Entlastungspaket

Begonnen von Golfpro63, 10. Mai 2022, 22:31:11

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Ottokar

#16
Zitat von: Maunzi am 14. Mai 2022, 23:57:10Bedeutet das, dass jemand der sich durch ein Gewerbe selbstständig etwas dazuverdient, sonst aber Leistungen nach dem SGB12 erhält (Erwerbsunfähig) hier durch die Steuererklärung etwas erhält? Auch wenn es nur 1€ wäre der nach Abzug aller Kosten am Ende als Gewinn in der Steuererklärung steht?
Korrekt.


Der maßgebliche Gesetzeswortlaut (Bt-Drs 20/1765) ist:

§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

§ 113 Anspruchsberechtigung
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.

§ 114 Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022.

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

§ 122
Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen
Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Ergänzung:
Unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 EStG ist u.a. jede natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 13 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 18 EStG: Einkünfte aus selbständiger Arbeit
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG: Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst

Anspruchsberechtigt nach § 113 EStG ist also jeder, der im Jahr 2022 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat - egal wie hoch dieses Einkommen war oder wie lang die Tätigkeit andauerte. Die Art der Besteuerung, oder ob sich letztlich überhaupt eine Steuerschuld ergibt (z.B. weil das Gesamteinkommen einschl. der Energiepreispauschale unterhalb des Freibetrages bleibt), ist dabei vollkommen unrelevant.
Wenn man also irgendwann im Jahr 2022 auch nur einen Tag z.B. als Umzugshelfer, Zeitungs- oder Prospektausteiler, Inventur- oder Erntehelfer, tätig war und dafür eine nachweisbare Bezahlung erhalten hat, die man in der Einkommenssteuererklärung für 2022 angibt, erfolgt lt. § 115 EStG die Festsetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale mit dem Einkommenssteuerbescheid für 2022 irgendwann in 2023.
Dazu gehören auch haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG.
Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die von Finanzämtern üblicherweise als Liebhaberei oder Nachbarschaftshilfe eingestuft werden, also nicht dem Erwerb dienen, oder lt. § 3 EStG steuerfrei sind.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maunzi

Danke für die Erklärung, demnach müsste so gesehen nur eine "Einnahme", jedoch kein Gewinn bei rauskommen? Oder habe ich das missverstanden?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ottokar

Ich verstehe leider deine Auffassung von Einnahme und Gewinn nicht.
Gewinn (vor Steuern) ist das, was nach der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben übrig bleibt.
Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, aber nicht SV-abgabenpflichtig, stellt sie so gesehen eine steuerpflichtige Einnahme dar und gehört damit auch zum Gewinn (vor Steuern).
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Maunzi

Hatte mich verlesen, hatte anstelle von Einküfte Einnahme gelesen, sry. Also muss auch Gewinn vorhanden sein.

Also wird die Pauschale dann ausbezahlt und muss als Einnahme gewertet werden. Danke.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Harald53

Hab da auch nochmal einige Fragen zu.

Wie sieht es mit der Steuererklärung aus, muss man die dann zwingend machen wie es berichtet wurde?
Auch wenn man bisher noch nie eine gemacht hat?

Und wie ist es bei Aufstockern? Wird die Engergiepauschale vom Arbeitgeber dann ganz normal als Einkommen gewertet und dementsprechend vom Alg2 Zuschuss abgezogen? (womit man dann ja nichts von der Engergiepauschale hätte)

Wie siehts aus mit dem "Corona-Bonus" von 200 Euro den Leistungsbezieher erhalten sollen aus, bekommen die Aufstocker diesen dann auch oder nur die 300 Euro Energiepauschale?

Ottokar

Zitat von: Harald53 am 16. Mai 2022, 11:51:40Wie sieht es mit der Steuererklärung aus, muss man die dann zwingend machen wie es berichtet wurde?
Auch wenn man bisher noch nie eine gemacht hat?
Ja, da die Energiepreispauschale nur im Falle einer Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt festgesetzt wird.

Zitat von: Harald53 am 16. Mai 2022, 11:51:40Und wie ist es bei Aufstockern?
Lt. § 122 ist die Energiepreispauschale beim im SGB II/XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Zitat von: Harald53 am 16. Mai 2022, 11:51:40Wie siehts aus mit dem "Corona-Bonus" von 200 Euro den Leistungsbezieher erhalten sollen aus, bekommen die Aufstocker diesen dann auch oder nur die 300 Euro Energiepauschale?
Aufstocker bekommen beides.
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Wolverine36

Die Energiepauschale gab es schon mal das waren 300,00 DM noch und wurde nicht angerechnet.

Oberhausener1989

Moin,

wie sieht es mit der Pfändbarkeit von dem Energie-Bonus aus? Wird dieser gem. Lohnpfändungstabellen gepfändet oder ist der übrig gebliebene Betrag geschützt? Bisher nichts dazu gefunden.

Danke!

EDIT:

https://dserver.bundestag.de/btd/20/010/2001065.pdf

Hier gibt es lediglich den Entwurf, dass beabsichtigt wird den Zuschuss nicht pfändbar zu machen.

Ottokar

Im Gesetz steht nichts von Unpfändbarkeit.
Da die Energiepreispauschale als Lohnzuschuss gilt, ist sie somit genau so pfändbar wie Lohn.
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Ellen_Alien

Zitat von: Oberhausener1989 am 17. Mai 2022, 07:49:43Moin,

wie sieht es mit der Pfändbarkeit von dem Energie-Bonus aus? Wird dieser gem. Lohnpfändungstabellen gepfändet oder ist der übrig gebliebene Betrag geschützt? Bisher nichts dazu gefunden.

Danke!

EDIT:

https://dserver.bundestag.de/btd/20/010/2001065.pdf

Hier gibt es lediglich den Entwurf, dass beabsichtigt wird den Zuschuss nicht pfändbar zu machen.
In diesem Entwurf geht es doch um den Heizkostenzuschuss, den Wohngeldempfänger und BAföG-Empfänger erhalten sollen. Dabei handelt es sich doch um eine einmalige Sozialleistung, die selbstverständlich nicht pfändbar ist. Die Lohnpfändungstabellen sind auf Sozialleistungen nicht anwendbar.

Für die Energiepauschale, die mit dem Lohn ausgezahlt werden soll, gelten hingegen dieselben Regeln wie für den Lohn, es handelt sich dort um einen Lohnzuschuss, der selbstverständlich pfändbar ist.

Ottokar

Zitat von: Ellen_Alien am 17. Mai 2022, 15:44:12Die Lohnpfändungstabellen sind auf Sozialleistungen nicht anwendbar.
Das ist ein Irrtum. Das Pfändungsrecht wurde Ende 2021 komplett umgebaut, es gibt keinen Pfändungsschutz auf (einmalige) Sozialleistung (mehr).
Lediglich bei einem P-Konto gibt es einen relativen Pfändungsschutz auch auf nachgezahlte Sozialleistungen aufgrund § 902 ZPO.

Zitat von: Oberhausener1989 am 17. Mai 2022, 07:49:43wie sieht es mit der Pfändbarkeit von dem Energie-Bonus aus?
Da du offenbar den Heizkostenzuschuss meinst und nicht die Energiepreispauschale:

Der Heizkostenzuschuss darf lt. § 6 HeizkZuschG nicht gepfändet und auch nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (SGB II/XII etc.) als Einkommen berücksichtigt werden.
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Ellen_Alien

ZitatDas ist ein Irrtum. Das Pfändungsrecht wurde Ende 2021 komplett umgebaut, es gibt keinen Pfändungsschutz auf (einmalige) Sozialleistung (mehr).
Lediglich bei einem P-Konto gibt es einen relativen Pfändungsschutz auch auf nachgezahlte Sozialleistungen aufgrund § 902 ZPO.
Gut zu wissen, danke. Das ist komplett an mir vorbeigegangen, seit ich beruflich nichts mehr mit Zwangsvollstreckung zu tun habe.
Und meine eigene Pfändung auf dem Girokonto ist mittlerweile ruhend gestellt, da ich die Schulden inzwischen abzahle.

Golfpro63

Zitat von: Ottokar am 17. Mai 2022, 16:44:09
Zitat von: Ellen_Alien am 17. Mai 2022, 15:44:12Die Lohnpfändungstabellen sind auf Sozialleistungen nicht anwendbar.
Das ist ein Irrtum. Das Pfändungsrecht wurde Ende 2021 komplett umgebaut, es gibt keinen Pfändungsschutz auf (einmalige) Sozialleistung (mehr).
Lediglich bei einem P-Konto gibt es einen relativen Pfändungsschutz auch auf nachgezahlte Sozialleistungen aufgrund § 902 ZPO.

Zitat von: Oberhausener1989 am 17. Mai 2022, 07:49:43wie sieht es mit der Pfändbarkeit von dem Energie-Bonus aus?
Da du offenbar den Heizkostenzuschuss meinst und nicht die Energiepreispauschale:

Der Heizkostenzuschuss darf lt. § 6 HeizkZuschG nicht gepfändet und auch nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (SGB II/XII etc.) als Einkommen berücksichtigt werden.
Also habe ich es jetzt richtig verstanden, da ich Geringverdiener bin und noch Sozialleistungen bekomme, bekomme ich beide Zahlung en vom Entlastungspaket?! :)

Ottokar

Zitat von: Golfpro63 am 18. Mai 2022, 04:45:02Also habe ich es jetzt richtig verstanden, da ich Geringverdiener bin und noch Sozialleistungen bekomme, bekomme ich beide Zahlung en vom Entlastungspaket?! :)
Korrekt.
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