Guthaben aus Grundmiete von Kosten der Unterkunft (KdU) vollständig abziehbar?

Begonnen von Lilotta, 30. Mai 2022, 08:51:10

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Lilotta

Ich bin seit März 2022 im ALG II Bezug. Mein minderjähriges Kind hat schon seit Dezember 2021 mit Krankengeld und Unterhaltsvorschuss genug Einkommen, um seinen Bedarf vollständig selbst zu decken. Nun habe ich von der Hausverwaltung ein Mietänderungsschreiben bekommen. Daraus geht hervor, dass sich seit 01.01.2020 ein Guthaben aus der Grundmiete von monatlich mehr als 1 € (Gesamtsumme gut 31 €) angehäuft hat. Vor dem jetzigen ALG II Bezug bezog ich zwischen Juni 2021 und Februar 2022 ALG I . Das Jobcenter (JC ) hat die 31 € nun komplett von meinem Bedarf für KdU für Juli 2022 abgezogen und argumentiert mit dem Zufluss-Prinzip. Nun frage ich mich zurecht, ob das überhaupt zulässig ist (?). Denn einerseits deckt mein Kind seine Mietkosten aus eigenem EK selbst (stünde ihm dann nicht wenigstens die Hälfte des Guthabens zu?). Und andererseits ist das Guthaben zumindest teilweise während meines ALG I Bezugs ,,erwirtschaftet" worden. Also kann der vollständige Abzug doch auch bei mir nicht rechtens sein, oder? Ich habe diesbzgl. auch folgendes Urteil gefunden, das mir eigentlich Recht gibt: Sozialgericht Bayreuth Az.: S 17 AS 7/19.

MagnaCharta

Wieso braucht es dazu zwei Threads, reicht nicht einer?

Grundsätzlich: Urteile von Sozialgerichten sind immer Einzelfallentscheidungen.

Flip

Zitat von: Lilotta am 30. Mai 2022, 08:51:10ch habe diesbzgl. auch folgendes Urteil gefunden, das mir eigentlich Recht gibt: Sozialgericht Bayreuth Az.: S 17 AS 7/19.

Die Entscheidung des SG Bayreuth wurde vom Bundessozialgericht aufgehoben. Ob das Guthaben aus einer Zeit ohne ALG 2 stammt, ist weiterhin  nicht relevant. Solches Guthaben ist anzurechnen.

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/213053?modul=esgb&id=213053

Für den Rest bedarf es auch hier des Berechnungsbogens.

Lilotta

Zitat von: Flip am 30. Mai 2022, 14:08:35
Zitat von: Lilotta am 30. Mai 2022, 08:51:10ch habe diesbzgl. auch folgendes Urteil gefunden, das mir eigentlich Recht gibt: Sozialgericht Bayreuth Az.: S 17 AS 7/19.

Die Entscheidung des SG Bayreuth wurde vom Bundessozialgericht aufgehoben. Ob das Guthaben aus einer Zeit ohne ALG 2 stammt, ist weiterhin  nicht relevant. Solches Guthaben ist anzurechnen.

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/213053?modul=esgb&id=213053

Für den Rest bedarf es auch hier des Berechnungsbogens.
Warum bedarf es hier des Berechnungsbogens? Das Kind zahlt seine Hälfte der KdU komplett selbst und sollte doch entsprechend auch Anspruch auf die Hälfte des Guthabens haben, oder?

CCR

wird dann aber vom Antragsteller der BG abgezogen, also teilt es euch auf.

Flip

Zitat von: Lilotta am 30. Mai 2022, 14:36:04Warum bedarf es hier des Berechnungsbogens? Das Kind zahlt seine Hälfte der KdU komplett selbst und sollte doch entsprechend auch Anspruch auf die Hälfte des Guthabens haben, oder?


Weil ich gern sehen würde, ob der Kindergeldüberhang tatsächlich schon das volle Kindergeld umfasst. Ich habe schon oft erlebt, dass die Bögen falsch gelesen werden.

Lilotta

Zitat von: Lilotta am 30. Mai 2022, 14:36:04
Zitat von: Flip am 30. Mai 2022, 14:08:35
Zitat von: Lilotta am 30. Mai 2022, 08:51:10ch habe diesbzgl. auch folgendes Urteil gefunden, das mir eigentlich Recht gibt: Sozialgericht Bayreuth Az.: S 17 AS 7/19.

Die Entscheidung des SG Bayreuth wurde vom Bundessozialgericht aufgehoben. Ob das Guthaben aus einer Zeit ohne ALG 2 stammt, ist weiterhin  nicht relevant. Solches Guthaben ist anzurechnen.

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/213053?modul=esgb&id=213053
Zitat von: Flip am 30. Mai 2022, 15:00:24
Zitat von: Lilotta am 30. Mai 2022, 14:36:04Warum bedarf es hier des Berechnungsbogens? Das Kind zahlt seine Hälfte der KdU komplett selbst und sollte doch entsprechend auch Anspruch auf die Hälfte des Guthabens haben, oder?


Weil ich gern sehen würde, ob der Kindergeldüberhang tatsächlich schon das volle Kindergeld umfasst. Ich habe schon oft erlebt, dass die Bögen falsch gelesen werden.
OK, sende anonymisierten Bogen als Anhang anbei. Danke für die Unterstützung!Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen. 

Für den Rest bedarf es auch hier des Berechnungsbogens.
Warum bedarf es hier des Berechnungsbogens? Das Kind zahlt seine Hälfte der KdU komplett selbst und sollte doch entsprechend auch Anspruch auf die Hälfte des Guthabens haben, oder?


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Flip

Ok. Das ist definitiv falsch mit dem Wohngeld. Gehe in Widerspruch. Berufe dich dabei auf diese Entscheidung des Bundessozialgerichtes:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_06_14_B_14_AS_37_17_R.html


Lilotta

Zitat von: Flip am 30. Mai 2022, 18:10:45Ok. Das ist definitiv falsch mit dem Wohngeld. Gehe in Widerspruch. Berufe dich dabei auf diese Entscheidung des Bundessozialgerichtes:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_06_14_B_14_AS_37_17_R.html


Ok, vielen Dank. Das hat mir sehr geholfen:-)

Lilotta

Zitat von: Flip am 30. Mai 2022, 14:08:35
Zitat von: Lilotta am 30. Mai 2022, 08:51:10ch habe diesbzgl. auch folgendes Urteil gefunden, das mir eigentlich Recht gibt: Sozialgericht Bayreuth Az.: S 17 AS 7/19.

Die Entscheidung des SG Bayreuth wurde vom Bundessozialgericht aufgehoben. Ob das Guthaben aus einer Zeit ohne ALG 2 stammt, ist weiterhin  nicht relevant. Solches Guthaben ist anzurechnen.

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/213053?modul=esgb&id=213053

Für den Rest bedarf es auch hier des Berechnungsbogens.
Leider muss ich darauf nochmal zurück kommen. Das Urteil vom Bundessozialgericht bezieht sich nur auf die Erstattung von Nebenkosten. Mir wurde aber anteilig GRUNDMIETE erstattet. Und das ist konkret gar nicht Thema in dem Urteil. Gibts da vielleicht nochmal die ein oder andere Meinung zu?

Flip

Es geht in der gesetzlichen Regelung um Kosten der Unterkunft und Heizung. Das ist völlig wurscht, ob es sich dabei um Kaltmiete, Nebenkosten oder Heizkosten handelt.