JC hat Betrag überwiesen, aber Konto war gesperrt wegen Schulden. Was geht nun?

Begonnen von PaulHilft, 29. Juni 2022, 20:06:30

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PaulHilft

Hallo liebe Community,

eine Person lebt vom ALG2, das Geld wird überwiesen, so wie die letzten male auch.
Doch die Person war bei der Schuldenbelastung und das Bankkonto ist gesperrt. Die Person war auch aufgrund anderer Psychischen Hintergründe nicht in der Lage die Kontoänderung mitzuteilen. Nun wurde das Geld überwiesen und die Person hat keinen Zugriff darauf.

Was kann man tun? Zufällig gibt es Schulden bei der Bank. Deswegen. Was sagt ihr?

Harald53

Was heißt denn das Bankkonto ist gesperrt?
So einen zustand habe ich noch nie gehört.

Liegt eine Pfändung auf dem Konto? Wenn ja dann dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Dann wird auch das AlG2 Guthaben wieder freigeschalten.

rioreisender

Zitat von: Harald53 am 29. Juni 2022, 20:42:19Liegt eine Pfändung auf dem Konto? Wenn ja dann dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Dann wird auch das AlG2 Guthaben wieder freigeschalten.

Sozialleistungen wie ALG II dürfen m.E. unter normalen Bedingungen überhaupt nicht gepfändet werden.

Bei der Umwandlung in ein P-Konto ist Eile geboten. Der Pfändungsschutz gilt rückwirkend zum Monatsersten, wenn die Umwandlung in ein P-Konto vor Ablauf von 4 Wochen seit der Pfändung veranlasst wird, also vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank.

Danach wird es extrem schwierig.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

PaulHilft

Danke für eure Rückmeldung. Darf ich es konkretisieren.

Zitat von: Harald53 am 29. Juni 2022, 20:42:19Was heißt denn das Bankkonto ist gesperrt?
So einen zustand habe ich noch nie gehört.

Liegt eine Pfändung auf dem Konto? Wenn ja dann dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Dann wird auch das AlG2 Guthaben wieder freigeschalten.

Die Person ist bei der Schuldenbelastung. Die Insolvenz ist noch nicht eröffnet. Es wurden aktuell alle Schuldner angeschrieben. Das Bankkonto war überzogen. Weil es nicht über längere zeit ausgeglichen wurde, wurde es gekündigt. Es wurde Karte und Online Zugang gesperrt. Deswegen hat die Person alles umgestellt. Die Person hat ein neues Bankkonto bei einer anderen Bank erstellt und dort das P-Konto eingerichtet.

Nun ging das ALG2 auf das alte Bankkonto ein.

1. Frage, kann die Bank das einfach mit den Schulden verrechnen?
2. Sind die ALG2 Leistungen hier geschützt, weil es dennoch unterhalb des Pfändungsbetrag ist? Kann man sagen, einfach wieder rausgeben? Fristsetzung und so? Was denkt ihr?

Ratlos

Zitat von: PaulHilft am 29. Juni 2022, 22:30:30Die Insolvenz ist noch nicht eröffnet. Es wurden aktuell alle Schuldner angeschrieben. Das Bankkonto war überzogen. Weil es nicht über längere zeit ausgeglichen wurde, wurde es gekündigt.
Vollstreckungsschutz besteht erst nach Eröffnung des Inso-Verfahrens.
Wenn das alte Konto kein P-Konto war kann die Bank freilich mit ihrer Forderung aufrechnen.
Die Umwandlung des alten Kontos in ein P-Konto ist jetzt nicht mehr möglich, denn die Person hat ja bereits ein neues Konto als P-Konto eingerichtet.
Gesetzlich erlaubt ist nur 1 P Konto.

Vielleicht, aber nur vielleicht? hat das JC die Möglichkeit das Geld zurück zu holen um es dann auf das richtige neue Konto zu überweisen.
Die Person hätte das JC rechtzeitig vom neuen Konto unterrichten müssen, dann wäre es nicht zur Fehlüberweisung gekommen.

Bundspecht

Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 20:49:48Sozialleistungen wie ALG II dürfen m.E. unter normalen Bedingungen überhaupt nicht gepfändet werden.


Oh doch !.... Solange das Geld nicht auf einem P-Konto liegt darf alles gepfändet werden
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

rioreisender

Zitat von: Bundspecht am 30. Juni 2022, 10:27:05
Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 20:49:48Sozialleistungen wie ALG II dürfen m.E. unter normalen Bedingungen überhaupt nicht gepfändet werden.


Oh doch !.... Solange das Geld nicht auf einem P-Konto liegt darf alles gepfändet werden

Danke für den Hinweis und die Richtigstellung, ich habe dazu im Nachbarforum gerade noch folgenden gefunden:

"Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Pfändung von ALG-2-Leistungen rechtens ist. Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Hartz-4-Leistungen grundsätzlich pfändbar (u.a. Az.: VII ZB 111/09). Sie unterliegen also keinem besonderen Schutz."  Sie unterliegen also keinem besonderen Schutz. Jedoch ist zu beachten, dass eine Pfändung von Hartz 4 meist nicht zustande kommt, da dabei die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen gemäß § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) beachtet werden müssen.

Grundsätzlich darf ein Einkommen, wozu auch Hartz-4-Leistungen zählen, nicht gepfändet werden, wenn es maximal 1.133,80 Euro beträgt. Der Regelsatz in Höhe von 416 Euro (Stand 2018) für eine alleinstehende Person liegt weit darunter.


Inwieweit das o.g. noch gilt, weiß ich aber nicht.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 10:38:22wenn es maximal 1.133,80 Euro beträgt.

Der unpfändbare Betrag liegt seit 01.07.2021 bei 1.252,64 € - für Arbeitseinkommen nach
§ 850c Absatz 5 ZPO sogar bis 1 259,99 €.
Rufe doch das JC mal an. Kostet doch nichts. Siehe Antwort 4. Alles andere nützt dir doch nichts.

Hier ein Auszug aus der Pfändungstabelle 2021/22:

Nettolohn monatlich in Euro
bis 1.259,99 – pfändbar NULL
1.260,00 bis 1.269,99  pfändbar 5,15
1.270,00 bis 1.279,99 pfändbar 12,15
1.280,00 bis 1.289,99 pfändbar 19,15  (alle Daten ohne Unterhaltsverpflichtung)

Bundspecht

Zitat von: Ratlos am 30. Juni 2022, 11:20:41Der unpfändbare Betrag liegt seit 01.07.2021 bei 1.252,64 € - für Arbeitseinkommen nach
§ 850c Absatz 5 ZPO sogar bis 1 259,99 €.


Aber doch "nur" in Verbindung mit einem P-Konto.... wenn ich mich nicht irre  :scratch:
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

rioreisender

Wichtig fand ich eher die Aussage "Jedoch ist zu beachten, dass eine Pfändung von Hartz 4 meist nicht zustande kommt, da dabei die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen gemäß § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) beachtet werden müssen. Grundsätzlich darf ein Einkommen, wozu auch Hartz-4-Leistungen zählen, nicht gepfändet werden, wenn es maximal 1.133,80 Euro beträgt."


Dass die Pfändungsfreigrenze hin und wieder steigt, ist unmittelbar einsichtig. Zweitrangig ist die Höhe der Pfändungsfreigrenze, wichtiger ist, dass eine Pfändungsfreigrenze besteht.

Das war die Botschaft.

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Harald53

Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 12:33:06Grundsätzlich darf ein Einkommen, wozu auch Hartz-4-Leistungen zählen, nicht gepfändet werden[/b], wenn es maximal 1.133,80 Euro beträgt."

Aber nur auf dem Pkonto, ansonsten müssten sich Schuldner ja überhaupt kein Pkonto zulegen wenn Arbeitseinkommen und Hartz4 sowieso nicht pfändbar wären.

rioreisender

Sehe ich auch so. Beachte das Wort "grundsätzlich" in der Fundstelle. "Grundsätzlich" heißt eben nicht ausnahmslos.  :schock:
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Ratlos

Fraglich ist ob die Pfändungstabelle überhaupt hier zur Anwendung kommen kann.
Das müsste man genauestens überprüfen.
Fakt ist:
Es besteht ein mit Schulden behaftetes ganz normales Girokonto.
Aber die Bank pfändet ja nicht!
Sie verrechnet einen Geldeingang mit einem Schuldsaldo. Das ist erstmal ihr gutes Recht

rioreisender

Zitat von: Ratlos am 30. Juni 2022, 13:34:20Aber die Bank pfändet ja nicht!

Nein, die Bank pfändet selbst nicht. Sondern sie erhält ein vom Gläubiger erwirktes Zahlungsverbot, möglicherweise auch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Effekt ist derselbe, der Kontoinhaber kommt erstmal nicht mehr an sein Geld ran.
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Ratlos

Der Gläubiger kann kein Zahlungsverbot aussprechen.
Er hat entweder einen PfÜB oder er hat keinen.
Die Person kann aber über das Vollstreckungsgericht dagegen vorgehen. Erfolg ungewiss!
Eile ist in jedem Fall geboten.
Ich an deiner Stelle würde ganz naiv den Rechtspfleger im Vollstreckungsgericht anrufen und den Fall erklären und fragen was zu tun ist. Schließlich ist es Geld für den Lebensunterhalt und der ist jetzt nicht mehr gesichert.
Die Einleitung rechtlicher Möglichkeiten dauert Zeit und noch ist das Geld bei der Bank.