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Anträge zur Niederschrift aufnehmen

Begonnen von Jan Mustermann, 13. Mai 2022, 14:21:27

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Flip

Dann kannst du ihn gern geltend machen. Trotzdem ist und bleibt es dabei: Keine Behörde muss für dich irgendwelche Anträge aufnehmen oder ausfüllen. Deine Fragen beantworten: ja. Das ist was ganz anderes. Das Aufnehmen oder Ausfüllen von Anträgen ist keine Beratung. Auf vorrangige Leistungen hinweisen, wenn im Antrag steht, dass 2 Jahre versichert gearbeitet wurde: das schon. Und da liegt der Unterschied.

Vielleicht ist das Nichterkennen von Unterschieden ein Grund, wieso der TE bei SG und LSG so wenig Erfolg hast.

Ratlos

Zitat von: Flip am 15. Mai 2022, 17:44:47Trotzdem ist und bleibt es dabei: Keine Behörde muss für dich irgendwelche Anträge aufnehmen
Wenn du meinst - mir soll es recht sein. :lol: Aber falsch ist deine Auskunft trotzdem!

Flip

Dann nenne doch einfach mal eine Rechtsgrundlage, wonach die Behörde bzw. der Angestellte den Antrag für dich ausfüllen muss.

So, wie beim Widerspruch, wo es in § 84 SGG geregelt ist. § 16 Abs. 3 SGB I regelt nur, dass Anträge klar gestellt und notfalls ergänzt werden sollen. Ergänzt. Nicht mehr.

justine1992

Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Ratlos

Zitat von: Flip am 15. Mai 2022, 18:11:32Dann nenne doch einfach mal eine Rechtsgrundlage, wonach die Behörde bzw. der Angestellte den Antrag für dich ausfüllen muss.
Lese halt die Links in meiner Antwort 14.
Wenn du Einwände hast, dann belege sie explizit und nachvollziehbar. Jeder lernt gerne dazu

Flip

In deinem Beitrag #14 ist ein einziger Link: der zu der von mir vorab verlinkten Entscheidung des Bayr LSG. Und § 14 SGB I sowie § 20 SGB X bestimmen nicht, dass die Behörde die Anträge für den Antragsteller ausfüllen muss. Sie hat Auskunft zu geben und zu beraten und natürlich den Sachverhalt zu untersuchen. Aber nicht Schreibkraft zu spielen.

Nochmal: "zur Niederschrift" ist für den Widerspruch geregelt, aber nicht für Anträge.

Die Behörde hat einen z. B. mündlich gestellten Antrag zu dokumentieren. "Hat am xx Antrag auf xx gestellt.". Aber notwendige Vordrucke ausfüllen und Nachweise beibringen ist immer noch Aufgabe des Antragstellers. Ihn trifft zuerst die Beweisobliegenheit.

Ratlos

#21
Zitat von: Jan Mustermann am 15. Mai 2022, 16:30:52Mir geht es darum ob jemand ein Urteil hinsichtlich der Pflicht zur Niederschrift bei einer Antragsstellung hat,oder die genaue Rechtsgrundlage benennen kann.
Die Anträge selbst sind so verfasst, dass sie eigentlich Jeder mit Häkchen setzen und ankreuzen ausfüllen kann. Wenn du nicht weißt was du an einer bestimmten Stelle ankreuzen sollst, muss zwingend der SB eingreifen, was er auch ganz bestimmt tut.
Zitat von: Jan Mustermann am 15. Mai 2022, 16:30:52In dem ein JC sich weigert einen Antrag zur Niederschrift aufzunehmen umgeht es seine Pflicht bei der Antragsstellung zu beraten und zu helfen.
Denn darum geht es doch den Jungs.
Es wird gehofft das der AS (der ja in der Regel nicht über fundierte Fachkenntnisse verfügt) nicht alles beantragt was ihm
Dir geht es aber um ausführliche Beratung über dir zustehende Leistungen die natürlich nicht alle (eigentlich keine relevanten) im Antrag aufgeführt sind.
Eine ausführliche Beratung kannst du aber jederzeit verlangen (siehe Links in Antw. 14) und auch verlangen, dass das schriftlich fixiert wird. Andernfalls ergäbe es für beide Seiten keinen Sinn und keine Beweiskraft.

Das nennt sich aber "Gesprächsprotokoll" oder auch "Beratungsprotokoll" und nicht Niederschrift, obwohl es sich um eine solche handelt. Und darauf kannst du bestehen.


Flip

ZitatWenn du nicht weißt was du an einer bestimmten Stelle ankreuzen sollst, muss zwingend der SB eingreifen.

Nennt sich "ergänzen" und ist, wie bereits von mir ausgeführt, in § 16 Abs. 3 SGB I geregelt.

ZitatDir geht es aber um ausführliche Beratung

Dann muss er nur seinen Beratungsbedarf anzeigen. Und nicht "Schreibt mal meinen Antrag."

Ratlos

WAs habe ich denn gerade geschrieben?  :grins: Am Wort "Niederschrift" hat sich alles aufgehängt :heul: obwohl es eine Niederschrift ist.
Der TE kann bestimmt selber lesen und entscheiden was für ihn richtig ist.

Ich empfehle ihm bereits in den Antrag zu schreiben "Habe großen Beratungsbedarf" und sich davon eine Kopie zu machen.
Seine Frage(n) habe ich jedenfalls beantwortet. und nun  :flag:

Jan Mustermann

Eine Person geht ins JC und möchte dort einen Antrag stellen. Er möchte das dieser dort schriftlich festgehalten wird .

Der SB schreibt also folgendes auf:
Herr/Frau XY erschien am heutigen Tage im JC XY und stellte folgenden Antrag........,er begründet dies weil er sich folgender Lage befindet.
Auch das ist in meinen Augen schon eine Niederschrift.
Der AS bekommt eine Kopie und weiß,der SB hat verstanden was der AS beantragt hat.

In diesem Fall ist aber folgendes geschehen:
Das JC schickt ihn wieder raus mit der Begründung er solle den Antrag schriftlich einreichen.
Und ja ich bin auch sehr verblüfft, vor allem das das JC auch noch schriftlich das wie folgte ausführte:
"Die Antragstellung soll schriftlich eingereicht werden........... Es können keine mündl. Antragstellung zur Niederschrift erfolgen."



asus1402

Und die Erkenntnis daraus ist welche?

justine1992

Zitat von: Jan Mustermann am 16. Mai 2022, 19:52:36Das JC schickt ihn wieder raus mit der Begründung er solle den Antrag schriftlich einreichen.
Und ja ich bin auch sehr verblüfft, vor allem das das JC auch noch schriftlich das wie folgte ausführte:
"Die Antragstellung soll schriftlich eingereicht werden........... Es können keine mündl. Antragstellung zur Niederschrift erfolgen."
Aber ist das nicht das, was Dir hier auch die ganze Zeit schon gesagt wird?
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Jan Mustermann

Irgendwie schon komisch.
Die, die den meisten Schutz ihrer Rechte bräuchten,entrechten sich meistens selbst.

Also nochmal.
Wenn jemand einen schriftlichen Antrag stellt dann bearbeitet das JC auch nur den im Antrag gestellten Sachverhalt.
Nur diesen, ganz stumpf. Es schlängelt sich so aus seine gesteigerten Beratungs und Informationspflicht heraus.

Spricht wiederum ein AS im JC vor und stellt dort einen Antrag, so ist das JC verpflichtet sobald sie von einem Sachverhalt Kenntnis bekommen der auch mit dem eigentlichen Antrag nichts zu tun hat,spontan Beratung und Information anzubieten.

Na, Unterschied erkannt?

Dann geht es weiter.
Viele sind nicht einmal in der Lage einen vernünftigen Antrag schriftlich zu formulieren.
Die haben dann schlicht Pech.
Des weiteren birgt die reine schriftliche Beantragung auch die Gefahr das das JC das alles in die Länge zieht um zu erreichen das der Antrag aufgrund der Zeitschiene sich bereits erledigt hat.
So werden zb.oft EA Verfahren erfolgreich geblockt.