Werden die Heizkosten nach § 67 SGB II noch bis 31.12.2022 voll übernommen?

Begonnen von GS40, 19. Juni 2022, 19:41:27

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GS40

Hallo zusammen,

mich würde interessieren ob die Heizkosten für ALG II Empfänger aufgrund von § 67 SGB II noch bis 31.12.2022 voll übernommen werden (ohne Angemessenheitsprüfung)?

Noch habe ich einen günstigen Gastarif mit Preisgarantie, das ändert sich aber zum 01.10.2022 bei mir.

Wenn ich jetzt zum 01.10.2022 mir den günstigsten raussuche liegt der monatliche Abschlag bei ca. 210€ (Stand heute). Laut Heizkostenspiegel und Jobcenter wären 85€ angemessen. Die 125€ mehr pro Monat fängt die einmailge Energiepauschale auch nicht auf. 125€ x 12 = 1500 - 200€ (Energiepauschale) = 1300€ ungedeckt.

Wie ist das mit § 67 und den Heizkosten weiß das jemand?

PS: Habe etwas gefunden:

"Die Festlegung, dass die tatsächlichen KdU unabhängig von ihrer Höhe als angemessen anerkannt werden, gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen Folgeantrag handelt."

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

Bedeutet wenn ich es richtig verstehe das ich dann zum 01.10.2022 die höheren Kosten beim Jobcenter mit Berufung auf den § 67 beantragen kann. Normal sollte das Jobcenter diese dann für Oktober, November, Dezember ohne Angemessenheitsprüfung übernehmen müssen. Das wären in meinem Fall 375€ mehr.

Das Jocenter kann doch dann erst ab 2023 ein Kostensenkungsverfahren einleiten und ab da an hat man nochmal 6 Monate wo die vollen Kosten übernomen werden oder?

LG

Fettnäpfchen

GS40

Zitat von: GS40 am 19. Juni 2022, 19:41:27Das Jocenter kann doch dann erst ab 2023 ein Kostensenkungsverfahren einleiten und ab da an hat man nochmal 6 Monate wo die vollen Kosten übernomen werden oder?
Im Gesetz heißt es bis zu sechs Monaten, also nein es gibt keine Garantie das sechs Monate übernommen werden.
und darüber hinaus solltest du das folgende lesen:
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Maß (weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

GS40

@Fettnäpfchen

Ah bis zu 6 Monate, danke für die Auskunft.

Also sollte ich nachdem § 67 nicht mehr gilt ab 01.01.2023 nachweise sammeln das es mir nicht möglich war die Kosten zu senken.

Bei den aktuellen Gaspreisen sollte das nicht schwer sein. Wenn es dann überhaupt noch Gas gibt zum Winter.

Primus von Quack

Zitat von: GS40 am 19. Juni 2022, 19:41:27Noch habe ich einen günstigen Gastarif mit Preisgarantie, das ändert sich aber zum 01.10.2022 bei mir.

Nur weil keine Preisgarantie besteht, ändert sich ja nicht automatische die Höhe der Zahlungen. Hast du denn schon eine Mitteilung erhalten, dass sich dein Preis erhöhen wird und auf welche Höhe?
Für Bestandskunden hat der Anbieter auch oft andere Preise wie für Neukunden. Die Kluft ist derzeit immens.

GS40

Bis jetzt nicht. Ich Wechsel schon bestimmt bald 10 Jahre immer jährlich den Gasversorger. Bis jetzt haben sie alle immer nach einem Jahr erhöht.

Jetzt aufgrund der aktuellen Lage erst recht.

Werde die Erhöhung wenn sie kommt weiterreichen und mich auf § 67 berufen.

Ab 01.01.2023 dann Angebote sammeln um nachweisen zu können das die Kostensenkung mir nicht möglich war.

Fettnäpfchen

GS40

Zitat von: GS40 am 21. Juni 2022, 19:51:53Ab 01.01.2023 dann Angebote sammeln um nachweisen zu können das die Kostensenkung mir nicht möglich war.
Bei einer Kostensenkungsaufforderung geht es auch darum das du dir eine billigere Whg. suchst die aber in den Angemessenheitskriterien liegen soll.
Oder untervermietest.

Irgendwann wenn es dann ernster wird kommt auch noch die Wirtschaftlichkeitsprüfung ins Gespräch.
Wobei bei deinen exorbitant hohen HK weiß man nicht ob ein Umzug den das JC dann übernehmen müsste zum tragen kommt.

MfG FN
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GS40

@Fettnäpfchen

Das weiß ich die Wohnung mit Nebenkosten ist bei mir angemessen. Aber danke, werde darauf hinweisen bei meinem Schriftwechsel.

Der Verbrauch kwh liegt auch im angemessenen Rahmen, für den Preis kann ich ja nix das Ei haben sie sich selber gelegt.

Fettnäpfchen

GS40

Zitat von: GS40 am 23. Juni 2022, 12:09:57Das weiß ich die Wohnung mit Nebenkosten ist bei mir angemessen.
Hat sich nicht so gelesen, hab extra nochmal nachgelesen.
Zitat von: GS40 am 19. Juni 2022, 19:41:27liegt der monatliche Abschlag bei ca. 210€ (Stand heute). Laut Heizkostenspiegel und Jobcenter wären 85€ angemessen.
Zitat von: GS40 am 19. Juni 2022, 19:41:27Das Jocenter kann doch dann erst ab 2023 ein Kostensenkungsverfahren einleiten und ab da an hat man nochmal 6 Monate wo die vollen Kosten übernomen werden oder?

MfG FN
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GS40

Fettnäpfchen

Geht hier nur um die Heizkosten, momentan bekomme ich 85€ und zahle auch 85€ für Gas.

Durch den Preisanstieg wären es dann aber demnächst 210€ oder mehr.

Mein Gasverbrauch liegt auch im angemessenen Bereich von den kwh her.

LG

Fettnäpfchen

GS40

Jetzt habe ich es verstanden.

Da bin ich mal neugierig wie mit so etwas in Zukunft umgegangen wird.

Ein schönes WE
FN
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GS40


PetraL

Zitat von: GS40 am 23. Juni 2022, 23:25:16Fettnäpfchen

Geht hier nur um die Heizkosten, momentan bekomme ich 85€ und zahle auch 85€ für Gas.

Durch den Preisanstieg wären es dann aber demnächst 210€ oder mehr.

Mein Gasverbrauch liegt auch im angemessenen Bereich von den kwh her.

LG
Wo findet man den angemessenen Bereich von den kWh her?

Fettnäpfchen

PetraL

Zitat von: PetraL am 24. Juni 2022, 23:29:39Wo findet man den angemessenen Bereich von den kWh her?
Was meinst du?
Liegt auch am JC / am schlüssigen Konzept / oder an der Mietspiegelberechnung
Meist wird man da > https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html < fündig, ansonsten einfach beim eigenen JC oder der Gemeinde nachfragen.

MfG FN
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PetraL

@Fettnäpfchen
Ich meine, dass ich überall immer nur Euro-Beträge finden kann, aber nirgendwo den Energie-Bedarf = kWh.
Und der ist halt entscheidend, da die Euro-Beträge 1. von der Heizart abhängen und sich 2. auch dauernd erhöhen. Hoffe, ich habe mich jetzt klarer ausgedrückt. Vielen lieben Dank.
P.S.: In den verlinkten Dienstanweisungen finde ich dazu gar nichts. Außerdem wird immer nur auf den "Heizkostenspiegel" verwiesen (bundesweit oder regional), die aber 1. auch nur Euro-Beträge enthalten und 2. nur bei den 3 Grund-Heizarten und dann auch nur 3. bei Zentralheizung überhaupt Gültigkeit haben. Deshalb interessiert mich der zitierte Energie-Bedarf in kWh, kann aber nirgendwo etwas entsprechendes finden ... :( ...

Fettnäpfchen

PetraL

Zitat von: PetraL am 25. Juni 2022, 18:58:55Deshalb interessiert mich der zitierte Energie-Bedarf in kWh, kann aber nirgendwo etwas entsprechendes finden ... :( ...
Ich war nur nicht sicher ob du das meinst.
Ehrlich gesagt weiß ich es nicht besser als das es immer nach Summe geht. Zur Not über eine Einzelfallentscheidung.
Wenn es um den Heizkostenspiegel geht ist da ja eine Auflistung der verschiedenen Arten des Heizens also ob ÖL Gas Fernwärme etc.

Kommt, glaube ich, beim schlüssigen Konzept nicht vor sondern als feste Summe.

Das habe ich mal aus Aichach-Friedberg LK kopiert, weil es nicht von Analyse und Konzepte ist, die werden gern vom Gericht als falsch angesehen.
Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!
ZitatHeizkosten
(22.67)
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung
incl. Warmwasser in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen,
soweit diese angemessen sind. Bei den Heizkosten wird dabei nicht
zwischen einmaligen und laufenden Kosten unterschieden, beide werden
von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.
Heizkosten und ggf. Warmwasserkosten sind dabei sowohl die
regelmäßigen Vorauszahlungen an den Vermieter (laut Mietvertrag) bzw.
an das Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen (aufgrund
gesonderten Vertrags) incl. evtl. entstehender Nachzahlungsbeträge laut
Abrechnung, als auch die Kosten für die periodische Beschaffung von
selbst beschafften Heizmitteln (Öl, Holz, Kohle). Hinsichtlich des weiteren
Verfahrens ist zwischen den Heizungsarten eine Unterscheidung zu
treffen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt, dass Kosten der Unterkunft
und Heizung für einen Übergangszeitraum (i.d.R. 6 Monate) auch dann
zu übernehmen sind, wenn sie unangemessen sind. Aus dem Wortlaut
des Gesetzes in der Fassung vom 01.04.2011 ergibt sich, dass nunmehr
auch die Heizkosten (und ggf. Warmwasserkosten) in tatsächlicher Höhe
für den Übergangszeitraum (i.d.R. 6 Monate) übernommen werden.
aber da bin ich nicht fit drin, früher gab es mal User die hatten das gut verinnerlicht und oft helfen können.


Ich kann mir vorstellen das dich dass nicht weiterbringt.
Wenn sich keiner dazu äußert also nachvollziehbar,
dann gilt der gleiche Tip wie vorhin.
Mach ein eigenes Thema mit einem "aussagekräftigen Titel" dazu auf und wenn nichts kommt bitte die Moderation über den Button "Beitrag melden" um  Mithilfe.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.