Abmeldung aus Deutschland und Harz 4 Kündigung

Begonnen von Free Bird, 08. Juli 2022, 12:07:25

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Free Bird

Guten Tag.

Ich habe mich diese Woche mit Wirkung zum 01.08.22 von meinem Harz4 Bezug abgemeldet, da ich zeitnah in ein Nicht-EU Land auswandern werde. Diesen Grund habe ich allerdings nicht angegeben.

Ich befinde mich zudem in einer Existenzgründungsmaßnahme. Habe aber seit mehreren Wochen keine Antwort bezüglich meines Antrags auf Einstiegsgeld und meinen (soliden aber unkonventionellen) Businessplan erhalten und empfinde die bisherige Kommunikation als sehr merkwürdig und wenig hilfreich. Kurz: Ich hab die Nase voll und will da einfach komplett raus.

Nun bekam ich die Nachricht, dass die Leistungen zwar eingestellt werden, eine Verkürzung des Leistungszeitraums aber ausgeschlossen sei und ich bis Oktober in dem Vertrag bleiben müsse und demnach bis Ende Oktober auch Einsicht in meine Konten gewähren müsse. Also Ende Oktober eine abschliessende EKS eingereicht werden müsse. Das heißt quasi, dass das Jobcenter darauf abzielt, dass ich meine bisherigen Leistungen ggfs. zurückzahlen muss, insofern ich ab August eigenständig Geld verdiene. ( Was für ein kontraproduktives SchuldenSystem... )

Meine Fragen:
1. Gilt in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht, da ich das Land verlassen werde ?
In allen anderen Vertragsangelegenheiten gilt dieses Recht ja auch. Müssen sie mich ab August aus dem vertrag rauslassen?

2. Inwieweit muss ich dem Jobcenter Rechenschaft ablegen? Ich empfinde dieses System als schikanierend und kontraproduktiv. Wichtig ist doch, dass die Hilfebedürftigkeit beendet wird.

Vielen Dank für eure Einschätzung.

OLD-MAN

Sonlange du dem JC nicht mitteilst, das du auswanderst, sind die Informationen des JC richtig.

Cridi

von Hartz4 in die selbstständigkeit in einem Nicht EU Land, na da hast dir ja was vorgenommen ^^ Das du auswanderst musst schon mitteilen, damit das alles beendet wird.

rioreisender

Zitat von: Cridi am 08. Juli 2022, 13:55:08Das du auswanderst musst schon mitteilen

Diese Behauptung ist falsch. Für die Abmeldung von ALG-II-Leistungen muss kein Grund angegeben werden.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Cridi

Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 13:57:59
Zitat von: Cridi am 08. Juli 2022, 13:55:08Das du auswanderst musst schon mitteilen

Diese Behauptung ist falsch. Für die Abmeldung von ALG-II-Leistungen muss kein Grund angegeben werden.

schon, aber dann passiert halt das wie oben geschrieben.

Free Bird

Danke ! Sobald ich mich abgemeldet habe erhält das JC die Abmeldung natürlich. Meine Info war auch dass ich keinen Grund nennen müsse. Die Frage nach dem Sonderkündigungsrecht ist trotzdem noch unbeantwortet. @ Cridi .. ja da hab ich mir was vorgenommen :)

rioreisender

Zitat von: Free Bird am 08. Juli 2022, 14:16:29Die Frage nach dem Sonderkündigungsrecht ist trotzdem noch unbeantwortet.

Ein Sonderkündigungsrecht, wie Du es nennst, gibt es meines Wissens im gesamten Sozialrecht nicht. Sobald Du Deutschland verlassen hast, stehst Du dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (was eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von ALG II ist).

Es reicht daher, wenn Du dem JC taggenau mitteilst, ab wann Du dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehst.

Da die Leistungen bekanntlich stets im Voraus für den gesamten Monat gezahlt werden, musst Du die zuviel gezahlten Leistungen zurückzahlen, sonst kann (und wird) es massiven Ärger und ggf. sehr unangenehme Überraschungen geben, solltest Du mal nach Deutschland zurückkehren.

Wünsche Gute Auswanderung!   :flag:
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Free Bird


Free Bird

#8
Wie interessant! Mein Kollege der am gleichen Tag wie ich, in exakt der gleichen Situation wie ich, seine Kündigung einreichte, hat diese sofort bestätigt bekommen. Das zeigt einfach mal wieder die Willkür des Bearbeiters.

Hier der dazugehörige Gesetzestext:
§40 Absatz 1 und 2 SGB2 und § 330 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB 3 ) in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB X ) und §§7 Absatz 1,37 SGB2.

justine1992

Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

PetraL

Zitat von: Free Bird am 08. Juli 2022, 17:47:54Das zeigt einfach mal wieder die Willkür des Bearbeiters.
Diese Willkür heißt im Fachjargon "Ermessensspielraum" ...  :zwinker: ...

Free Bird

@ Justine .. JA exakt die gleiche Situation. Klare Willkür.

BigMama

Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 14:27:43Sobald Du Deutschland verlassen hast, stehst Du dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (was eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von ALG II ist).
Hast du dafür ne Rechtsgrundlage im SGB II?

Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

PetraL

Zitat von: BigMama am 10. Juli 2022, 12:11:18
Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 14:27:43Sobald Du Deutschland verlassen hast, stehst Du dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (was eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von ALG II ist).
Hast du dafür ne Rechtsgrundlage im SGB II?


Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 7 Leistungsberechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

BigMama

Da steht aber nichts davon dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss sondern nur, dass der gewönliche Aufenthalt in Deutschland sein muss.

Was ist mit Personen die in Elternzeit sind oder die zu pflegende Angehörige betreuen. Die stehen dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung, erhalten trotzdem Alg II.

Im SGB III findet sich diese Regelung unter § 138.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)