichtungen dem JC gegenüber, oder sehe ich das falsch?

Allein den Termin zwecks Besprechung der Arbeitssituation finde ich sehr befremdlich, da mein Bekannter noch gar nicht Leistungsempfänger ist...
Er ist selbständig und hat einen plötzlichen Umsatzeinbruch, da sein Hauptauftraggeber aufgrund von corona-bedingten Schwierigkeiten den Betrieb schließen musste.

Dafür, dass es sich hier um eine vereinfachte ??? Antragstellung handeln soll, finde ich das "etwas" zu überholt...

Die Situation ist jetzt wirklich schwierig, mein Bekannter (nein, nicht mein Freund) musste sich jetzt Geld von freunden leihen, um die Miete und Krankenversicherung für diesen Monat zu bezahlen und das JC lässt sich einfach wochenlang Zeit... Sogar für Lebensmittel hat er kein Geld mehr, das kann doch nicht so bleiben? Es kann nicht sein, dass Freunde und Bekannte ihn auch noch mit Essen unterstützen? Was aktuell der Fall ist.

Was soll er nun machen? Ich bin da keine große Hilfe, ich kenne mich auch nicht so gut aus mit dem JC.

LG

Bärchi


Yavanna

Von wann ist der Mietvertrag und sind die Werte darin aktuell? Dafür wäre die Mietbescheinigung. Man kann die aktuellen Werte aber auch über die letzte NK Abrechnung und Mieterhöhungsschreiben nachweisen.

Anlage KDU: für Anträge, die vor 1.4. gestellt wurden,  nicht notwendig, da die Angaben im VA enthalten sind.

EKS, eigentlich auch bis 1.4. KAS muss zunächst für 6 Monate als Prognose ausgefüllt werden und nach Ablauf des BWZ nochmals abschließend.

ID Prüfung muss erfolgen und die Arbeitsvermittlung darf auch persönlich einladen. Auch schon vor Bewilligung,  da diese ja rückwirkend erfolgt.

Er könnte einen Vorschuss beantragen.

Fettnäpfchen

Gummibärchen

Ergänzend:
Zitat von: Gummibärchen am 09. April 2022, 11:15:49- EK (er hat derzeit kein Einkommen - wurde so auch bereits im Antrag angegeben)
vor dem VA wurde die EK verlangt und da hat ,man halt alles durchgestrichen und unterschrieben. Beim Vereinfachten kann ich nicht mehr nachschauen aber wenn da entsprechende Felder ausgefüllt wurden dann ist es eine doppelte Datenerhebung so wie die Forderung nach der Mietbescheinigung wenn der MV (mit aktuellen BK/NK  Abrechnungen) vorgelegt wurde.

Ergo erst wenn alles vorliegt und das JC die Bearbeitung so verzögert kann man auch beim SG eine Klage einreichen. Davor sollte man dem JC aber noch Bescheid geben und eine Frist von max. 10 Tagen mit Datumsangabe setzen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gummibärchen

Hallo!

Ich danke Euch für die hilfreichen Antworten.

Mir stellt sich noch die Frage nach dem Bogen "Unterhalt".
Das Kind lebt bei der Mutter und erhält Unterhaltsvorschuss.

Unterhalt wurde bereits im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss bereits ausgiebig geprüft seinerzeit (finde ich sowieso merkwürdig, da mein Bekannter zu dem damaligen Zeitpunkt weder ALG Empfänger, noch Antragsteller o.ä. war...). Darüber dürften dem JC die entsprechenden Unterlagen logischerweise vorliegen.

LG

Bärchi

Flip

Zitat von: Gummibärchen am 09. April 2022, 17:45:00Darüber dürften dem JC die entsprechenden Unterlagen logischerweise vorliegen.

Nein, woher? Unterhaltsvorschuss zahlt das Jugendamt. Natürlich hat das Jobcenter einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, wenn es dem Kind Leistungen erbringt (oder aufgrund Kindergeldüberhang). Sogar doppelt, einmal privatrechtlich über § 33 SGB II in Verbindung mit § 1605 BGB und einmal öffentlich-rechtlich nach § 60 Absatz 2 SGB II (letzteres nicht bei Kindergeldüberhang).

Um den Auskunftsanspruch durchzusetzen, muss der Leistungsempfänger/Antragsteller natürlich entsprechende Angaben machen und Unterlagen (Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, bestehende Titel etc) beibringen.


Flip

Zitat von: Gummibärchen am 10. April 2022, 13:10:45Siehe mein betrag Nr. 2....

Was soll ich da sehen, außer, dass Unterhalt vom Jugendamt geprüft wurde wegen Unterhaltsvorschuss?

Das Jobcenter ist nicht das Jugendamt!

Gummibärchen

Zitat von: Flip am 10. April 2022, 13:17:37
Zitat von: Gummibärchen am 10. April 2022, 13:10:45Siehe mein betrag Nr. 2....

Was soll ich da sehen, außer, dass Unterhalt vom Jugendamt geprüft wurde wegen Unterhaltsvorschuss?

Das Jobcenter ist nicht das Jugendamt!

Nein, nicht das Jugendamt, sondern das Jobcenter hat von meinem Bekannten zahlreichen Unterlangen angefordert und ihn sogar zu persönlichen Gesprächen eingeladen. Er dachte, dass das "normal2 wäre, da die ex-Frau damals im ALG Bezug war. Erst als er das einem befreundeten Anwalt zufällig erzählte, kam das "böse Erwachen", dass das alles nicht rechtmäßig war. Der befreundete Anwalt schreib damals das JC an und mein bekannter hat darauf nie wieder etwas vom JC gehört...
Den Anwalt kann der Bekannte zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr um Rat bitten, da dieser nach einer schweren Erkrankung....

Ich habe heute von meinem bekannten ein Foto von dem JC Brief erhalten und mir ist aufgefallen, dass auf der Rückseite des JC Schreibens noch weitere Unterlagen gefordert werden...!!!

U.a. Nachweis über Einkünfte der letzten 6 Monate VOR Antragstellung, Gewerbeanmeldung (der Bekannte ist seit 28 Jahren selbständig...), zusätzlich eine Erklärung darüber, wovon der Lebensunterhalt VOR Antragstellung bestritten wurde (wäre das nicht die Rubrik "Vermögen" bei der vereinfachten Antragstellung?), Kontosauzüge vom Geschäftskonto (Konten) der letzten 6 Monate VOR Antragstellung mit fett unterstrichen und Ausrufungszeichen "LÜCKENLOS!!!"; Heiratsurkunde (der Bekannte ist seit Jahren geschieden...), letzte Betriebskostenabrechnung (also auch wieder VOR Antragstellung), Anlage EKS für die letzten 6 Monate.

Mein bekannter wird jetzt wohl einen Anwalt aufsuchen müssen, ich habe ihm geraten sich einen Beratungsgutschein beim Amtsgericht zu holen.

Viele Grüße!

Gummibär P.S. Sorry für eventuelle Tippfehler, ich habe mich gestern versehentlich auf meine Brille gesetzt... (legt man ja auch nicht neben das Buch aufs Sofa...)

Flip

Wenn er damals Unterhaltspflichtiger war, ist das was ganz anderes. Jetzt ist er Antragsteller und es geht um eine andere unterhaltspflichtige Person. Da kann man nicht einfach auf irgendwelche Unterlagen aus sonsteiner Akte zugreifen.

Zitat von: Gummibärchen am 10. April 2022, 13:43:12Erst als er das einem befreundeten Anwalt zufällig erzählte, kam das "böse Erwachen", dass das alles nicht rechtmäßig war.

Das bezweifle ich jetzt mal, dass das nicht rechtmäßig war.

Zitat von: Gummibärchen am 10. April 2022, 13:43:12Mein bekannter wird jetzt wohl einen Anwalt aufsuchen müssen, ich habe ihm geraten sich einen Beratungsgutschein beim Amtsgericht zu holen.

Ich sehe nichts ungewöhnliches an den geforderten Unterlagen und im Normalfall wird ihm der Rechtspfleger des Amtsgerichts deshalb auch sagen "Wirken Sie mit, es gibt keine Beratungshilfe."


Gummibärchen

Wie Du meinst...

Dann kannst Du mir sicherlich die Rechtsgrundlage z.B. für die Forderung der Kontoauszüge der Geschäftskonten der letzten 6 Monate nennen...
Wofür benötigt man diese beim vereinfachten Erstantrag?



Flip

§ 60 SGB I. Prüfen der Angaben zur Selbstständigkeit, Einkommensprognose. Und damit zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit.

Aber das wird ihm notfalls irgendein Richter erklären, wenn du ihm weiterhin so gut mit Rat und Tat zur Seite stehst.

Gummibärchen

#11
Zitat von: Flip am 10. April 2022, 17:57:09
§ 60 SGB I. Prüfen der Angaben zur Selbstständigkeit, Einkommensprognose. Und damit zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit.

Aber das wird ihm notfalls irgendein Richter erklären, wenn du ihm weiterhin so gut mit Rat und Tat zur Seite stehst.


Ja ja... Und im Himmel ist auch Jahrmarkt seit gestern...

Ich kann mir nicht vorstellen, dass mein Ratschlag einen Anwalt aufzusuchen grundverkehrt ist, was man von Deinen "Ratschlägen"
eher nicht behaupten kann...

Mit Rat und Tat wird der Anwalt zur Verfügung stehen - ohne Beratungsgutschein...
Die Kosten übernimmt jemand aus dem Freundeskreis vorerst sehr gern.

Aber "danke" für Deine Auskünfte...
Spar Sie Dir ruhig auf für Menschen, welche alles glauben was das JC so von sich lässt...

-ENDE-