Umgang mit Aufrechnung

Begonnen von Semia, 11. Mai 2022, 11:17:37

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Semia

Hallo,

ich bin Aufstockerin. Im November 2021 habe ich zu meiner selbständigen beratenden Tätigkeit noch eine TZ-Stelle im Verkauf angenommen.

Meine neue Stelle und meinen Arbeitsvertrag habe ich rechtzeitig angegeben. Jetzt hatte jedoch mein alter Sachbearbeiter meinen vorläufigen Bescheid nicht angepaßt und mir weiterhin die ganze Regelleistung für die Monate 11/21 - 01/22 (restlichen Monate des Bewilligungszeitraums) gezahlt. Dadurch kam es zu einer starken Überzahlung von Leistungen, so dass ich jetzt ca. 2.000Euro zurückbezahlen muß.

Ich war eigentlich der Meinung, der hatte den Bescheid angepaßt und da es ein vorläufiger Bescheid war, habe ich nicht so auf die monatliche Zahlung geachtet, sondern eher auf meinen Kontostand.

Durch diese Unachtsamkeit und noch einen anderen Fehler habe ich mich nun in eine finanziell schwierige Situation gebracht.

Ich möchte diese Rückerstattung nun in Raten abbezahlen von vorerst 30 Euro/monatlich zum einen weil ich noch eine Verbindlichkeit habe für die nächsten 6 Monate und wegen der momentanen Inflation.

Die 200Euro die uns demnächst gezahlt werden decken die erhöhten Strom- und Lebensmittelkosten ja nicht dauerhaft bzw. frage ich mich wie es danach weiter geht.

45Euro finde ich in der momentanen Situation zu hoch. Ich möchte das eher eigenbestimmt entscheiden und mich dadurch nicht in neue Rechnungsverpflichtungen stürzen.

Werde diese Erstattungsbeträge verzinst?
Mit welchen Argumenten oder §§ kann ich einer Aufrechnung noch entgegen treten?

Diana

Flip

ZitatWerde diese Erstattungsbeträge verzinst?

Nein.

ZitatMit welchen Argumenten oder §§ kann ich einer Aufrechnung noch entgegen treten?

Da das BSG bis 30% Aufrechnung für verfassungsgemäß erklärt hat: eigentlich nichts. Insbesondere, da du aufgrund der lediglich vorläufigen Bewilligung ja gewusst hast, dass das Geld dir noch nicht endgültig zugestanden hat.

Semia



ZitatMit welchen Argumenten oder §§ kann ich einer Aufrechnung noch entgegen treten?

Da das BSG bis 30% Aufrechnung für verfassungsgemäß erklärt hat: eigentlich nichts. Insbesondere, da du aufgrund der lediglich vorläufigen Bewilligung ja gewusst hast, dass das Geld dir noch nicht endgültig zugestanden hat.
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Hast du das Aktenzeichen für dieses Urteil? Möchte mir das mal durchlesen.


Semia

Sorry, aber das ist ja eine ganz andere Situation. Der Kläger hat ja nur damit argumentiert, das er von Regelleistungen lebt. Hinzu kommt das im Jahr 2012 nicht diese extreme Inflation geherrscht hat wie im Moment.

Du kannst selbst Urteile vom Bundessozialgericht nur auf ähnliche Situationen beziehen.

Ich werde einen Widerspruch einlegen.

Diana


OLD-MAN

Zitat von: Semia am 11. Mai 2022, 11:17:37Durch diese Unachtsamkeit und noch einen anderen Fehler habe ich mich nun in eine finanziell schwierige Situation gebracht.

Du hast doch gewusst, dass du überbezahlt worden bist. Warum bist du nicht von dir aus tätig geworden? Warum hast du das zuviel erhaltene Geld nicht auf Seite gelegt?

Ob du noch anderen Verbindlichkeiten nachkommen musst oder nicht, ist für das JC nicht relevant. Aufgerechnet wird immer mit 10% - 30% der Regelleistung lt. RBST 1. Da gibt es keine Wahlmöglichkeit.

Zitat von: Semia am 12. Mai 2022, 09:10:53Ich werde einen Widerspruch einlegen.

Der wird dir nichts nutzen!

Flip

ZitatIch werde einen Widerspruch einlegen.

Das ist dein gutes Recht.