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U 25 Jahre Mutter gestorben wo darf ich Wohnen ?

Begonnen von Felzer, 19. Juni 2022, 09:16:53

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Felzer

Hallo habe mit meiner Mutter und Schwester 17 Jahre alt in einem Haushalt gelebt. Meine Mutter ist gestorben. Meine Schwester beginnt am 01.08.2022 eine Ausbildung in Bremerhaven und hat auch schon eine Wohnung. Die jetzige Wohnung ist zum 01.07.22 gekündigt. Ich 21 Jahre alt leider auch schon seid 2019 Depressionen und Krankgeschrieben habe jetzt einen Antrag gestellt und könnte eine Wohnung in der nähe meiner Schwester bekommen .... Leider ist der jetzige Wohnsitz im Landkreis Cuxhaven und man ist der Auffassung das ich zu meinem Vater ziehen muß.... Ich möchte das aber nicht weil meine Therapie und Behandelnde Artztin auch in Bremerhaven sind. Kann mir jemand sagen ob ich eine Chance habe das Wohnungsangebot anzunehmen ohne die zusage vom jobcenter Bremerhaven ?  Umzugskosten und 1 bis zwei Monatsmieten würden wir schaffen, aber dann würde es eng....

Sophiagirl

Moin,

Wäre ja die Frage ob überhaupt Platz bei deinem Vater ist?

Liebe Grüße

ella

kannst du nicht bei deiner Schwester mit einziehen,als Untermieter?

Fettnäpfchen

Felzer

Erstmal mein Beileid.

Zitat von: Felzer am 19. Juni 2022, 09:16:53Leider ist der jetzige Wohnsitz im Landkreis Cuxhaven und man ist der Auffassung das ich zu meinem Vater ziehen muß
Klar versucht das JC dich an den Vater zu binden da im SGB 2 erst mit 25 die Unterhaltspflicht erlöscht + einer gewissen Zeit darüber hinaus.

Aber es darf es nicht wenn man weiß das man mit U 25 unter gewissen Umständen nicht mehr bei den Eltern wohnen muss weil die Eltern es nämlich nicht einsehen oder .......

....hier oben erwähntes:
Ratgeber Umzug
ZitatUmzug von unter 25jährigen
Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 5 folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter 1. dürften alle Gründe fallen, die das Kindeswohl gefährden (u.a. Vernachlässigung, Sucht, Missbrauch). Hier sollte unterstützend die Hilfe des Jugendamtes gesucht werden, dass auch diesbezüglich gegenüber des Leistungsträgers einen Auszug fordern kann.
Unter 3. sind Fälle, wie z.B. der "Rausschmiss" aus der elterlichen Wohnung oder der Umzug der Eltern ohne dass sie ihr (volljähriges) Kind mitnehmen (z.B. künftige Wohnung zu klein) zu verstehen.

Wichtig!
Es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da lt. BGB die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind "vor die Tür zu setzen". Egal ob das im Guten oder Bösen geschieht.
In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat.

Zitat von: Felzer am 19. Juni 2022, 09:16:53Kann mir jemand sagen ob ich eine Chance habe das Wohnungsangebot anzunehmen ohne die zusage vom jobcenter Bremerhaven ?  Umzugskosten und 1 bis zwei Monatsmieten würden wir schaffen, aber dann würde es eng....
Die Kosten sollte das JC tragen und wenn die Whg. in den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer o. hier > https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html nachschauen liegt dann solltest du einen Antrag zur Zusicherung des Umzugs stellen.
Das kannst du im Ratgeber nachlesen auch für die Kostenerstattung denn die muss ja auch beantragt werden.

Alles nachweislich und schriftlich machen, lediglich bei der Prüfung zur Angemessenheit würde ich persönlich vorstellig werden denn sonst würde es uU ewig dauern bis die Zusicherung da ist.
Übrigens gilt eine Gesamtangemessenheitsgrenze falls das JC der Meinung ist die KM o. NK wäre zu hoch. s. Anhang

Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

MfG FN

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