KdU-Berechnung korrekt?

Begonnen von eifelbahner, 19. Mai 2022, 17:45:06

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eifelbahner

Hallo Leute,

mein Sohnemann ist am 10.4. wieder bei uns eingezogen, weil obdachlos.
Er bezieht wie ich ALG II, gerade erst bewilligt.
Um das Ganze auch abzurunden, haben wir natürlich eine Kostenvereinbarung getroffen, nach der mir mein Sohn 230,- exkl. Strom zu zahlen hat, für 04/22 anteilmässig 180,-

Soweit, so schlecht.
Bei Durchsicht des Bewilligungsbescheids fällt auf, dass mein Sohn für die Monate 04 und 05 KEINE KdU berechnet bekommt.
Ab 06/22 wird die alte KdU gedrittelt (KdU-neu), die darin enthaltenen Kosten entsprechen nicht der vertraglichen Vereinbarung, bzw. den tatsächlichen Kosten.

Ich habe das natürlich direkt beanstandet und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr xx,

für die Zeit vor dem 01.06.2022 wurde der volle Mietanteil bei Ihren Eltern berücksichtigt.

Wenn wir die Änderungen für die Vergangenheit vornehmen entsteht bei Ihnen eine Nachzahlung und bei Ihren Eltern eine Überzahlung/Rückforderung. Unterm Strich gibt sich das aber die Waage, da entsteht weder ein Vor- oder Nachteil für Sie.


Irgendwie habe ich das Gefühl, dass mein Sohn übern Tisch gezogen werden soll.

Im Voraus schon mal ein Danke von uns.


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justine1992

Habt Ihr (die Eltern) bis zum 31.05. die KdU voll vom JC übernommen bekommen? Dann wäre es unfair, zusätzlich noch Geld vom Sohn zu verlangen.
Oder was fehlt Dir/ihm jetzt?
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Quinky

Die KDU-Rechnung ist völlig falsch.
Nach meiner Meinung geht das Jobcenter den der Angemessenheitsgrenze von einer 3er-BG aus.
Das ist falsch. Es besteht eine 2er-BG und eine 1er-BG, d.h. die Angemessenheitsgrenze von einer 2er-BG plus die Angemessenheitsgrenze von einer 1er-BG ergibt die Gesamt-Angemessenheitsgrenze.
Da ihr ja bereits über der Angemessenheitsgrenze (ohne Sohn) liegt, müßt ihr in der Vergangenheit eine Kostenreduzierungsforderung bekommen haben. Durch den Einzug des Sohnes habt ihr diese Kostenreduzierungsforderung ERFÜLLT und eine NEUE KDU-Berechnung (nicht als 3er-BG-Angemessenheit) MUSS das Jobcenter ab Einzug Sohn durchführen.
Die Behauptung des Jobcenters mit weder Vor-noch Nachteile ist völlig aus der Luft gegriffen, das das Jobcenter von rechtlich FALSCHEN Voraussetzungen (3er-BG!) ausgeht. Seit Einzug Sohn sind falsche KDU berücksichtigt worden (wesentlich zu niedrige Angemessenheit)-

Gruß
Ernie

eifelbahner

@Quinky

Genauso habe ich mir das auch gedacht, der Einzug des Sohns dient der Kostensenkung.
Kostenreduzierungforderung wurde bereits 2020 ausgesprochen, seitdem habe ich den unangemessenen Anteil aus dem RS bezahlt.

Quinky

Also Widerspruch,
Kostensenkungsaufforderung anführen
Jetzt bestehen 2! BG's.
Forderung eine komplett neue KDU-Berechnung durchzuführen mit 2 BG-s, d.h. die KOPLETTE Miete anzuerkennen.

Gruß
Ernie

Yavanna

Wie alt ist denn der Sohn?

eifelbahner

#6
Über 30, ich bin auch daher zu nichts mehr verpflichtet, falls du darauf anspielst.  :smile:

hab da mal einen Textentwurf, für Ergänzungen oder Anregungen bin ich dankbar

Lieber Herr SB,

Sie unterliegen da wahrscheinlich einem gewaltigen Irrtum und gehen von einer 3er-BG aus.

Das ist sachlich falsch, denn bei uns handelt es sich um eine 2er-BG und einer 1er-BG, daher sind die Angemessenheitsgrenzen beider BG einzeln zu bewerten.

Dabei sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen,

Bezüglich der KdU verweise ich auf die SGB II Richtlinien (SGB II-R) Nr 2.1.2. Bei mehreren Bedarfsgemeinschaften innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind die Wohnkosten nach Köpfen abzurechnen.

Mein Anteil an der KdU beträgt daher 231,67 € (140,- Kalt + 41,67 NK + 50,- Hk) und ist laut Ihren Richtlinien auch angemessen. (Bezug nehme ich hier auf ein Schreiben der Frau xy vom 20.01.2020 an meinen Vater, nach dem die angemessene Miete 310,- € für eine Person beträgt)

Da die Wohnung meiner Eltern bereits vor meinem Einzug als unangemessen bewertet wurde und daher 2020 eine Kostenreduzierungsforderung ausgesprochen wurde, ist diese jetzt erfüllt und eine neue KdU-Berechnung durchzuführen.

Es darf mir auch keine Unangemessenheit angerechnet werden, da meine Mietzahlung nicht unangemessen ist.

Ich bestehe daher auf eine korrekte Berechnung meines Anspruchs.




Da fällt mir gerade noch was auf:

Gehe ich von der tatsächlichen Bruttokaltmiete aus (420+125Nk) und nehme davon 2/3-Anteil für mich und meine Frau, dann liege ich weniger als 10,- über der Angemessenheit.
Jetzt müsste ich nur noch entsprechende § wissen, damit ich den SB auch überzeugen kann.


Flip

Du kannst nicht in Widerspruch gehen. Wenn, dann dein Sohn. Ihr bekommt ja KdU, sogar wahrscheinlich zuviel derzeit.

eifelbahner

Zitat von: Flip am 19. Mai 2022, 22:27:55Du kannst nicht in Widerspruch gehen. Wenn, dann dein Sohn. Ihr bekommt ja KdU, sogar wahrscheinlich zuviel derzeit.

Ja, sicher, das macht dann etwa 50,-/Monat aus, während meinem Sohn im selben Zeitraum mal locker 190,- vorenthalten werden, auch eine Art zu sparen.

Der Schrieb ist für meinen Sohn aufgesetzt, ist also aus seiner Sicht.
Entscheidend ist ja, dass er für 04/22 anteilig und 05/22 KEINE KdU anerkannt bekam. Bis zum 10.04 galt er offiziell als obdachlos.



Wie wird der Mietanteil korrekterweise berechnet?
Von der tatsächlichen Miete aus oder von der angemessenen Miete aus? Das ist die zentrale Frage.


eifelbahner

#9
Moin moin,

neuer Tag, neuer Text.
Hab den grössten Teil der vergangenen Nacht über das nachgedacht, was ich dem SB im Namen meines Sohnes schreiben soll.
Dabei bin ich bei folgender Version gelandet:


Sehr geehrter Herr SB,

was Sie da geschrieben haben klingt recht gut und schön, aber entbindet Sie nicht von der Pflicht, April und Mai neu zu berechnen und nachzuzahlen.

Dafür gibts folgende Gründe:

                    1. Meine Mutter bezieht kein ALG II, sondern Grundsicherung. Von der Seite wurde bereits kurz nach meinem Einzug die Grundsicherung neu berechnet, ab Mai gemindert und die Überzahlung vom April auch gleich mit verrechnet.

                    2. Ab 10.4. sind Wohnkosten entstanden und diese sind im Rahmen der Angemessenheit beim Bedarf zu berücksichtigen.

                    3. Die Angemessenheitsgrenzen verschieben sich in dem Zeitraum nach oben, so dass jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft mehr an Miete anerkennt bekommt.

                    4. Die resultierende Nachzahlung ist grösser, als die zu erwartende Kürzung/Rückzahlung meines Vaters, bzw. beider Elternteile. Versucht da etwa jemand zu sparen?


Mein Vater hilft mir beim Umgang mit Behörden, er hat mehr Erfahrung als ich.

Ihm ist meine Situation bekannt und er unterstützt mich soweit er kann mit der Korrespondenz.

Ich habe ihm Ihre Berechnung und Ihre Mail vorgelegt und er hat beides von fachkundigen Leuten (anonymisiert) prüfen lassen.
Hier das Ergebnis:

        Die KDU-Rechnung ist völlig falsch.
        Nach meiner Meinung geht das Jobcenter bei der Angemessenheitsgrenze von einer 3er-BG aus. Das ist falsch.

        Es besteht eine 2er-BG und eine 1er-BG, d.h. die Angemessenheitsgrenze von einer 2er-BG plus die Angemessenheitsgrenze von einer 1er-BG ergibt die Gesamt-Angemessenheitsgrenze.
        Da ihr ja bereits über der Angemessenheitsgrenze (ohne Sohn) liegt, müßt ihr in der Vergangenheit eine Kostenreduzierungsforderung bekommen haben.

        Durch den Einzug des Sohnes habt ihr diese Kostenreduzierungsforderung ERFÜLLT und eine NEUE KDU-Berechnung (nicht als 3er-BG, sondern als 2+1-BG) MUSS das Jobcenter ab Einzug Sohn durchführen.

        Die Behauptung des Jobcenters mit weder Vor-noch Nachteile ist völlig aus der Luft gegriffen, das das Jobcenter von rechtlich FALSCHEN Voraussetzungen (3er-BG!) ausgeht.
        Seit Einzug Sohn sind falsche KDU berücksichtigt worden (wesentlich zu niedrige Angemessenheit)-


Mein Anteil an der KdU beträgt, ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete von 420€,  daher 231,67 € (140,- Kaltmiete + 41,67 NK + 50,- Hk) und ist laut Ihren Richtlinien auch angemessen. (Bezug nehme ich hier auf ein Schreiben der Frau *** vom 20.01.2020 an meinen Vater, nach dem die angemessene Bruttokaltmiete 310,- € für eine Person beträgt)

Da die Wohnung meiner Eltern bereits vor meinem Einzug als unangemessen bewertet wurde und daher 2020 eine Kostenreduzierungsforderung ausgesprochen wurde, ist diese jetzt erfüllt und eine neue KdU-Berechnung durchzuführen.

Ich bestehe daher auf eine korrekte Berechnung meines Anspruchs, d.h. Nachberechnung der KdU für 04/22 anteilig und 05/22, sowie Korrektur des laufenden Anspruchs.



Quinky

Flip, Saftkutscher

Selbstverständlich müssen BEIDE in Widerspruch gehen (Sohn und Eltern) bzw. die Eltern einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen! Warum Eltern?
Den Eltern ist nur 2/3 der Angemessenheit einer 3er-BG als KDU zugestanden worden (ab Einzug Sohn), jedoch steht den Eltern der volle Anteil als Angemessenheit einer 2er-BG zu. Der überschüssige Betrag der 2er-Angemessenheit ist dann der Eigenanteil der Eltern als Zuzahlung.

Ernie

rioreisender

Zitat von: Saftkutscher am 20. Mai 2022, 09:01:42Moin moin,

neuer Tag, neuer Text.



Moin Saftkutscher

Tip: Du solltest vielleicht die Einschätzung der fachkundigen Leute noch deutlich als Zitat markieren und den Namen der namentlich genannten Person (drittletzter Absatz) hier löschen.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

eifelbahner

#12
Für die Interessierten unter euch hier die Richtlinien für die Angemessenheit in meinem Wohnkreis, gültig ab Dez 21

So, hab den Text nochmal überarbeitet und denke, das ist die endgültige Fassung:

Sehr geehrter Herr SB,

was Sie da geschrieben haben klingt recht gut und schön, aber entbindet Sie nicht von der Pflicht, April und Mai neu zu berechnen und nachzuzahlen.

Dafür gibts folgende Gründe:

                    1. Meine Mutter bezieht kein ALG II, sondern Grundsicherung. Von der Seite wurde bereits kurz nach meinem Einzug die Grundsicherung neu
                        berechnet, ab Mai gemindert und die Überzahlung vom April auch gleich mit verrechnet.

                    2. Ab 10.4. sind Wohnkosten entstanden und diese sind im Rahmen der Angemessenheit beim Bedarf zu berücksichtigen.

                    3. Die Angemessenheitsgrenzen verschiebt sich in dem Zeitraum nach oben, so dass jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft mehr an Miete
                       anerkennt bekommt.

                    4. Die resultierende Nachzahlung ist grösser, als die zu erwartende Kürzung/Rückzahlung meines Vaters, bzw. beider Elternteile.
                        Versucht da etwa jemand, zu sparen?


Mein Vater hilft mir beim Umgang mit Behörden, er hat mehr Erfahrung als ich.

Ihm ist meine Situation bekannt und er unterstützt mich soweit er kann mit der Korrespondenz.

Ich habe ihm Ihre Berechnung vorgelegt und er hat sie von fachkundigen Leuten durchsehen lassen.
Hier das Ergebnis:

        Zitat:

        Die KDU-Rechnung ist völlig falsch.
        Nach meiner Meinung geht das Jobcenter bei der Angemessenheitsgrenze von einer 3er-BG aus. Das ist falsch.
        Es besteht eine 2er-BG und eine 1er-BG, d.h. die Angemessenheitsgrenze von einer 2er-BG plus die Angemessenheitsgrenze von einer 1er-BG ergibt die
        Gesamt-Angemessenheitsgrenze.
        Da ihr ja bereits über der Angemessenheitsgrenze (ohne Sohn) liegt, müßt ihr in der Vergangenheit eine Kostenreduzierungsforderung bekommen
        haben.
        Durch den Einzug des Sohnes habt ihr diese Kostenreduzierungsforderung ERFÜLLT und eine NEUE KDU-Berechnung (nicht als 3er-BG-Angemessenheit)
        MUSS das Jobcenter ab Einzug Sohn durchführen.
        Die Behauptung des Jobcenters mit weder Vor-noch Nachteile ist völlig aus der Luft gegriffen, da das Jobcenter von rechtlich FALSCHEN
        Voraussetzungen (3er-BG!) ausgeht.
        Seit Einzug Sohn sind falsche KDU berücksichtigt worden (wesentlich zu niedrige Angemessenheit)-

        Zitat Ende


Mittlerweile liegt mir die derzeit gültige Richtlinie für den Vulkaneifelkreis vor, gültig für SGB II, XII und AsylbLG.
Danach ist mein tatsächlicher Bedarf höher als von Ihnen berechnet.
Lege ich die Werte aus den aktuellen Richtlinien zugrunde, ergibt sich bei 3 Personen eine angemessene Bruttokaltmiete von 458,40 €, davon mein Anteil 152,80 €.
Daraus resultierend ergibt sich ein Gesamtbedarf von 651,80 €.(152,80 Mietanteil + 50,-€ Heizkostenanteil + 449,- € Regelsatz), ausserdem fehlt der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 9,29 €. Gesamtbedarf daher 661,39 €.

Und jetzt wird gerechnet.

                  2/3-Anteil für April  440,92 € und 661,39 € für Mai, zusammen   1102,31 € . Gezahlt für den Zeitraum von Ihnen 898,-€ (2x Regelsatz), verbleibt
                   eine Nachzahlung in Höhe von 204,31 €.

                   ab Juni dann in Höhe von 661,39 €, statt wie im Bewilligungsbescheid angegeben 638,29 €.


Jetzt ist mir allerdings noch nicht klar, ob bei der Ermittlung der Angemessenheit von der tatsächlichen Kaltmiete ausgegangen werden muss, in dem Fall wäre der Mietanteil für meine BG angemessen und müsste voll übernommen werden.

    Beispielberechnung:

            Mein Anteil an der KdU beträgt, ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete von 420€,  daher 231,67 € (140,- Kaltmiete + 41,67 NK + 50,- Hk) und ist
              laut Ihren Richtlinien auch angemessen.

             (Bezug nehme ich hier auf die aktuelle Richtlinie, nach der die angemessene Bruttokaltmiete für eine Person bis 320,-€ als angemessen gilt)       


Ich bestehe daher auf eine korrekte Berechnung meines Anspruchs, d.h. Nachberechnung der KdU für 04/22 anteilig und 05/22, sowie Korrektur des laufenden Anspruchs.

Schreiben Ende

Ist schon traurig, wenn ich einem studierten Mensch seine eigenen Fehler vorrechnen muss.  :zwinker:
Ich werde dieses Schreiben wohl 2x verschicken, zuerst als Email und nach einer Woche ohne Reaktion als Einschreiben.



[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Quinky

Saftkutscher,
es geht aber noch weiter, (betreffend Bescheide bis April ohne Sohn!)
wie Du bei den Angemessenheitsgrenzen ab Ende 21 geschrieben hast, haben diese sich verändert.
Für eine 2er-BG sind 369,00€ (ohne Heizkosten) angemessen. Euch wurden allerdings lediglich 339,60€ als KDU anerkannt. WENN die Angemessenheitsgrenzen sich ändern, eine Kostensenkungsforderung vorliegt, das Jobcenter wegen der Kostensenkungsforderung nur die angemessenen Kosten übernimmt, MÜSSEN die Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze die Kostensenkungsforderung REDUZIEREN. Es ist nicht möglich, eine Reduzierung zu verlangen, wenn der Grund der Reduzierung nicht mehr in voller Höhe besteht.
Die Jobcenter sind verpflichtet selbst tätig zu werden, da sie ja die Angemessenheitsgrenzen geändert haben und der ALGII-Empfänger diese Änderung nicht kennt!
Ob vor Ende 21 bereits andere Angemessenheitsgrenzen bestanden kann ich von hier aus nicht beurteilen, das kannst nur Du eruieren innerhalb Deiner Kommune.
Um diese ändern zu lassen, ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für die betreffenden Bescheide erforderlich (formlos). Sollten jedoch bereits vor Ende 21 andere Angemessenheitsgrenzen bestehen, so ist bis Januar 21 noch eine Rückforderung möglich.

Ernie

eifelbahner

@Quinky

Ich habe mir die Bescheide seit Dez 21 angesehen und bei jedem eine Differenz von rund 9% zu meinen Ungunsten festgestellt.
Gibts da irgendwas, was eine derartige Kürzung rechtfertigt?
Liegt daran, dass das Jobcenter dem Kreis unterliegt?
Man könnte es fast für eine Provision halten, ein Schelm ist, wer da Böses denkt.  :teuflisch:
Ich bin auch kein Einzelfall, was das betrifft.

Meine Frau bezieht kein ALG II, sondern zusätzlich zur EU-Rente Grundsicherung (SGB XII) von der Verbandsgemeinde.
Hier gibts nix zu meckern, die Angemessenheit wird korrekt angewendet.
Sie wird zwar bei der Berechnung des Mietanteils als Mitglied meiner BG mitgezählt, hat aber ansonsten mit dem Jobcenter nix am Hut.


Hier noch die "Doktorarbeit", die an meine SB gehen soll:

Sehr geehrte Frau xy,

zuerst möchte ich Sie als meine neue Sachbearbeiterin begrüßen und wünsche Ihnen viel Spaß an Ihrem Job.

Leider muss ich auch gleich maulen, denn der am 16.05.2022 erstellte Bescheid ist nicht korrekt.

Zu allererst wären da die Monate April und Mai neu zu berechnen, da sich durch den Einzug meines Sohnes sowohl die Mietanteile, als auch die Angemessenheitsgrenzen verschieben.
Wir sind jetzt 3 Personen, aufgeteilt in 2 eigenständige BG. Sie unterliegen da wahrscheinlich einem Irrtum und gehen von einer 3er-BG aus.
Das ist sachlich falsch, denn bei uns handelt es sich um eine 2er-BG und einer 1er-BG, daher sind die Angemessenheitsgrenzen beider BG anders zu bewerten.

Bezüglich der KdU verweise ich auf die SGB II Richtlinien (SGB II-R) Nr 2.1.2. Bei mehreren Bedarfsgemeinschaften innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind die Wohnkosten nach Köpfen abzurechnen.

Die nachfolgenden Berechnungen meinerseits beruhen auf den derzeitigen Richtlinien für den Vulkankreis, gültig ab Dezember 2021 für SGB II, XII und AsylbLG.

Somit habe ich zu beanstanden, dass bereits seit Dez 21 die erstellten Bescheide falsch sind, denn in denen wurden, für 2 Personen, statt 369,- € lediglich 339,60 € als angemessen anerkannt.

Nach Einzug meines Sohnes am 10.4. ist lt. diesen Richtlinien von einer angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von 458,40 € auszugehen,  davon mein Anteil 152,80 €.
Ab 10.4.2022 verändert sich mein Mietanteil inkl. Heizkosten auf 1/3, d.h. statt den bisherigen 244,80 nur noch 202,80 €.
Es ist also scheinbar eine Überzahlung eingetreten, für den April 2/3 eines Monatsbetrags ( 14,67 €) und für Mai 22,- €, in der Summe also 36,67 €.

Dagegen ist dann zu bedenken, dass Ihre Berechnungen seit Dezember falsch sind und sich beim Gegenrechnen für mich noch eine Nachzahlung ergibt.
Da die Wohnung bereits vor meinem Einzug als unangemessen bewertet und daher 2020 eine Kostenreduzierungsforderung ausgesprochen wurde, ist diese jetzt erfüllt und eine neue KdU-Berechnung durchzuführen.

Am aktuellen Bescheid ist ebenfalls die Berechnung falsch.
Auch hier ist der Betrag der anerkannten Miete mit 417,73 zu niedrig; es müssten 458,40 sein.

Ich frage mich, wie Sie auf diese merkwürdigen Zahlen kommen.

Ebenfalls beantrage ich hiermit eine Überprüfung der seit Dez 2021 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X auf Richtigkeit der zugrunde gelegten Angemessenheit.