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Selbstständigkeit und Rückkehr aus dem Ausland

Begonnen von taokriegerin, 15. Juni 2022, 23:43:11

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taokriegerin

Hallo,

ich habe zuletzt längere Zeit im Ausland gelebt und mich über eine selbstständige Tätigkeit finanziert. Momentan habe ich aber nicht genug Aufträge und möchte nach Deutschland zurück.

Wie funktioniert die Anrechnung meines selbstständigen Einkommens, wenn ich Mitte des Monats zurück komme:

a) bekomme ich für den halben Monat Unterstützung und mein Einkommen wird zugleich zur Hälfte angerechnet
b) bekomme ich für den halben Monat Unterstützung, aber mein Einkommen wird voll angerechnet
c) bekomme ich für den ganzen Monat Unterstützung, aber mein Einkommen wird voll angerechnet
d) bekomme ich für den halben Monat Unterstützung und mein Einkommen wird nicht angerechnet, wenn es vor meiner Ankunft in Deutschland überwiesen wurde (z.B. Ankunft in Deutschland 15., Geldeingang 3.).

Oder wie wird das dann berechnet?

P.S.: In Deutschland wäre ich mit meinen Einkuenften Aufstocker.

Danke für die Hilfe.

OLD-MAN

#1
Wohnung in Deutschland schon vorhanden?
Gewerbeanmeldung in Deutschland um überhaupt selbständig arbeiten zu dürfen?
Leistungsanspruch besteht erst ab Anmeldung beim Einwohnermeldeamt!

Aufstockenden Leistungen ....
... erst, wenn Antrag auf ALG II gestellt wird.
... Leistungsanspruch "x" = Regelsatz + Kosten der Unterkunft + Heizung + ggf. Mehrbedarfe
... Einkommen ./. Erwerbstätigenfreibeträge werden dann gegengerechnet.

geraldxx

Zitat von: taokriegerin am 15. Juni 2022, 23:43:11Hallo,

ich habe zuletzt längere Zeit im Ausland gelebt und mich über eine selbstständige Tätigkeit finanziert. Momentan habe ich aber nicht genug Aufträge und möchte nach Deutschland zurück.

Warum beantragst du nicht in dem Land, wo du momentan bist, Sozialhilfe?

Bundspecht

Zitat von: geraldxx am 16. Juni 2022, 09:46:19Warum beantragst du nicht in dem Land, wo du momentan bist, Sozialhilfe?

Wird es da unter umständen wohl nicht geben ... Oder nicht so viel wie hier ! :zwinker:
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Feddi

Zitat von: OLD-MAN am 16. Juni 2022, 07:56:47... Einkommen ./. Erwerbstätigenfreibeträge werden dann gegengerechnet.


Dein Einkommen wird nur dann angerechnet, wenn es in dem Monat auf deinem Konto eingeht, in dem du den Antrag auf Hartz4 stellst (Zuflussprinzip). Solltest du noch ausstehende Einnahmen haben, musst du dafür sorgen, dass du die vorher noch alle bekommst.

Alles was du sonst vorher im Ausland eingenommen hast, zählt in Deutschland nicht

PetraL

Zitat von: Feddi am 16. Juni 2022, 14:11:15Solltest du noch ausstehende Einnahmen haben, musst du dafür sorgen, dass du die vorher noch alle bekommst.

Alles was du sonst vorher im Ausland eingenommen hast, zählt in Deutschland nicht
Höchstens als "verwertbares Vermögen", oder nicht?

Feddi

Zitat von: PetraL am 16. Juni 2022, 14:36:19Höchstens als "verwertbares Vermögen", oder nicht?

Nicht unbedingt, denn es gibt ja noch das Schonvermögen. Das wäre dann hier nachzulesen:

https://www.hartziv.org/was-zaehlt-als-vermoegen/

taokriegerin

Zitat von: Feddi am 16. Juni 2022, 14:11:15
Zitat von: OLD-MAN am 16. Juni 2022, 07:56:47... Einkommen ./. Erwerbstätigenfreibeträge werden dann gegengerechnet.


Dein Einkommen wird nur dann angerechnet, wenn es in dem Monat auf deinem Konto eingeht, in dem du den Antrag auf Hartz4 stellst (Zuflussprinzip). Solltest du noch ausstehende Einnahmen haben, musst du dafür sorgen, dass du die vorher noch alle bekommst.

Alles was du sonst vorher im Ausland eingenommen hast, zählt in Deutschland nicht

Vielen Dank für die vielen Antworten. Das ist der Punkt, den ich nicht verstehe. Teils habe ich gefunden als Einkünfte gilt alles, was im selben Monat einging. Teils, dass Einkünfte sind, was im Bewilligungszeitraum einging und was davor war, wäre Vermögen. Nun wäre ja mein Bewilligungszeitraum erst ab Ankunft in Deutschland und ich bekkome erst dann Unterstützung. Wird trotzdem alles abgezogen, was im selben Monat einging oder nur was nach Beginn des Bewilligungszeitraums einging?

Fettnäpfchen

taokriegerin

Zitat von: taokriegerin am 18. Juni 2022, 23:07:36Teils, dass Einkünfte sind, was im Bewilligungszeitraum einging und was davor war, wäre Vermögen. Nun wäre ja mein Bewilligungszeitraum erst ab Ankunft in Deutschland und ich bekkome erst dann Unterstützung. Wird trotzdem alles abgezogen, was im selben Monat einging oder nur was nach Beginn des Bewilligungszeitraums einging?
Bißerl Lesestoff reinreichen:
Ratgeber Vermögen
Auszug daraus:
ZitatVermögen
Vermögen ist alles das, was man am Tag vor der Antragstellung auf ALG II bereits hatte (BSG B 14 AS 26/07 R).
Dazu gehört u.a.: weiterlesen...
ZitatSGB II und ALG II-V kennen verschiedene Vermögensfreibeträge und privilegierte Vermögen.
Grundsätzlich hat man auch das Recht, Vermögen vor Antragstellung so umzuverteilen, dass man diese maximal ausnutzen kann.
Auch bestehende Schulden darf man tilgen und notwendige Anschaffungen machen.
Wenn man weis, dass man ALG II beantragen muss, sollte man unverzüglich sein Vermögen überprüfen, ob es unter die Freibetragsgrenzen fällt und es, falls erforderlich, umverteilen.
Wird der Antrag wegen zuviel Vermögen abgelehnt, darf dieses zwar immer noch Umverteilt werden. Die Tilgung von Schulden ist dann jedoch in sofern unzulässig, als dass das Vermögen zunächst (für die folgenden 6 Monate) vorrangig zur Lebensführung verwendet werden muss.
Generell nicht zulässig ist es, Vermögen zu verschleudern.

Alles was ab dem Zeitpunkt der Antragstellung an Geld auf dem Konto zufließt ist Einkommen und uU auch zum Monatsersten da Anträge auf dem Monatsanfang zurückdatiert werden. Ob das allerdings für "Heimkehrer" gilt könnte ich nicht sicher schreiben. Ratgeber Einkommensanrechnung
ZitatDas SGB II kennt nur zwei Einkommensarten:

1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
2. sonstiges Einkommen.

Erwerbstätigkeit (= Tätigkeit zum Erwerb von Einkommen) ist jede Tätigkeit die man mit der Absicht ausübt, dafür eine Vergütung (= Geld) zu erhalten. Welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeit hat, ob sie mit Arbeitsvertrag, auf Honorarbasis oder als Selbstständigkeit ausgeübt wird, ist dabei vollkommen egal.
Alles Einkommen, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt (KiGe, Zinsen, etc.), ist sog. sonstiges Einkommen.

Bei beiden Einkommensarten gibt es solche Einkünfte, die, aufgrund ihrer Zweckbindung, ganz oder teilweise nicht angerechnet werden, sog. zweckgebundenes bzw. privilegiertes Einkommen. weiterlesen

MfG FN
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