Neuigkeiten:

Was sich 2025 ändert...

Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern ein gesundes neues Jahr.

Hauptmenü

Aufrechnung ohne Aufrechnungsbescheid

Begonnen von Semia, 01. Juli 2022, 11:57:26

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Semia

@Petra
Ich verstehe §39 wie folgt:

Keine aufschiebende Wirkung bei folgenden Verwaltungsakten:

Bescheide in Bezug auf Grundsicherung bei Aufhebung, Zurücknahme, Widerruf und Entzug (Der Rest ist für mich gerade nicht relevant.)

Da hier der Fakt der Aufrechnung nicht steht, kann eine Aufrechnung nicht sofort vollzogen werden.

Versteht das jemand anders?

Diana

Ratlos

Zitat von: BigMama am 03. Juli 2022, 19:13:36Es ist genau ein Monat und keine vier Wochen.
Fällt das Ereignis z.B. auf den 04.04.2022 = Fristende der 04.05.2022.

Fehlt der Monatstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages.
Fristbeginn ist der 31.01.2022 = Fristende breits der 28.02.2022.

Eine am 28.02.2022 beginnende Frist endet am 28.03.2022 und nicht erst am 31.03.2001 (BGH – abgedruckt in NJW 84, 13).

Beginnt das Ereignis z.B. am 05.04.2022 beginnen; wäre normalerweise Fristende der 05.05.2022.
Wäre aber der 05.05.2022 ein Samstag würde die Frist erst am darauf folgenden Montag enden, also dem nächsten Arbeitstag. (§ 193 BGB)

BigMama

Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ratlos

Stimmt schon @ Big Mama - nur können viele, sehr viele den Fristenlauf nicht berechnen, vor allem wenn es sich um eine Notfrist oder eine Ausschlussfrist handelt.
Insgesamt gibt es 39 !! verschiedene Fristen mit unterschiedlicher Berechnung.

oldhoefi

:offtopic:

Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 11:39:38[...]
 Wäre aber der 05.05.2022 ein Samstag würde die Frist erst am darauf folgenden Montag enden, also dem nächsten Arbeitstag. (§ 193 BGB)
§ 193 BGB spricht von Werktag und nicht von "Arbeitstag".

--> https://dejure.org/gesetze/BGB/193.html

Wenn man schont meint, dann sollte auch der richtige Gesetzeswortlaut verwendet werden.

Und keine Bange (nicht nur) mir sind die korrekten Fristberechnungen nicht unbekannt - man staune Bauklötze.

(Das konnte ich mir jetzt nicht verkneifen.)

Ratlos

Zitat von: oldhoefi am 04. Juli 2022, 15:01:02§ 193 BGB spricht von Werktag und nicht von "Arbeitstag".
Ein Montag wie im Beispiel ist ein Arbeitstag - das kann ich mir nicht verkneifen. :mocking:
Und Werktage sind dem Gesetz nach Arbeitstage. Schönen Tag  dir

oldhoefi

:offtopic:  @Ratlos,

Werktage = Montag bis Samstag

Arbeitstage = Montag bis Samstag, bei WE-Arbeiter auch Sonntag und Feiertag (z. B. in der Gastronomie üblich)

Finde den Fehler selbst !  :bye:

Semia

So, gestern kam nun der Bescheid per Einschreiben Einwurf.

Ich habe zwischenzeitlich gelesen, das nur aufgerechnet weder darf bei Darlehen und bei falschen Angaben. Finde das aber nirgends untermauert durch einen Paragraphen.

@Petra - hast du neue Infos? Vielleicht können wir uns ja mal über PN austauschen.

Diana

Flip

Zitat von: Semia am 05. Juli 2022, 09:25:16Ich habe zwischenzeitlich gelesen, das nur aufgerechnet weder darf bei Darlehen und bei falschen Angaben. Finde das aber nirgends untermauert durch einen Paragraphen.

Wo hast du das gelesen. Das ist nicht korrekt. Nach § 42a SGB II können Darlehen mit 10% aufgerechnet werden. Nach § 43 SGB II können andere Forderungen (Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X, Kostenersatz nach 34ff SGB II, Erstattungsforderungen nach § 41a SGB II) ebenfalls mit 10% aufgerechnet werden. Bei falschen Angaben oder Verschulden dagegen mit 30%.

PetraL

Zitat von: Semia am 05. Juli 2022, 09:25:16@Petra - hast du neue Infos? Vielleicht können wir uns ja mal über PN austauschen.
Noch nicht, bin gerade noch auf anderer Baustelle zugange  :zwinker:
Habe dem Jobcenter gestern den Zahlungseingang des Netto-Einkommens meiner Tochter ohne Belege "vorab" gemeldet, weil meine Tochter noch nichts Schriftliches hat. Warte auf Rückmeldung vom JC. Da die jetzt aufgrund dessen für Juni Leistungen zurückfordern können, wird das sicherlich schnell gehen ...  :sad:

Durch die ganzen Fristen hier und aufschieben oder nicht aufschieben bin ich im Moment aber wirklich total überfordert. Ich verfolge den Thread zwar weiterhin mit Interesse, aber ich denke, ich melde mich dann einfach in separatem Thema, sobald es bei mir so weit ist.  :weisnich:

Ob das Vorgehen des JC bei dir nun rechtens ist oder nicht, habe ich leider immer noch nicht verstanden, aber das muss ich ja auch nicht - Hauptsache, du verstehst es ...  :zwinker:

Semia



Wo hast du das gelesen. Das ist nicht korrekt. Nach § 42a SGB II können Darlehen mit 10% aufgerechnet werden. Nach § 43 SGB II können andere Forderungen (Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X, Kostenersatz nach 34ff SGB II, Erstattungsforderungen nach § 41a SGB II) ebenfalls mit 10% aufgerechnet werden. Bei falschen Angaben oder Verschulden dagegen mit 30%.

[/quote]

Na, z. b. hier https://www.hartziv.org/hartz-iv-rueckzahlung/

aber auch auf anderen Seiten. Leider steht da aber nirgends ein Paragraph dazu, wo man noch mal lesen kann, um mehr Sicherheit zu bekommen und Argumente für den Widerspruch hat. Bin auch überfordert mit der ganzen Sache.

Diana

Flip

Die Rechtsnorm steht da, § 43 SGB II. Wie man aber auf die Idee kommt, dass eine Aufrechnung nur bei Eigenverschulden möglich ist, bleibt wohl eher ein Rätsel. Wie so vieles aus dieser ominösen Quelle.

Die Rechtsnorm ist eindeutig. Eigenverschulden bedeutet 30% Aufrechnung. Ansonsten eben nur 10%.