1. Juli Termin

Begonnen von Knauzika, 28. Juni 2022, 15:14:56

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Spritzenhalter

Zitat von: oldhoefi am 29. Juni 2022, 13:41:44Ich bin keineswegs verärgert.

Vielleicht sollte sich der eine oder andere mit den Unterschieden zwischen Sanktionen und Leistungseinstellungen auseinandersetzen.

Von meiner Seite ist damit alles gesagt und verabschiede mich aus diesem Thread.

:bye:

Leistungseinstellung ausgehend aus §60 - §62 und §65 - und weiter? Was hat mit der Meldeversäumnis zutun?

Vorherige Regelung:

Pflichtverletzung (Nichterscheinen zum Termin) regelt sich nach § 31 Abs.2 SGB II

Zitat:
Zitat(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt

Erscheint er nicht zum zweiten oder weiteren Termin dann...

Zitat:
ZitatBei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt

Sanktionsmoratorium begrenzt die Sanktion auf maximal 10% - Eine komplette Einstellung ergibt sich zu keinem Zeitpunkt.




BigMama

Zitat von: Spritzenhalter am 29. Juni 2022, 17:22:58Vorherige Regelung:

Pflichtverletzung (Nichterscheinen zum Termin) regelt sich nach § 31 Abs.2 SGB II

Zitat:
Zitat(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt

Erscheint er nicht zum zweiten oder weiteren Termin dann...

Zitat:
ZitatBei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt

Sanktionsmoratorium begrenzt die Sanktion auf maximal 10% - Eine komplette Einstellung ergibt sich zu keinem Zeitpunkt.
Das steht aber nicht in der derzeit gültigen Fassung des § 31 SGB II.

Könntest du bitte einen Link zu deiner Quelle setzen?
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Spritzenhalter

Ebenfalls sehr interessant....auch hier keinerlei Leistungseinstellung(en) durch mehrere Meldeversäumnisse

>>>>>>Hier <<<<<<

violet

die Taktik der jc Mitarbeiter ist bekannt: mit pauschalen Verweisen auf ihre so geliebeten Totschlagsparagraphen 60 ff -selbst wen diese gar nicht einschlägig sind-
den "Kunden" einschüchtern und bedrohen und darauf hoffen, dass der Bürger seine Rechte nicht kennt und ohne zu hinterfragen alles über sich ergehen lässt.
zum Unglück der Verwaltung leben wir aber in einem Rechtsstaat und gegen jedes rechtswidrige Verhalten eines machtgeilen Mitarbeiters gibt es Mittel, mit denen man dagegen vorgehen kann.
komisch, dass die angeblichen Experten hier mit ihrem Fachwissen nicht mal ansatzweise erklären können, warum bei einem Meldeversäumnis nach 32 sgb ii die Voraussetzungen der 66 f sgb i vorliegen sollen.
die Mitarbeiter platzen gerade vor Wut, dass ihre Sanktionsmaschinerie nun, auch wenn nur zeitlich begrezt, stark eingeschränkt benutzt werden kann, um die Leute zu drangsalieren.
dann wenigstens im Internet die Frust rauslassen und die Menschen mit einer angeblichen Einstellung der Leistung einzuschüchtern, um sie vom Ausnutzen der Vorzüge des Moratoriums abzuhalten

Zitat von: violet am 29. Juni 2022, 22:41:33die Taktik der jc Mitarbeiter ist bekannt: mit pauschalen Verweisen auf ihre so geliebeten Totschlagsparagraphen 60 ff -selbst wen diese gar nicht einschlägig sind-
den "Kunden" einschüchtern und bedrohen und darauf hoffen, dass der Bürger seine Rechte nicht kennt und ohne zu hinterfragen alles über sich ergehen lässt.
zum Unglück der Verwaltung leben wir aber in einem Rechtsstaat und gegen jedes rechtswidrige Verhalten eines machtgeilen Mitarbeiters gibt es Mittel, mit denen man dagegen vorgehen kann.
komisch, dass die angeblichen Experten hier mit ihrem Fachwissen nicht mal ansatzweise erklären können, warum bei einem Meldeversäumnis nach 32 sgb ii die Voraussetzungen der 66 f sgb i vorliegen sollen.
die Mitarbeiter platzen gerade vor Wut, dass ihre Sanktionsmaschinerie nun, auch wenn nur zeitlich begrezt, stark eingeschränkt benutzt werden kann, um die Leute zu drangsalieren.
dann wenigstens im Internet die Frust rauslassen und die Menschen mit einer angeblichen Einstellung der Leistung einzuschüchtern, um sie vom Ausnutzen der Vorzüge des Moratoriums abzuhalten

Oha......
Also von dieser sehr hasserfüllten oder gerne auch frustierten Nachricht kann ich mal so gar nichts teilen.
Die Arbeitsvermittlung spart sich die lästigen Sanktionsverfügungen, muss die Sanktion nicht begründen und muss kein persönliches Ermessen ausüben.
Dazu spart er sich die Abgabe der Sanktion an die Leistungsabteilung.
Die Leistungsabteilung muss keine Sanktion eintragen, keinen Sanktionsbescheid erstellen.
Alle haben definitiv weniger Arbeit.
Hier ist noch keiner vor Wut geplatzt!!! Zumindest haben ich noch keinen machtgeilen Mitarbeiter platzen hören.
Was auch schlecht wäre, denn dann wäre das Team für Infrastruktur ja nur noch damit beschäftigt, die Räumlichkeiten reinigen zu lassen.
Und wir wissen alle, wie teuer eine Tatortreinigung ist.

Deine pauschalen Beschimpfungstiraden passen hier überhaupt nicht hin.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Ottokar

Zur Klarstellung:

Alle nach § 31 SGB II Sanktionen auslösende Pflichtverletzungen sind vom Sanktionsmoratorium betroffen, da diese Sanktionen nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Meldepflichtverletzungen werden nach § 32 SGB II sanktioniert. Hierzu regelt das Sanktionsmoratorium, dass erst die 2. Meldepflichtverletzung sanktioniert werden darf und auch bei nachfolgenden Meldepflichtverletzungen die Sanktionshöhe von 10% nicht überschritten werden darf. In der Praxis wird das dazu führen, dass Meldepflichtverletzungen zeitlich nacheinander sanktioniert werden.

Auch bei wiederholten Meldepflichtverletzungen darf das JC nicht unterstellen, dass der Leistungsbezieher nicht mehr erreichbar ist (unerlaubte Ortsabwesenheit, Wohnortwechsel) und deshalb die Leistung einstellen. Vielmehr muss das JC von Amtswegen tätig werden und dies aktiv prüfen.
Denn nur wenn das JC tatsächlich Kenntnis davon hat, das seine Leistungspflicht entfallen ist, darf es die Leistung einstellen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) oder aufheben (§ 48 SGB X).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Spritzenhalter

Zitat von: Ottokar am 30. Juni 2022, 15:41:20Zur Klarstellung:

Alle nach § 31 SGB II Sanktionen auslösende Pflichtverletzungen sind vom Sanktionsmoratorium betroffen, da diese Sanktionen nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Meldepflichtverletzungen werden nach § 32 SGB II sanktioniert. Hierzu regelt das Sanktionsmoratorium, dass erst die 2. Meldepflichtverletzung sanktioniert werden darf und auch bei nachfolgenden Meldepflichtverletzungen die Sanktionshöhe von 10% nicht überschritten werden darf. In der Praxis wird das dazu führen, dass Meldepflichtverletzungen zeitlich nacheinander sanktioniert werden.

Auch bei wiederholten Meldepflichtverletzungen darf das JC nicht unterstellen, dass der Leistungsbezieher nicht mehr erreichbar ist (unerlaubte Ortsabwesenheit, Wohnortwechsel) und deshalb die Leistung einstellen. Vielmehr muss das JC von Amtswegen tätig werden und dies aktiv prüfen.
Denn nur wenn das JC tatsächlich Kenntnis davon hat, das seine Leistungspflicht entfallen ist, darf es die Leistung einstellen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) oder aufheben (§ 48 SGB X).

Vielen Dank für die Säuberung und Klarstellung.