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Zusammenfassung der Einmalzahlungen und Zuschüsse, Sanktionsmoratorium

Begonnen von Ottokar, 21. Mai 2022, 16:41:30

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Ottokar

Sanktionsmoratorium (verkündet, ab 01.07.2022 in Kraft)
Mit dem "Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" wurde Folgendes beschlossen:
- § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) ist für die Dauer von 12 Monaten nicht anzuwenden.
- § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) ist für die Dauer von 12 Monaten dergestalt anzuwenden, das erst das zweite innerhalb von 12 Monaten eingetretene Meldeversäumnis sanktioniert wird und bei mehreren Meldeversäumnissen die Sanktion insgesamt auf 10% des Regelbedarfs begrenzt wird.

Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes müssen alle wegen Pflichtverstößen nach § 31 SGB II bereits laufenden Sanktionen beendet werden.
Bereits laufende Sanktionen wegen Meldepflichtverletzungen dürfen nur unter den Bedingungen dieses Gesetzes weiter vollzogen werden.
Das Sanktionsmoratorium gilt nur bis einschl. 31.12.2022, die Regelungen zur Nichtanwendung des § 31a SGB II und veränderten Anwendung des § 32 SGB II gelten bis einschl. 01.07.2023. Alle in den Zeitraum 01.07. - 31.12.2022 fallende Pflichtverletzungen können deshalb nicht nachträglich sanktioniert werden.
In den Zeitraum 01.01. - 01.07.2023 fallende Pflichtverletzungen aus Eingliederungsvereinbarungen können auch nach dem 01.07.2023 nicht sanktioniert werden, da zu diesem Datum die bisherige Grundlage für Sanktion von Pflichtverstößen aus Eingliederungsvereinbarungen durch die Neuregelung für Pflichtverstöße aus Kooperationsvereinbarungen ersetzt wird. Deshalb existiert ab dem 01.07.2023 keine rechtliche Grundlage mehr für eine Sanktion wegen Pflichtverstößen aus Eingliederungsvereinbarungen.
Ab dem 01.01.2023 begangene Pflichtverstöße nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 sowie Abs. 2 SGB II können jedoch ab 02.07.2023 unter Berücksichtigung der 6monatsfrist für die Feststellung von Pflichtverletzungen nachträglich sanktioniert werden.

Nachtrag:
Mit Beschluss des Bürgergeld-Gesetzes wird § 84 SGB II, der das Sanktionsmoratorium regelt, zum 01.01.2023 aufgehoben (vgl. Drucksache 20/4600).
Ab 01.01.2023 werden alle Jobcenter wie gewohnt Pflichtverletzungen sanktionieren und - was viel schwerer wiegt - aufgrund der in § 31b SGB II geregelten 6monatsfrist zur Feststellung einer Minderung nach einer Pflichtverletzung können alle Pflichtverletzungen, die im Zeitraum 03.07.2022 bis 31.12.2022 begangen wurden, nun auch noch nachträglich sanktioniert werden.

Heizkostenzuschuss (Quelle)
Wem im Zeitaum 01.10.2021 bis 31.03.2022 Wohngeld bewilligt wurde, der erhält einen Heizkostenzuschuss. Dieser beträgt:
- bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied 270 Euro,
- bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern 350 Euro,
- für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro.

Wer im o.g. Zeitraum für mindestens einen Monat Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Unterhalt nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten hat, bekommt einen Heizkostenzuschuss i.H.v. 230 Euro.

Der Heizkostenzuschuss darf nicht gepfändet und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.


Kinderbonus 2022 (Quelle)
Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 i.H.v. 100 Euro besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der Kinderbonus wird mit dem Kindergeld für Juli 2022 ausgezahlt und darf bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.


Sofortzuschlag und Einmalzahlung (Quelle)
Im SGB II erhalten Leistungsbezieher der Regelbedarfsstufen 1 (Alleinstehend, Alleinerziehend) und 2 (Partner) eine Einmalzahlung i.H.v. 200€.
Leistungsbezieher der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 (Kinder und Jugendliche bis einschl. 24 Jahre) erhalten den Sofortzuschlag i.H.v. 20€ pro Monat.
Im SGB XII erhalten Leistungsbezieher der Regelbedarfsstufen 1, 2 und 3 die Einmalzahlung i.H.v. 200€, Minderjährige erhalten den Sofortzuschlag i.H.v. 20€ pro Monat. (Leistungsbezieher der Regelbedarfsstufe 3 erhalten hier den Sofortzuschlag i.H.v. 20€ pro Monat nicht, da diese Personengruppe anderweitig abgesichert ist.)


Energiepreispauschale (Quelle)
Wer im Jahr 2022 unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 EStG ist und Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG), Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) hat, erhält eine Energiepreispauschale i.H.v. 300 Euro.
Diese ist steuerflichtig, aber SV-abgabenfrei und darf bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Die Energiepreispauschale wird im September oder Oktober 2022 vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausgezahlt, oder in Form einer negativen Steuer vom Finanzamt infolge der für 2022 abzugebenden Einkommenssteuererklärung.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Selbständigen wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung an das Finanzamt im September 2022 um max. 300 Euro gemindert.

- Hinweise zur Energiepreispauschale -
Anspruch auf die Energiepreispauschale hat jeder, der im Jahr 2022 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat - egal wie hoch dieses Einkommen war oder wie lang die Tätigkeit andauerte. Die Art der Besteuerung, oder ob sich letztlich überhaupt eine Steuerschuld ergibt (z.B. weil das Gesamteinkommen einschl. der Energiepreispauschale unterhalb des Freibetrages bleibt), ist dabei vollkommen unrelevant.
Wenn man also irgendwann im Jahr 2022 auch nur einen Tag z.B. als Umzugshelfer, Zeitungs- oder Prospektausteiler, Inventur- oder Erntehelfer, tätig war und dafür eine nachweisbare Bezahlung erhalten hat, die man in der Einkommenssteuererklärung für 2022 angibt, erfolgt lt. § 115 EStG die Festsetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale mit dem Einkommenssteuerbescheid für 2022 irgendwann in 2023.
Dazu gehören auch haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG.
Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die von Finanzämtern üblicherweise als Liebhaberei oder Nachbarschaftshilfe eingestuft werden, also nicht dem Erwerb dienen, oder lt. § 3 EStG steuerfrei sind.
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